Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_173/2010 KI-generiert

Defendant's Appeal of Pre-Trial Detention Moot After Release

Geschäftsnummer 1B_173/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding against an individual who was detained in pretrial custody due to the risk of collusion. Initially incarcerated by local authorities, the federal prosecution took over the case and confirmed the detention. The individual contested the legality of the detention through an appeal to the Federal Criminal Court, which upheld the detention and extended it. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal requesting release and contesting the grounds for custody. However, the individual was released under alternative measures shortly before the tribunal's decision, rendering the appeal moot. The court then decided to dismiss the matter as it had become irrelevant, citing the lack of legal interest since the individual was no longer in custody.

Legislator-Regeste

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Art. 78 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Defendant's Appeal of Pre-Trial Detention Moot After Release: Initially incarcerated by local authorities, the federal prosecution took over the case and confirmed the detention. The individual contested the legality of the detention through an appeal to the Federal Criminal Court, which upheld the detention and extended it. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal requesting release and contesting the grounds for custody. However, the individual was released under alternative measures shortly before the tribunal's decision, rendering the appeal moot. The court then decided to dismiss the matter as it had become irrelevant, citing the lack of legal interest since the individual was no longer in custody.

Schlagwörter

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Haftbestätigung Untersuchungshaft Nichtigkeitsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fristlose Entlassung bestrittene Forderung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the proceedings because the matter became devoid of purpose (againststandslos).

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to decide not to levy any court costs because the matter became moot.

Art. 71 BGG

Used in combination with Art. 72 BZP regarding the decision on costs when the matter becomes moot.

Art. 72 BZP

Used in combination with Art. 71 BGG regarding the decision on costs when the matter becomes moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_173/2010

Verfügung vom 28. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Haftbestätigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2010 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern eröffnete u.a. gegen X.________ ein Strafverfahren und versetzte sie am 23. Februar 2010 in Untersuchungshaft.

Die Bundesanwaltschaft übernahm am 25. März 2010 das Strafverfahren, eröffnete gegen X.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren und nahm sie wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.

X.________ focht den Haftbestätigungsentscheid beim Bundesstrafgericht an. Im Laufe des Verfahrens ersuchte die Bundesanwaltschaft um Aufrechterhaltung der Haft. Mit Entscheid vom 27. April 2010 wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von X.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 9. Juni 2010.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 25. Mai 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die unverzügliche Haftentlassung. Im Wesentlichen bestreitet sie das Vorliegen des speziellen Haftgrundes der Kollusionsgefahr.

Die Beschwerdeführerin ist mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Juni 2010 unter Fortführung von Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre sowie wöchentliche Meldepflicht) am 9. Juni 2010 aus der Haft entlassen worden.

Die Beschwerdeführerin und die Bundesanwaltschaft haben sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung geäussert.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 BGG ), mit der die sofortige Haftentlassung verlangt worden ist, ist mit der Verfügung vom 9. Juni 2010 gegenstandslos geworden. Das Verfahren kann demnach wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abgeschrieben werden ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Sie bringt in ihrer Stellungnahme wörtlich zum Ausdruck, dass sie gegen ein solches Vorgehen nicht opponieren würde, falls es das Gericht in Erwägung zöge.

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die Abschreibung habe nicht zur Folge, dass sie ihren Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft aufgeben würde. Sie habe nach wie vor ein rechtliches Interesse an der Feststellung der ihres Erachtens widerrechtlich angeordneten und aufrechterhaltenen Haft. Ein derartiges Feststellungsbegehren stellt die Beschwerdeführerin indes im vorliegenden Verfahren nicht. Die Abschreibung der Beschwerde bedeutet nicht, dass entsprechende Rügen oder Ansprüche in einem separaten Verfahren nicht mehr erhoben werden könnten (vgl. BGE 125 I 394 E. 5 S. 398).

Demnach ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).

Es rechtfertigt sich, im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Stellungnahme zur Prozesserledigung keinen Antrag auf Parteientschädigung. Eine solche ist demnach nicht zuzusprechen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 1B_173/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eursebio Steinmann