Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_169/2014 KI-generiert

Taxi Driver's Appeal for Mandatory Legal Aid in Traffic Violation Case Denied

Geschäftsnummer 1B_169/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure against an individual charged with minor traffic violations, specifically three instances of simple traffic rule violations. The prosecution issued a fine, which was contested by the individual, leading to an appeal to a higher court. The individual subsequently requested state-provided legal assistance, which was denied on the grounds that the case was deemed a minor matter without significant complexity. The individual then filed a complaint regarding the refusal of legal representation, arguing the importance of the case due to potential repercussions on their employment as a taxi driver, where losing their driving license would have serious implications. The higher court upheld the view that the case did not warrant official defense.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 132 StPO, Art. 29 BV, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 3 BV; Taxi Driver's Appeal for Mandatory Legal Aid in Traffic Violation Case Denied: The prosecution issued a fine, which was contested by the individual, leading to an appeal to a higher court. The individual subsequently requested state-provided legal assistance, which was denied on the grounds that the case was deemed a minor matter without significant complexity. The individual then filed a complaint regarding the refusal of legal representation, arguing the importance of the case due to potential repercussions on their employment as a taxi driver, where losing their driving license would have serious implications. The higher court upheld the view that the case did not warrant official defense.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Ordnungsbusse notwendige Verteidigung unentgeltliche Rechtspflege Fahren ohne Berechtigung Rechtsberuf Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal granted the request for legal aid insofar as no court costs are to be levied.

Art. 64 Abs. 2 BGG

The request for legal aid was rejected because the appellant was capable of defending his rights without a lawyer.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

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Sexual Harassment Fine Offense Not Requiring Court-Appointed Counsel
«…– etwa wie dies bei einem dro- henden Entzug einer Berufsbewilligung der Fall sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3) –, ist nicht ersicht- lich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten potentiellen Auswirkungen…»
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«…Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO; BGer 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Schliesslich sind an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles (vgl. Art.…»
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«…weist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstra…»
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«…weist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstra…»
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Refusal to Appoint Official Defense Counsel in Minor Criminal Case Upheld
«…weist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstra…»
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«…weist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstra…»
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«…weist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über vier Monaten, eine Gelds…»
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«…weist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordn…»
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«…weist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstra…»
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«…s Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteil 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass der vorliegende F…»
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«…s Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteil 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass der vorliegende F…»
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«…g des Strafverfahrens eine be- sondere Bedeutung für einen Beschuldigten hat (Bundesgerichtsurteil vom 16. Ju- li 2014, 1B_169/2014, E. 2.3). -5- Relevante Schwierigkeiten können z.B. Aspekte der materiell-re…»
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«…g des Strafverfahrens eine be- sondere Bedeutung für einen Beschuldigten hat (Bundesgerichtsurteil vom 16. Ju- li 2014, 1B_169/2014, E. 2.3). -5- Relevante Schwierigkeiten können z.B. Aspekte der materiell-re…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_169/2014

Urteil vom 16. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erliess am 29. April 2013 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 600.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung setzte es auf sechs Tage fest. Auf Einsprache von A.________ hin erklärte ihn das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 21. Oktober 2013 in drei Fällen der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung reduzierte es entsprechend auf fünf Tage.

A.________ erhob gegen das Urteil des Regionalgerichts Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Zudem stellte er ein Gesuch um "unentgeltliche Rechtspflege". Dieses wurde vom Obergericht als Gesuch um amtliche Verteidigung entgegengenommen und mit Verfügung vom 1. April 2014 abgewiesen. Zur Begründung führte das Obergericht aus, es handle sich um einen Bagatellfall, der zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Gesuchsteller nicht gewachsen sei.

B. Mit Eingaben vom 5. und 6. Mai 2014 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat Stellung genommen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Urteil 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 132 StPO und Art. 29 BV . Es drohe ihm bei einer Verurteilung ein Führerausweisentzug, was für ihn als Taxichauffeur schwer wiege. Französisch und Deutsch bereiteten ihm Schwierigkeiten, zudem verfüge er nicht über eine höhere Schulbildung. Er könne das Strafverfahren deshalb nicht ohne Hilfe meistern.

2.2. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).

2.3. Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde im Wesentlichen die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert ( BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Dem Beschwerdeführer droht lediglich eine Busse, womit es sich gemäss dieser Rechtsprechung um einen Bagatellfall handelt (Urteil 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO ("namentlich") nicht ausgeschlossen ist, dass sich die amtliche Verteidigung aus anderen Gründen rechtfertigt, wobei in der Literatur diesbezüglich unter anderem der Fall genannt wird, in dem der Ausgang des Strafverfahrens eine besondere Bedeutung für den Beschuldigten hat, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsbewilligung droht (Urteil 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4. Selbst wenn man die besonderen Konsequenzen berücksichtigt, die der Ausgang des Strafverfahrens für den Beschwerdeführer als Taxichauffeur haben könnte, sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung aus den folgenden Gründen nicht erfüllt.

Die beiden Vorfälle vom 29. August 2012 und vom 8. Dezember 2012, die zum Strafbefehl und der erstinstanzlichen Verurteilung geführt haben, sind in Bezug auf den Sachverhalt einfach gelagert. Beim ersten überholte der Beschwerdeführer ein Auto, gleich nachdem die zulässige Maximalgeschwindigkeit auf 80 km/h erhöht worden war. Laut dem erstinstanzlichen Urteil nahm der Beschwerdeführer vermutlich nicht oder zu spät wahr, dass der andere Fahrer aufgrund der Erhöhung der zulässigen Maximalgeschwindigkeit ebenfalls beschleunigte. Er habe versucht, wieder auf die Normalspur einzubiegen, ohne jedoch zu blinken, und dabei das überholte Fahrzeug abgedrängt. Darauf sei dieses ins Schleudern gekommen. Beim zweiten Vorfall handelt es sich um einen Selbstunfall auf einer Autobahnausfahrt bei winterlichen Verhältnissen. Die zur Diskussion stehenden Straftatbestände (ungenügender Abstand beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen, Unterlassen der Richtungsanzeige, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse) bieten ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung beantragt. Sein Gesuch wies das Regionalgericht mit Verfügung vom 11. Juni 2013 ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass für die noch anzusetzende Verhandlung ein Dolmetscher beigezogen werden könne, sollte der Beschuldigte dies wünschen. In der folgenden Hauptverhandlung verteidigte sich der Beschwerdeführer dann aber doch ohne die Hilfe eines Dolmetschers. Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass er seine Sicht der Dinge trotzdem verständlich zu vermitteln vermochte. Dasselbe gilt für seine später verfasste Berufungsschrift, auch wenn die schriftliche Ausdrucksweise unbeholfen und die Lektüre entsprechend mühsam ist.

Insgesamt erscheint die amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers deshalb nicht geboten. Die Rügen der Verletzung von Art. 132 StPO und Art. 29 BV sind unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Gesuch kann insofern entsprochen werden, als keine Gerichtskosten erhoben werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dagegen war der Beschwerdeführer in der Lage, seine Rechte auch ohne Bestellung eines Anwalts zu wahren, weshalb das Gesuch insofern abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insofern gutgeheissen, als keine Gerichtskosten erhoben werden. Im Übrigen wird es abgewiesen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold