Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_172/2019 KI-generiert

Appeal against Interim Decision Dismissed for Lack of Demonstrated Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1B_172/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal by an individual against a decision by the President of the Appellationsgericht Basel-Stadt, which refused to postpone a scheduled main hearing in an appeal procedure and denied requests for further inquiries and an exploration interview with a specific doctor. The appeal is connected to a criminal case judgment dated May 31, 2018, from the Strafdreiergericht. The appellant sought to overturn this decision and requested additional inquiries by the Migration Office to protect against expulsion to Morocco. The Federal Tribunal reviewed the appeal, but the complainant failed to demonstrate how the decision caused irreparable legal harm, and the matter of potential expulsion was not the subject of the contested decision. The Tribunal decided not to proceed with the complaint due to a lack of substantiated grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Appeal against Interim Decision Dismissed for Lack of Demonstrated Irreparable Harm: The appeal is connected to a criminal case judgment dated May 31, 2018, from the Strafdreiergericht. The appellant sought to overturn this decision and requested additional inquiries by the Migration Office to protect against expulsion to Morocco. The Federal Tribunal reviewed the appeal, but the complainant failed to demonstrate how the decision caused irreparable legal harm, and the matter of potential expulsion was not the subject of the contested decision. The Tribunal decided not to proceed with the complaint due to a lack of substantiated grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Vorentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil prozessleitende Verfügungen Gesetzlicher Schutz anfechtbarer Zwischenentscheid Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

The Tribunal decided that no costs shall be charged.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed based on the inadmissibility criteria for challenging an interlocutory decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_172/2019

Urteil vom 16. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 13. März 2019 (SB.2018.105).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. März 2019 hat es die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgelehnt, die auf den 25. März 2019 angesetzte Hauptverhandlung im Berufungsverfahren von A.________ gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Mai 2018 zu verschieben, weitere Abklärungen zu treffen und die Durchführung eines Explorationsgesprächs mit Dr. B.________ anzuordnen.

Mit Beschwerde vom 5. April 2019 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen beim Migrationsamt anzuordnen und ihn vor einer Ausweisung nach Marokko zu beschützen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Seine Beschwerde geht im Übrigen weitgehend an der Sache vorbei, war doch eine allfällige Landesverweisung, gegen die er sich zur Wehr setzt, nicht Gegenstand dieser Verfügung. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi