Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Denial of Justice Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Zurich Higher Court, claiming a denial of justice concerning criminal charges against two individuals related to her family's foundations. Her complaint contested the rejection of her legal proceedings by both the Zurich Higher Court and previously by the Swiss Federal Tribunal, which had refused to entertain her appeal regarding decisions not to pursue or discontinue investigations against the alleged misappropriation of funds. The woman did not specify which submissions to the Higher Court she was referencing in her complaint, making it unclear what denial of justice she was alleging, leading to procedural dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Denial of Justice Claim: Her complaint contested the rejection of her legal proceedings by both the Zurich Higher Court and previously by the Swiss Federal Tribunal, which had refused to entertain her appeal regarding decisions not to pursue or discontinue investigations against the alleged misappropriation of funds. The woman did not specify which submissions to the Higher Court she was referencing in her complaint, making it unclear what denial of justice she was alleging, leading to procedural dismissal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (simplified procedure).
The decision dictates that no court costs shall be levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_169/2019
Urteil vom 26. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung.
Erwägungen:
1. A.________ erhob mit Eingaben vom 31. März 2019 und 15. April 2019 "Verfassungsbeschwerde" gegen das Obergericht des Kantons Zürich wegen "Verweigerung der gesetzlichen Rechtspflege" in Sachen Strafanzeigen gegen B.________ und C.________. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
3. Soweit sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, geht es vorliegend um Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Stiftungen der Familie A.________. Diesbezüglich hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bereits mit Beschluss vom 5. März 2018 das Vorliegen einer Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft verneint und das Bundesgericht ist mit Urteil 1B_155/2018 vom 23. März 2018 auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Aus dem bundesgerichtlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf den angeblichen Abfluss der Gelder aus den Stiftungen mehrere Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügungen ergangen sind.
Die Beschwerdeführerin legt in der vorliegenden Beschwerde nicht dar, wann und mit welchen Eingaben sie an das Obergericht gelangt sein will. Ihren Ausführungen lässt sich somit nicht entnehmen, in Bezug auf welche Eingaben sie dem Obergericht eine Rechtsverweigerung vorwirft. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwieweit das Obergericht eine Rechtsverweigerung begangen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli