Petitioner v. Cantonal Authorities and Attorney (Procedural Non-Admission)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed multiple reports against various government entities and officials, which were subsequently not pursued by the regional prosecution office. After the refusal to investigate was confirmed by an appellate court, the complainant filed a legal challenge against this decision. However, the higher court found that the complainant did not adequately demonstrate how the contested decision violated any legal or constitutional rights. As a result, the higher court opted not to consider the complaint due to its procedural deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Authorities and Attorney (Procedural Non-Admission): After the refusal to investigate was confirmed by an appellate court, the complainant filed a legal challenge against this decision. However, the higher court found that the complainant did not adequately demonstrate how the contested decision violated any legal or constitutional rights. As a result, the higher court opted not to consider the complaint due to its procedural deficiencies.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure due to an obvious defect in the statement of reasons.
Reference for dispensing with the imposition of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_169/2012
Urteil vom 28. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2012
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 26. Januar 2012 die Anzeigen von X.________ vom 20. September 2011 gegen den Regierungsrat und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Anzeige 1), diejenige vom 3. Oktober 2011 gegen das Obergericht und die Steuerverwaltung des Kantons Bern einerseits und gegen Rechtsanwalt Gerber andererseits (Anzeigen 2 und 3) sowie diejenige vom 4. Oktober 2011 gegen Verwaltungsrichter Müller (Anzeige 4) nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ am 10. Februar 2012 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. März 2012 abwies.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2012 (Postaufgabe 23. März 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli