Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_17/2007 KI-generiert

Complainant's Mass Disqualification Efforts Rejected as Judicial Abuse

Geschäftsnummer 1B_17/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed 35 criminal complaints against various officials from the canton of Bern and others, seeking a neutral examination of these complaints by an external investigative court. The individual also rejected the jurisdiction of both the cantonal court and the federal court. Subsequently, the competent local judicial authority forwarded the complaints to the cantonal court's prosecution chamber, which issued a ruling dismissing the complaints as abusive, citing a lack of legitimate reasoning for the rejection requests. The individual appealed this decision, claiming bias among the judges involved, referencing a previous ruling that had already dismissed similar bias claims. Ultimately, the court found insufficient grounds for the individual's arguments and ruled against the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 34 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Mass Disqualification Efforts Rejected as Judicial Abuse: The individual also rejected the jurisdiction of both the cantonal court and the federal court. Subsequently, the competent local judicial authority forwarded the complaints to the cantonal court's prosecution chamber, which issued a ruling dismissing the complaints as abusive, citing a lack of legitimate reasoning for the rejection requests. The individual appealed this decision, claiming bias among the judges involved, referencing a previous ruling that had already dismissed similar bias claims. Ultimately, the court found insufficient grounds for the individual's arguments and ruled against the appeal.

Schlagwörter

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Strafanzeige Amtsmissbrauch Prozessrecht Ausstandsverfahren Dauer der Landesverweisung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 Ia 278
Petitioner's Belated Recusal Challenge Rejected Despite Right to Judicial Impartiality Notice
1P.318/2006
Juni 2006 (Verfahren 1P.318/2006) rechtskräftig abgewiesen worden; darauf ist deshalb nicht mehr zurückzukommen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG

Used to decide the appeal procedure due to its obvious lack of merit.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously prospectless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the negative decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

ZOR.2023.47 (2023-11-20) · ag
Plaintiff's Recusal Request Against Court Entity Rejected
«…en kann. Ein Ausstandsbegehren gegen eine Behörde ist unzulässig; darauf ist nicht einzutreten (BGE 8C_102/2011 E. 2.2; 1B_17/2007 E. 4). Die Klägerin verlangt nebst dem Ausstand der Gerichtspräsidentin des Be- zirksgerichts Brugg (vgl. dazu E. 3.3…»
30506 (2022-12-02) · nw
Appeal Regarding Security for Costs and Suspension of Association Law Proceedings Upheld
«…ten Spruchkörpers mit der allgemeinen Kritik, die Behörde sei als solche befangen, ist nicht zulässig (vgl. Urteil BGer 1B_17/2007 vom 7. März 2007 E. 4). Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, es werde unter Erwägung 2.2 von Glaubhaftmachung bezügl…»
29090 (2022-06-26) · nw
Nullity of Association Resolutions Appeal: Procedural Oversight in Judicial Titling
«…ten Spruchkörpers mit der allgemeinen Kritik, die Behörde sei als solche befangen, ist nicht zulässig (vgl. Urteil BGer 1B_17/2007 vom 7. März 2007 E. 4). 2.2.3 Ein unter Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zustande gekommener Entscheid, führt entgege…»
ZVE.2021.45 (2022-02-15) · ag
Employer wrongful termination and wage claims appeal.
«…richtetes Ausstandsbegehren ist dagegen grundsätzlich unzulässig (Urteil BGer 8C_102/2011 E. 2.2; vgl. auch Urteil BGer 1B_17/2007 E. 4, wonach auf ein entsprechendes Ausstandsbegehren gar nicht erst einzutreten ist). 4.2.2.4. Gemäss Art 49 Abs. 1 Z…»
B-5518/2016 (2019-07-10)
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«…érant conduit, quant à lui, à l’irrecevabilité de la requête (cf. DONZALLAZ, op. cit., art. 36 LTF n° 618 ; arrêt du TF 1B_17/2007 du 7 mars 2007 consid. 4). Conformément à ce qui précède, il faut donc invoquer des faits à l’appui de la demande et le…»
B-5553/2016 (2019-07-10)
Financial Executive Banned for Disclosure Failures
«…érant conduit, quant à lui, à l’irrecevabilité de la requête (cf. DONZALLAZ, op. cit., art. 36 LTF n° 618 ; arrêt du TF 1B_17/2007 du 7 mars 2007 consid. 4). Conformément à ce qui précède, il faut donc invoquer des faits à l’appui de la demande et le…»
102 2018 120 (2018-08-24) · fr
Recusal Challenges and Inadmissibility of Opposition Lifting Appeal Due to Unpaid Costs
«…ation suffisante permettant de comprendre le grief soulevé et les raisons justifiant la demande de récusation (arrêt TF 1B_17/2007 du 7 mars 2007; TAPPY, art. 49 n. 27). Ainsi, une demande de récusation ne contenant que des critiques générales et/ou…»
PS160153 (2016-09-05) · zh
Junior Creditor's Challenge to Enforcement Proceedings Dismissed as Time-Barred
«…ng des Verfahrens verpflichtet, wenn Ausstandsgründe glaubhaft ge- macht worden sind, ist daher nicht einzutreten (BGer 1B_17/2007 E. 4). 6. a) Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif, ohne dass die Beschwerde- gegner sowie das Betreibungsamt zu…»
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«…ie unterscheiden sich nach ihrer Art in nichts von denjenigen vom 10. Februar 2007 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2007 vom 7. März 2007), vom 23. November 2007 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2007 vom 18. Dezember 2007) und vo…»
1F_5/2008 (2008-02-22)
Federal Court Dismisses Revision and Recusal Motions, Imposes Costs
«…uropäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersucht; dass - wie dem Gesuchsteller bereits mit Urteilen vom 7. März 2007 (1B_17/2007) und 18. Dezember 2007 (1B_265/2007) mitgeteilt worden ist - ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht rege…»
PS160153 · zh
Mortgage Creditor Challenge to Execution Payment Orders and Liability Schedule Upheld
«…ng des Verfahrens verpflichtet, wenn Ausstandsgründe glaubhaft ge- macht worden sind, ist daher nicht einzutreten (BGer 1B_17/2007 E. 4). 6. a) Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif, ohne dass die Beschwerde- gegner sowie das Betreibungsamt zu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_17/2007 /ggs

Urteil vom 7. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 8. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte in der Zeit von Juli bis August 2006 35 Anzeigen gegen verschiedene Exponenten des Kantons Bern und weitere Personen beim örtlich zuständigen Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ein. Er verlangte dabei die Behandlung dieser Strafanzeigen durch ein ausserkantonales, unbefangenes und neutrales Untersuchungsgericht bzw. eine ebensolche Staatsanwaltschaft. In einigen Anzeigen lehnte er zudem das Obergericht des Kantons Bern und in anderen das Obergericht samt Bundesgericht ab. Mit Schreiben vom 24. November 2006 leitete der Geschäftsleiter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland die Anzeigen an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter.

2. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 8. Januar 2007 auf die Eingaben des Anzeigers nicht ein, soweit sie als Ablehnungsersuchen zu verstehen sind. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass ein Rechtsmissbrauch vorliege, soweit X.________ die Anklagekammer, das Obergericht und das Bundesgericht ablehne. Die Ablehnung beruhe insoweit nicht auf nachvollziehbaren, vernünftigen Überlegungen, sondern sei Ausdruck pauschaler Missbilligung der Justizpersonen, die irgendeinmal mit Fällen des X.________ befasst waren. Ein vernünftiges Verfahrensziel, ausser der Lähmung der Justiz, sei aus den Eingaben nicht erkennbar. Ausserdem sei eine bernische Justizbehörde für die Ablehnung von Angehörigen des Bundesgerichts ohnehin unzuständig. Bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen könne die Anklagekammer auf eine Weiterleitung der Akten an das Gesamtobergericht bzw. an das Verwaltungsgericht (Art. 36 Ziff. 6 und Ziff. 10 StrV) verzichten. Hinsichtlich der Untersuchungsrichter führte die Anklagekammer aus, dass diese nicht auf Vorrat abgelehnt werden könnten (die Anzeigen waren vorliegend noch nicht einem Untersuchungsrichter zur Behandlung zugewiesen). An der Feststellung, ein bestimmter Untersuchungsrichter sei befangen, könne der Gesuchsteller erst dann ein Interesse haben, wenn feststehe, dass genau diese Person eine Untersuchung führe, in welcher er Partei sei. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die abgelehnte Staatsanwaltschaft.

3. X.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 10. Februar 2007 Beschwerde in Strafsachen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Der Beschwerdeführer erachtet sämtliche Bundesrichter, namentlich die Bundesrichter Féraud und Fonjallaz, als befangen und verlangt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht ist regelmässig unzulässig ( BGE 114 Ia 278 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt konkret auch keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 BGG . Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Auf das Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer erachtet die Oberrichter, die am angefochtenen Beschluss mitgewirkt hatten, als befangen. Sein gegen Oberrichterin Schnell und Oberrichter Stucki erhobenes Ablehnungsgesuch ist mit Entscheid des Obergerichts vom 10. April 2006 bzw. mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2006 (Verfahren 1P.318/2006) rechtskräftig abgewiesen worden; darauf ist deshalb nicht mehr zurückzukommen.

Der Beschwerdeführer sieht die Befangenheit der am angefochtenen Beschluss beteiligten Richter neu im Umstand, dass die Anklagekammer am 3. Juli 2006 über seinen Rekurs entschieden hatte, bevor der bundesgerichtliche Entscheid bezüglich der Befangenheitsfrage vorlag. Das Bundesgericht ist indessen bereits am 22. Juni 2006 auf die in dieser Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1P.318/2006). Ausserdem richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen an sich rechtskräftige kantonale Entscheide und da der Beschwerde im Verfahren 1P.318/2006 die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden war, wäre die Anklagekammer ohnehin nicht gehalten gewesen, vor ihrem Entscheid den bundesgerichtlichen Entscheid abzuwarten. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Befangenheitsrüge als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG entschieden werden.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: