Appeal Regarding Refusal of Free Legal Aid in Criminal Complaint Against Police Officers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a criminal complaint against several officials for offenses including coercion and abuse of office. Initially, the public prosecutor rejected the complaint, determining there was no evidence of wrongdoing. Following this, the complainant attempted to appeal the decision but failed to provide the necessary security for potential costs, leading to the dismissal of their appeal by a higher court. The complainant subsequently submitted a new complaint against the same officials, which was also rejected by the prosecutor. The complainant then applied for free legal aid, which was denied due to a lack of demonstrated need. Following further legal proceedings, the complainant filed an appeal against the denial of legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Regarding Refusal of Free Legal Aid in Criminal Complaint Against Police Officers: Initially, the public prosecutor rejected the complaint, determining there was no evidence of wrongdoing. Following this, the complainant attempted to appeal the decision but failed to provide the necessary security for potential costs, leading to the dismissal of their appeal by a higher court. The complainant subsequently submitted a new complaint against the same officials, which was also rejected by the prosecutor. The complainant then applied for free legal aid, which was denied due to a lack of demonstrated need. Following further legal proceedings, the complainant filed an appeal against the denial of legal aid.
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KI-generiertThe Federal Tribunal referred to the reasoning of the lower court when dismissing the appeal.
The application for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed based on this provision because the requirement of indigence was not met.
The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_169/2013
Urteil vom 14. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg , Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A. Am 23. Dezember 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen zwei Polizeibeamte und zwei Mitarbeiter des kantonalen Strassenverkehrsamtes wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs.
Mit Verfügung vom 5. September 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand. Sie befand, es bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die Beschuldigten strafrechtlich fehlverhalten hätten.
Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 18. Dezember 2012 nicht ein, da er die von ihm verlangte Sicherheit für allfällige Kosten nicht geleistet hatte.
B. Am 28. Januar 2013 erstattete X.________ erneut Strafanzeige gegen dieselben vier Personen.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafsache nicht an die Hand.
Dagegen reichte X.________ Beschwerde beim Obergericht ein.
Am 21. Februar 2013 verfügte der obergerichtliche Verfahrensleiter, X.________ habe innert 10 Tagen für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit von Fr. 2'500.-- zu leisten.
Am 28. Februar 2013 ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 13. März 2013 forderte ihn der Verfahrensleiter auf, die Bedürftigkeit zu belegen.
Am 23. März 2013 sandte X.________ dem Obergericht verschiedene Unterlagen zu.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte X.________ eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung der Sicherheit an.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. März 2013 sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist.
Die Vorinstanz gibt eine Doppelbegründung. Sie weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie einerseits die bei ihr erhobene Beschwerde als aussichtslos erachtet und anderseits die Bedürftigkeit verneint. Ob sie zu Recht Aussichtslosigkeit annimmt, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Verneinung der Bedürftigkeit nicht zu beanstanden ist. Dass die Vorinstanz von bundesrechtswidrigen Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit ausgegangen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist nicht ersichtlich. Ihre tatsächlichen Feststellungen sind sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 49'375.-- pro Jahr annimmt, da er diese in den von ihm eingereichten Steuererklärungen 2011 und 2012 selber angegeben hat. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann, was die Einzelheiten betrifft, verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Da es an der Bedürftigkeit fehlt, kann auch das zumindest sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG nicht bewilligt werden. Die Beschwerde wäre zudem aussichtslos gewesen. Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri