Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_169/2011 KI-generiert

Defendant's Challenge to Reopened Investigation Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_169/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a group of individuals filed a criminal complaint against a corporation and several other parties, alleging fraud and violations of lottery laws and unfair competition regulations. The public prosecutor's office in Zurich initially discontinued the investigation; however, upon appeal, the criminal court partially upheld the appeal, ordering the prosecutor to continue the investigation regarding certain violations. One of the complainants subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal against this ruling, seeking further review of the decision that led to the continuation of the investigation against them. The Tribunal examined whether the appeal met the necessary legal criteria for consideration, ultimately deciding not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 lit. h UWG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Defendant's Challenge to Reopened Investigation Dismissed by Federal Supreme Court: The public prosecutor's office in Zurich initially discontinued the investigation; however, upon appeal, the criminal court partially upheld the appeal, ordering the prosecutor to continue the investigation regarding certain violations. One of the complainants subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal against this ruling, seeking further review of the decision that led to the continuation of the investigation against them. The Tribunal examined whether the appeal met the necessary legal criteria for consideration, ultimately deciding not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Untersuchung Wiedereröffnung der Untersuchung Betrugsermittlung unlauterer Wettbewerb Prüfung der formellen Rügen Beweislosigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient grounds under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural outcome required ordering the court fees (court costs) to be borne by the appellant.

Art. 93 BGG

The provision concerning the admissibility requirements for appealing against interlocutory decisions was discussed but ultimately found not to be met by the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_169/2011

Urteil vom 18. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin

Cornelia von Faber-Castell,

2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Christos Antoniadis,

3. C.________,

4. D.________,

Nrn. 3 und 4 vertreten durch Advokat

Dr. Carl Gustav Mez,

5. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Henzen,

Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ erstatteten Strafanzeige gegen die Y.________ Corp., Z.________, X.________ und weitere Personen wegen Betruges sowie Verstosses gegen das Lotteriegesetz und das UWG. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte mit Verfügung vom 2. Juni 2010 die Strafuntersuchung ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Strafanzeiger Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 16. Februar 2011 den Rekurs teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2010 betreffend Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und Widerhandlung gegen Art. 3 lit. h UWG auf. Die Strafkammer forderte die Staatsanwaltschaft auf, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen (Betrug, Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 lit. b und g UWG ) wies sie den Rekurs ab.

2. X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2011 mit Eingabe vom 8. April 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ordnet im Gegenteil die Ergänzung der Strafuntersuchung gegen ihn an. Es handelt sich somit nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen hiezu Nachforschungen anzustellen ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1; 133 IV 288 E. 3.2).

3.3 Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Art, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, ihm drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Er machen einzig geltend, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt.

3.4 Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 288 E. 3.2 und 3.3). Der Beschwerdeführer nennt die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG , substanziiert indessen in keiner Weise, inwiefern ein weitläufiges Beweisverfahren einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand verursachen würde (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2). Die Beschwerde enthält in Bezug auf Art. 93 BGG offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auf Straffälle wie den vorliegenden überhaupt anwendbar erscheint (vgl. Urteil 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.4.1-1.4.3, publ. in: Pra 2009 Nr. 115 S. 787 mit Hinweisen).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli