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1B_169/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Denial of Justice Claim

Geschäftsnummer 1B_169/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Zurich Higher Court, claiming a denial of justice concerning criminal charges against two individuals related to her family's foundations. Her complaint contested the rejection of her legal proceedings by both the Zurich Higher Court and previously by the Swiss Federal Tribunal, which had refused to entertain her appeal regarding decisions not to pursue or discontinue investigations against the alleged misappropriation of funds. The woman did not specify which submissions to the Higher Court she was referencing in her complaint, making it unclear what denial of justice she was alleging, leading to procedural dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Denial of Justice Claim: Her complaint contested the rejection of her legal proceedings by both the Zurich Higher Court and previously by the Swiss Federal Tribunal, which had refused to entertain her appeal regarding decisions not to pursue or discontinue investigations against the alleged misappropriation of funds. The woman did not specify which submissions to the Higher Court she was referencing in her complaint, making it unclear what denial of justice she was alleging, leading to procedural dismissal.

Schlagwörter

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Strafverfahren BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) Strafanzeige Strafverfahrenseinstellung Stiftung konnexe Verfahren Beweislosigkeit E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision dictates that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_169/2019

Urteil vom 26. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung.

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingaben vom 31. März 2019 und 15. April 2019 "Verfassungsbeschwerde" gegen das Obergericht des Kantons Zürich wegen "Verweigerung der gesetzlichen Rechtspflege" in Sachen Strafanzeigen gegen B.________ und C.________. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

3. Soweit sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, geht es vorliegend um Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Stiftungen der Familie A.________. Diesbezüglich hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bereits mit Beschluss vom 5. März 2018 das Vorliegen einer Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft verneint und das Bundesgericht ist mit Urteil 1B_155/2018 vom 23. März 2018 auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Aus dem bundesgerichtlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf den angeblichen Abfluss der Gelder aus den Stiftungen mehrere Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügungen ergangen sind.

Die Beschwerdeführerin legt in der vorliegenden Beschwerde nicht dar, wann und mit welchen Eingaben sie an das Obergericht gelangt sein will. Ihren Ausführungen lässt sich somit nicht entnehmen, in Bezug auf welche Eingaben sie dem Obergericht eine Rechtsverweigerung vorwirft. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwieweit das Obergericht eine Rechtsverweigerung begangen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli