Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_171/2017 KI-generiert

Public Prosecutor v. Cantonal Court (Return of Case)

Geschäftsnummer 1B_171/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated against multiple individuals for serious allegations, including repeated instances of qualified unfaithful management. Initially, a lower court's decision to refer the case back to the prosecution for further investigation was contested by the prosecution, which sought to appeal a subsequent ruling by the cantonal court that dismissed their appeal on the grounds that the referred decision did not cause an irremediable legal disadvantage. The prosecution argued that the ongoing delays and the nature of the case could potentially violate the requirement for expedient legal proceedings, which could impact the potential sentences for the defendants. The case highlights the complexities involved in navigating procedural rulings and the implications of delays in criminal investigations.

Legislator-Regeste

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Art. 317 StPO, Art. 329 Abs. 3 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 329 Abs. 1 StPO; Public Prosecutor v. Cantonal Court (Return of Case): Initially, a lower court's decision to refer the case back to the prosecution for further investigation was contested by the prosecution, which sought to appeal a subsequent ruling by the cantonal court that dismissed their appeal on the grounds that the referred decision did not cause an irremediable legal disadvantage. The prosecution argued that the ongoing delays and the nature of the case could potentially violate the requirement for expedient legal proceedings, which could impact the potential sentences for the defendants. The case highlights the complexities involved in navigating procedural rulings and the implications of delays in criminal investigations.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verletzung von Verfahrensrechten Rückkehrrecht Demonstrationsrecht öffentliche Verhandlung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 317 StPO
1 und 2 StPO zur Durchführung der Schlusseinvernahmen im Sinne von Art. 317 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück (Dispositiv-Ziff.
Art. 329 Abs. 3 StPO
Gleichzeitig wies es die Rechtshängigkeit des Verfahrens in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft zu (Dispositiv-Ziff.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Mentioned extensively in the reasoning as the threshold for appealing procedural interim decisions, but ultimately the appeal was dismissed on the merits of the grounds for appeal, not decided based on the lack of a non-compensable disadvantage in the dispositive.
Art. 93 BGG
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist.
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO
Insofern sei die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig und die Vorinstanz hätte darauf eintreten müssen.
Art. 329 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit.
Art. 329 Abs. 2 StPO
Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren; falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück ( Art. 329 Abs. 2 StPO ).
Art. 65 Abs. 1 StPO
Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied by implication to deny cost indemnification to parties who did not express themselves substantively or did not reply to the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned extensively in the reasoning as the threshold for appealing procedural interim decisions, but ultimately the appeal was dismissed on the merits of the grounds for appeal, not decided based on the lack of a non-compensable disadvantage in the dispositive.

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SK2 2024 36 (2024-08-08) · gr
Public Prosecutor's Appeal Dismissed on Procedural Grounds in Traffic Violation Case
«…den (vgl. hierzu BGE 143 IV 175 E. 2.4; BGer 7B_808/2023 v. 6.12.2023 E. 1.4; BGer 1B_362/2021 v. 6.9.2021 E. 3.1; BGer 1B_171/2017 v. 21.8.2017 E. 1 und 2; OGer TG RBOG 2021 Nr. 29 E. 3; Jonas Achermann, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler K…»
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«…gl. Art. 78 ff. BGG; BGE 140 IV 202 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2 f. und 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene demjenigen…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_171/2017

Urteil vom 21. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität,

Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,

vertreten durch Advokatin Anina Hofer,

2. B.________,

vertreten durch Advokat Alain Joset,

3. C.________,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

4. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

5. E.________,

vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

6. F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschwerdegegner,

Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft,

Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1.

Gegenstand

Strafverfahren; Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. März 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A. Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 wies das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft das gegen A.________ und die weiteren im Rubrum genannten Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen, unter anderem, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung gestützt auf Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO zur Durchführung der Schlusseinvernahmen im Sinne von Art. 317 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wies es die Rechtshängigkeit des Verfahrens in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft zu (Dispositiv-Ziff. 2).

Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft trat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 21. März 2017 nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, der Rückweisungsbeschluss des Strafgerichts stelle einen klassischen verfahrensleitenden Entscheid dar, der nur anfechtbar sei, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirke. Zwar habe das Strafgericht die Rechtshängigkeit der Staatsanwaltschaft übertragen. Indessen sei kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft lege auch nicht dar, inwiefern ihr ein solcher Nachteil drohe. Vielmehr mache sie blosse tatsächliche Nachteile im Sinne von Verfahrenserschwernissen und -verzögerungen geltend. Der Rückweisungsentscheid sei daher nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. April 2017 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an das Bundesgericht und beantragt neben der Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts, die Angelegenheit sei an dieses zurückzuweisen mit der Anordnung, auf die Beschwerde sei einzutreten und die gestellten Anträge seien materiell zu behandeln.

Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin 3 schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht und die Beschwerdegegner 4 und 6 haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdegegner 2 stellt zwar keinen förmlichen Antrag, ist aber der Auffassung, die Beschlüsse des Straf- und Kantonsgerichts seien bundesrechtswidrig. Der Beschwerdegegner 5 verzichtet ebenfalls auf eine Antragstellung, lässt aber verlauten, dass der Rückweisungsbeschluss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Staatsanwaltschaft bewirke. Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Da das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob es dies zu Recht getan hat. Trifft es zu, dass kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt, so hat es dabei sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen macht, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Das Bundesgericht verzichtet allerdings bei Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung grundsätzlich auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführerin auf kantonaler Ebene das Beschwerderecht abgesprochen wurde (Urteil 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1).

1.3. Die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde vom stellvertretenden Ersten Staatsanwalt unterschrieben, dessen Legitimation grundsätzlich zu bejahen ist, obschon er nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; § 7 Abs. 1 und 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft [EG StPO; SGS 250]; BGE 142 IV 196 E. 1 S. 197 ff.; Urteil 1B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 137 IV 280 ). Die Rechtsmittelbefugnis setzt allerdings ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus ( BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77). Dieses Interesse muss auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2 S. 299). Fehlt es daran schon bei der Erhebung der Beschwerde, wird darauf nicht eingetreten, fällt es später dahin, ist das Verfahren abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

Aus den von der Beschwerdegegnerin 3 beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsvertreterinnen und -vertretern der Beschwerdegegner noch vor der Rechtsmittelerhebung mit Fax vom 4. April 2017 mitgeteilt hatte, dass aufgrund des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts die mündlichen Schlusseinvernahmen gemäss dem Rückweisungsbeschluss vom 24. Januar 2017 durchgeführt würden. Dementsprechend wurden sie aufgefordert, mögliche Termine für die Einvernahmen anhand eines Formulars anzugeben. Dem kam der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 3 nach, indem er die Termintabelle ausgefüllt retournierte. Ob allerdings die mündlichen Schlusseinvernahmen der Beschwerdegegner bereits stattgefunden haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 3 deuten eher darauf hin, dass diese noch ausstehen. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, inwiefern sie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufweist, noch dass hier ein Fall vorliegt, in dem das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis eines solchen Interesses verzichtet ( BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 S. 78 mit Hinweis). Wie es aufgrund der vorliegenden Sachlage um die Beschwerdebefugnis im Einzelnen steht, kann hier jedoch dahingestellt bleiben, zumal dem Rechtsmittel aus nachfolgenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht vor, der Rückweisungsbeschluss des Strafgerichts stelle keinen verfahrensleitenden Entscheid dar, weil er weder die erstinstanzliche Verhandlung noch das Verfahren unterbreche oder verzögere. Insofern sei die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig und die Vorinstanz hätte darauf eintreten müssen. Ausserdem liege ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vor, zumal die Strafuntersuchung bis zur Überweisung der Anklage im Dezember 2016 bereits rund fünfeinhalb Jahre gedauert habe und mit der zusätzlichen, durch die Rückweisung verursachten Verzögerung von etwa sechs Monaten für die mündlichen Schlusseinvernahmen das Beschleunigungsgebot verletzt werde. Es drohe daher eine Strafminderung, was gegen den ihr zustehenden staatlichen Strafanspruch verstosse. Eine solche Verfahrensverzögerung sei angesichts der Ankündigung aller Beschuldigten, bei einer Schlusseinvernahme vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, nicht zu verantworten.

2.2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b), und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren; falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück ( Art. 329 Abs. 2 StPO ). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt ( Art. 329 Abs. 3 StPO ).

Das Strafgericht hielt es in seinem Beschluss vom 24. Januar 2017 für geboten, aufgrund des umfangreichen und komplexen Falles anstelle von schriftlichen Stellungnahmen eine mündliche Schlusseinvernahme der Angeschuldigten durchzuführen. Insofern erachtete es das Untersuchungsverfahren als nicht gesetzeskonform abgeschlossen, weshalb es das Verfahren zur Durchführung der (mündlichen) Schlusseinvernahmen an die Staatsanwaltschaft zurückwies ( Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO ) und die Rechtshängigkeit auf diese übertrug ( Art. 329 Abs. 3 StPO ).

2.3. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2 . Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen ( BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204; 138 IV 193 E. 4.3.1 S. 195 f.; Urteil 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente rechtfertigen es nicht, von dieser Praxis abzuweichen.

Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese sind weder mit StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor gegen den dabei ergehenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG ; BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; Urteile 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_199/2013 vom 12. November 2013 E. 2; 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2).

2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt (Urteile 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1). In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können ( BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; Urteil 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2.1, nicht publiziert in BGE 142 IV 289 ).

Eine Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersuchung bewirkt für die Staatsanwaltschaft in der Regel keinen irreversiblen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , führt sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verzögerung des Verfahrens oder zu zusätzlichen Kosten (Urteile 1B_759/2012 vom 20. Februar 2013 E. 1.3; 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2; 1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.1; 1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_242/2008 vom 11. November 2008 E. 3.4). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dagegen etwa bei Haftentlassungsentscheiden vor ( BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f.) oder wenn sich die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verwertungsverbots von Beweisen und deren Entfernung aus den Strafakten gezwungen sieht, das Strafverfahren einzustellen ( BGE 141 IV 284 E. 2.4 S. 287 f.).

Nach der Rechtsprechung kann einer rechtsuchenden Partei das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auffassung ist, ihre Sache werde durch einen Sistierungs- bzw. Rückweisungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt, und eine formelle Rechtsverweigerung rügt ( BGE 134 IV 43 E. 2.2 f. S. 45 f.; Urteil 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Dies könnte beispielsweise bei einer beschuldigten Person oder einem Privatkläger der Fall sein, wenn das Strafverfahren zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, obschon das erstinstanzliche Gericht diese selbst vornehmen könnte ( BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 S. 46 f.). In jedem Fall muss die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots ernsthaft drohen (vgl. BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.). Diese ist genauso wie das Vorbringen, das bisherige Verfahren dauere bereits übermässig lange, in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen (Urteil 1B_108/2009 vom 24. August 2009 E. 1.3.3). Liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich nicht vor oder vermag die rechtsuchende Partei nicht darzutun, dass sie sich in absehbarer Zeit diesem Risiko ausgesetzt sieht, muss das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt sein ( BGE 134 IV 43 E. 2.5 S. 47; Urteil 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).

2.5. Im vorliegenden Fall stellt der Rückweisungsentscheid des Strafgerichts, welcher dem hier umstrittenen Nichteintretensbeschluss zugrunde liegt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Entscheid dar, der den Verfahrensgang betrifft und somit nur dann mit Beschwerde anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. b 2 . Teilsatz StPO; vgl. Urteile 1B_234/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3; 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen). Ein solcher Nachteil ist nicht bereits in einer Verzögerung des Strafverfahrens oder einer möglichen Erhöhung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft zu erblicken (Urteile 1B_401/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.4; 1B_242/2008 vom 11. November 2008 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung von mündlichen Schlusseinvernahmen werde das Beschleunigungsgebot verletzt, seien bis zur Anklageerhebung doch bereits rund fünfeinhalb Jahre verstrichen. Diese Dauer bewege sich trotz des Aktenumfangs von etwa 90 Bundesordnern "wohl am obersten Limit", weshalb die Sache aufgrund der mit der Rückweisung verbundenen Verzögerung nicht mehr innert angemessener Frist behandelt werden könne. Insofern drohe eine Strafminderung, worin ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil zu erblicken sei.

Mit der Dauer der bisherigen Strafuntersuchung und der zusätzlichen Weiterung durch die Rückweisung erscheint das Verfahren zwar als langwierig. Ob aber die Gesamtlänge der Strafuntersuchung das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt, kann aufgrund der Ausführungen in der Rechtsschrift nicht beurteilt werden. Darin fehlen insbesondere den konkreten Straffall betreffende Angaben zur Komplexität des Sachverhalts, zu den dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, zur Schwere der Tatvorwürfe, zum Verhalten der Beschuldigten und insbesondere der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft selbst sowie zur Zumutbarkeit für die Angeschuldigten (Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte. Die Beschwerdeführerin kommt insoweit ihrer Substanziierungspflicht nicht nach und legt in der Rechtsschrift auch nicht dar, inwiefern sie vor der Vorinstanz den nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtsgenüglich begründet haben soll. Ausserdem hat sie den Terminfindungsprozess für die mündlichen Schlusseinvernahmen bereits eingeleitet (vgl. hiervor E. 1.3). Mit Blick auf diese Befragungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchung beförderlich behandeln wird und deren baldiger Abschluss absehbar ist.

Im Übrigen erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführerin durch die Rückweisung überhaupt ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen könnte, selbst wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen würde, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerdeführerin würde durch diesen Umstand weder daran gehindert, das Strafverfahren weiterzuführen, noch gegebenenfalls Anklage zu erheben. Ebenso wenig sind Verfahrenserschwernisse ersichtlich, die den staatlichen Strafanspruch vereiteln könnten, indem es der Beschwerdeführerin verwehrt wäre, die den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen. Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, bei einer Rückweisung drohte deren Verjährung. Vielmehr hätte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge, dass das erkennende Gericht dies ausdrücklich im Urteil feststellen und allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt würde (Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Hingegen hat der Kanton Basel-Landschaft die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 3 und des Beschwerdegegners 5 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 2, der im Grunde genommen den Anträgen der Beschwerdeführerin folgt, hat genauso wenig einen Anspruch auf Parteikostenersatz wie die Beschwerdegegner 1, 4 und 6, die sich nicht inhaltlich zur Beschwerde geäussert haben bzw. sich nicht vernehmen liessen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft hat Advokat Christian von Wartburg und Advokat Andreas Noll für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strafgericht und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti