Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_170/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Pre-Trial Detention Due to Insufficient Substantiation of Flight Risk

Geschäftsnummer 1B_170/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was sentenced by the Obergericht of the Canton of Solothurn on July 4, 2018, to an 18-month unconditional prison term for multiple counts of embezzlement, fraud, and other offenses. On the same day, the court, prompted by the prosecution's request, imposed pre-trial detention (Sicherheitshaft) on him. The individual did not attend the judgment pronouncement on July 5, 2018. Subsequently, he was detained in Serbia under deportation arrest and, on April 8, 2019, filed an appeal against the appellate judgment and the pre-trial detention order via his defense attorney. The case primarily addresses the appeal against the detention order, with the State Attorney waiving further comment and the Obergericht recommending the dismissal of the appeal. The appeal hinges on procedural notifications rather than substantive legal arguments against the detention order itself.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Pre-Trial Detention Due to Insufficient Substantiation of Flight Risk: On the same day, the court, prompted by the prosecution's request, imposed pre-trial detention (Sicherheitshaft) on him. The individual did not attend the judgment pronouncement on July 5, 2018. Subsequently, he was detained in Serbia under deportation arrest and, on April 8, 2019, filed an appeal against the appellate judgment and the pre-trial detention order via his defense attorney. The case primarily addresses the appeal against the detention order, with the State Attorney waiving further comment and the Obergericht recommending the dismissal of the appeal. The appeal hinges on procedural notifications rather than substantive legal arguments against the detention order itself.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Untersuchungshaft Fluchtgefahr Strafzumessung prozessleitende Verfügungen Freizügigkeitseinschränkung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_170/2019

Urteil vom 1. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 4. Juli 2018 (STBER.2017.82).

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 4. Juli 2018 wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs etc. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Gleichentags ordnete es auf Antrag der Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft gegen ihn an. A.________, welcher der Berufungsverhandlung vom 4. Juli 2018 teilgenommen hatte, erschien zur Urteilsverkündung vom 5. Juli 2018 unentschuldigt nicht.

B. Nachdem A.________ in Serbien in Ausschaffungshaft genommen worden war, liess er am 8. April 2019 durch seinen Verteidiger sowohl gegen das Berufungsurteil als auch den Haftanordnungsbeschluss vom 4. Juli 2018 Beschwerde erheben.

C. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss abzuweisen.

A.________ lässt in seiner Replik an der Beschwerde festhalten.

Erwägungen:

1. Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Anfechtung des obergerichtlichen Haftanordnungsbeschlusses; soweit sich die Beschwerde gegen das Berufungsurteil richtet, wird sie im Verfahren 6B_444/2019 behandelt.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ). Das Obergericht geht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Tatverdacht aufgrund der zweitinstanzlichen Verurteilung zweifelsfrei gegeben sei. Zudem bestehe Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz habe, sondern unstet lebe und sich zwischen der Schweiz, Serbien und Kroatien, wo er überall bei Verwandten und Bekannten Unterschlupf finden könne, hin und her bewege.

2.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen bloss geltend, der Haftanordnungsbeschluss sei ihm nicht ordnungsgemäss eröffnet und zugestellt worden. Das ist für den Ausgang des Haftprüfungsverfahrens insofern nicht entscheidend, als er ihm jedenfalls in der Zwischenzeit zur Kenntnis gebracht wurde und er ihn mit vorliegender Beschwerde anficht. Darin setzt er sich allerdings mit dem angefochtenen Entscheid nicht materiell auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft - dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr - bejahte. Das ist auch nicht ersichtlich.

Da somit der angefochtene Beschluss in der Sache unangefochten bleibt, ist es unerheblich, ob er fehlerhaft eröffnet wurde, wie der Beschwerdeführer behauptet. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als das Obergericht ohnehin sowohl berechtigt war, den Haftanordnungsentscheid am 5. Juli 2018 seinem amtlichen Verteidiger mündlich zu eröffnen, nachdem er unentschuldigt nicht erschienen war, als auch ihn an diesen zuzustellen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des Obergerichts an das Bundesgericht vom 15. April 2019 verwiesen werden.

3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi