Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_170/2013 KI-generiert

Mother's Right to Appointed Counsel in Family Neglect Case Involving Sexual Abuse

Geschäftsnummer 1B_170/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a criminal investigation is being conducted against a primary suspect for committing multiple sexual acts against his young step-great-granddaughter. Concurrently, the mother's alleged neglect of her caregiving responsibilities is being scrutinized, as she, along with the child's father and grandmother, is accused of failing to prevent further abuse despite being aware of the suspect's past convictions. The mother requested official legal representation, which was denied by the public prosecutor's office and subsequently upheld by a higher court. She filed a complaint against this decision, seeking to have it overturned, arguing that her situation warranted state-provided defense due to the complexities and potential repercussions of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 StPO, Art. 132 StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 130 StPO, Art. 130 lit. b StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Mother's Right to Appointed Counsel in Family Neglect Case Involving Sexual Abuse: Concurrently, the mother's alleged neglect of her caregiving responsibilities is being scrutinized, as she, along with the child's father and grandmother, is accused of failing to prevent further abuse despite being aware of the suspect's past convictions. The mother requested official legal representation, which was denied by the public prosecutor's office and subsequently upheld by a higher court. She filed a complaint against this decision, seeking to have it overturned, arguing that her situation warranted state-provided defense due to the complexities and potential repercussions of the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Kindsmisshandlung Sorgfaltspflicht Sexualdelikten Opferrechte Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 3 StPO
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, selbst im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen eventualvorsätzlicher Vernachlässigung ihrer Fürsorge- oder Erziehungspflicht werde die in Art. 132 Abs. 3 StPO "vorgesehene Sanktionsgrenze nicht erreicht".
Art. 132 StPO
The appeal was granted based on the assessment under this article regarding the objective necessity of official defense, leading to the quashing of the lower court's decision.
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art.
Art. 130 StPO
This article on mandatory defense was cited in the reasoning when discussing the scope of Art. 132 StPO, although not strictly necessary for the operative part.
Art. 130 lit. b StPO
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht ( Art. 130 lit. b StPO ).
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (vgl.
Art. 132 Abs. 2 StPO
Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre ( Art. 132 Abs. 2 StPO ).
Art. 29 Abs. 3 BV
132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und A rt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although the request for free legal aid became moot due to the successful appeal, it was mentioned as being rendered obsolete by the final outcome.

Art. 66 Abs. 4 BGG

This provision was cited in relation to the decision not to impose court costs.

Art. 68 BGG

This provision was applied to grant an adequate flat-rate compensation to the appellant.

Art. 219 StGB

This substantive criminal law provision defining the offense was referenced when assessing whether the case qualified as a 'non-trivial case' under Art. 132 StPO.

Art. 130 StPO

This article on mandatory defense was cited in the reasoning when discussing the scope of Art. 132 StPO, although not strictly necessary for the operative part.

Art. 132 StPO

The appeal was granted based on the assessment under this article regarding the objective necessity of official defense, leading to the quashing of the lower court's decision.

Art. 152-154 StPO

These procedural articles concerning questioning a child victim were mentioned as a source of potential procedural complication, justifying the need for defense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_170/2013

Urteil vom 30. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Karlen,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Emmental-Oberaargau , Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern,

Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ (nachfolgend: Hauptbeschuldigter) wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen (im Sommer/Herbst 2012) zum Nachteil seiner (damals vier- bis fünfjährigen) Stief-Urenkelin durch wiederholte absichtliche Berührungen des bekleideten Intimbereichs des Opfers. Gleichzeitig eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Mutter, X.________, und den Vater des betroffenen Kindes sowie gegen dessen Grossmutter mütterlicherseits wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Letzteren drei Personen wird vorgeworfen, sie hätten in Kenntnis einer einschlägigen Vorstrafe und der betreffenden Neigungen des Hauptbeschuldigten nicht verhindert, dass dieser das Kind erneut sexuell missbrauchte.

B. Ein Gesuch der beschuldigten Mutter vom 2. November 2012 um Bewilligung der amtlichen Verteidigung entschied die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. November 2012 abschlägig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 13. März 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 3. Mai 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die kantonalen Instanzen haben je auf Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, selbst im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen eventualvorsätzlicher Vernachlässigung ihrer Fürsorge- oder Erziehungspflicht werde die in Art. 132 Abs. 3 StPO "vorgesehene Sanktionsgrenze nicht erreicht". Auch die übrigen Besonderheiten des Falles liessen eine amtliche Verteidigung nicht als sachlich geboten erscheinen. Dies gelte namentlich für den Umstand, dass sowohl der (wegen Sexualdelikten) Hauptbeschuldigte als auch das mutmassliche Opfer amtlich (und eine weitere mitbeschuldigte Person privat) durch Rechtsvertreter verbeiständet sind. Es liege hier ein "Bagatellfall" im Sinne von Art. 132 StPO und der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor.

3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung verletze Art. 132 StPO .

4.

4.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht ( Art. 130 lit. b StPO ).

4.2. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (vgl. auch zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.1). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre ( Art. 132 Abs. 2 StPO ). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist ( Art. 132 Abs. 3 StPO ).

4.3. Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und A rt. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.3; Urteil 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt.

Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat ( BGE 124 I 185 E. 2c S. 188; 120 Ia 43 E. 2b S. 45 f. mit Hinweisen). Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233 ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51; 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.; je mit Hinweisen).

Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233 ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f.; 275 E. 3a S. 276; je mit Hinweisen;

Urteil 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen ( BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4 S. 38 f. mit Hinweisen). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233 ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51; 120 Ia 43 E. 2a S. 45; je mit Hinweisen).

4.4. Gemäss Art. 219 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet (Abs. 1). Handelt die Täterschaft fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Abs. 2). Zwar machen die kantonalen Instanzen geltend, selbst bei einer Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung (Art. 219 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ) würde voraussichtlich die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannte Sanktionsgrenze nicht erreicht. Wie bereits dargelegt (oben, E. 4.3), regelt jedoch diese Gesetzesbestimmung die einschlägigen Nicht-Bagatellfälle (bzw. Fälle von sogenannter relativer Schwere) nicht abschliessend. Neben der drohenden Sanktion (bei einer Verurteilung) ist hier den weiteren Besonderheiten des Falles ausreichend Rechnung zu tragen:

4.5. Die Staatsanwaltschaft untersucht neben mehrfachen sexuellen Handlungen zum Nachteil eines Kindes, inwiefern das Verhalten von drei Erziehungsberechtigten und Betreuungspersonen, darunter die Beschwerdeführerin, den Tatbestand von Art. 219 StGB erfüllt. Mutmassliches Opfer ist das eigene (heute sechsjährige) Kind der Beschwerdeführerin. Beim Hauptbeschuldigten (betreffend Sexualdelikte) handelt es sich um ihren Stief-Grossvater. Ausserdem sind neben der Beschwerdeführerin auch noch ihr Ehemann (Vater des Kindes) und ihre Mutter (Grossmutter des Kindes und Stieftochter des Hauptbeschuldigten) wegen Vernachlässigung ihrer Fürsorge- oder Erziehungspflichten mitbeschuldigt. Nach Darlegung der kantonalen Instanzen werden die betroffenen Familienmitglieder zu ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Tatbeiträgen zu befragen sein. In dieser Konstellation liegt die Gefahr von (mehrfachen) Interessenkollisionen bzw. familiären Loyalitätskonflikten auf der Hand. Dies umso mehr, als zwei der Beschuldigten (nämlich die Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Hauptbeschuldigte) auch noch im selben Haus wohnen. Zudem führt die Strafuntersuchung, die delikate Bereiche des Familienfriedens und der Privatsphäre tangiert, zwangsläufig zu grossen psychischen Belastungen für die betroffenen Familienangehörigen. In prozessualer Hinsicht kommt schliesslich noch Folgendes hinzu: Sowohl das mutmassliche Opfer, das sich als Privatklägerin hat statuieren lassen und über eine amtliche Prozessbeistandschaft verfügt, als auch der Hauptbeschuldigte sind je durch Rechtsvertreter amtlich verbeiständet. Darüber hinaus ist auch die mitbeschuldigte Mutter der Beschwerdeführerin (privat) anwaltlich vertreten. Weitere prozessuale Komplikationen ergeben sich im Übrigen aus dem Umstand, dass hier ein Opfer im Kindesalter über Handlungen gegen seine sexuelle Integrität zu befragen ist (vgl. Art. 152-154 StPO ).

4.6. Bei gesamthafter Betrachtung kann die fragliche Untersuchung nicht als Bagatellfall (i.S.v. Art. 132 Abs. 2-3 StPO ) eingestuft werden. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Die kantonalen Instanzen haben die finanzielle Bedürftigkeit der Gesuchstellerin (als zusätzliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzung) noch nicht geprüft ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dies als erste Instanz abzuklären. Die Sache ist daher an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, welche das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu prüfen haben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3).

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Bei diesem Verfahrensausgang wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss vom 13. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster