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1B_173/2009 KI-generiert

Refusal of Appeal Due to Insufficient Substantiation of Undue Delay Claim

Geschäftsnummer 1B_173/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint alleging excessive delays in the legal proceedings before a criminal court. The complaint was initially presented to the justice commission of the higher court, which forwarded it for a response from the criminal court. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal court, seeking immediate action on their complaint regarding the perceived delay. However, the individual failed to provide adequate reasoning to substantiate their claim of undue delay, leading to the federal court deciding not to entertain the complaint further due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Appeal Due to Insufficient Substantiation of Undue Delay Claim: The complaint was initially presented to the justice commission of the higher court, which forwarded it for a response from the criminal court. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal court, seeking immediate action on their complaint regarding the perceived delay. However, the individual failed to provide adequate reasoning to substantiate their claim of undue delay, leading to the federal court deciding not to entertain the complaint further due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Strafanzeige verspätetes Asylgesuch Klagefrist verspätete Beweismittel Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision concerns the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_173/2009

Urteil vom 17. Juni 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer

(Verfahren JS 2009 36).

Erwägungen:

1. X.________ erhob gegen das Strafgericht des Kantons Zug Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren JS 2009 36). Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 stellte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde dem Strafgericht zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zu.

2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Postaufgabe 13. Juni 2009) gelangte X.________ an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend. Der Beschwerdeführer ersucht um umgehende Behandlung seiner Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer erachtet die bisherige Verfahrensdauer vor der Justizkommission des Obergerichts für übermässig lang. Er unterlässt es jedoch in seiner Beschwerde irgendwelche Aussagen über die im Kanton hängige Rechtsverzögerungsbeschwerde zu machen. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, weshalb die dem Strafgericht gesetzte Vernehmlassungsfrist von 10 Tagen - wie vom Beschwerdeführer beanstandet - zu lang sein soll. Auch ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aufgrund welcher Umstände die Justizkommission des Obergerichts gehalten gewesen wäre, unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ihren Entscheid zu fällen. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der gegen die Justizkommission des Obergerichts erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli