Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_169/2007 KI-generiert

Denial of Successive Detention Release Requests Due to Lack of New Justification

Geschäftsnummer 1B_169/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual submitted a request for the lifting of preventive detention, which had been previously denied by the district court's judge, citing that a prior request was still under consideration and a subsequent request was not justified. After the denial of the initial request for release, the individual filed another complaint against the district court's decision. However, the higher court found that the individual did not adequately argue how the decisions of the lower court had violated legal standards and, therefore, decided not to consider the complaint. The court also noted that allegations against the justice system should be directed to the appropriate local authorities rather than the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Denial of Successive Detention Release Requests Due to Lack of New Justification: After the denial of the initial request for release, the individual filed another complaint against the district court's decision. However, the higher court found that the individual did not adequately argue how the decisions of the lower court had violated legal standards and, therefore, decided not to consider the complaint. The court also noted that allegations against the justice system should be directed to the appropriate local authorities rather than the federal court.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Zeugnisverweigerungsrecht Widerruf der bedingten Entlassung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Verletzung der Begründungspflicht Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide the appeal in simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the insufficient substantiation of the appeal, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs in the final orders.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_169/2007 /ggs

Urteil vom 10. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Aufhebung Sicherheitshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung

des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter,

vom 30. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Haftrichter des Bezirkes Winterthur trat mit Verfügung vom 30. Juli 2007 auf das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 26. Juli 2007 nicht ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Angeklagte am 26. Juli 2007 sein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft gestellt habe, obschon sein Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 noch gar nicht behandelt worden sei. Inzwischen sei das Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 jedoch mit haftrichterlicher Verfügung vom 27. Juli 2007 abgewiesen worden; dabei sei angeordnet worden, dass bis zum Tag der Hauptverhandlung kein neues Haftentlassungsgesuch des Angeklagten zugelassen werde. In seinem neuen Haftentlassungsgesuch vom 26. Juli 2007 habe der Angeklagte nichts vorgebracht, was ein Zurückkommen auf den haftrichterlichen Entscheid vom 27. Juli 2007 rechtfertigen würde.

2. X.________ reichte am 7. August 2007 eine als "Strafanzeige.../Haftentlassungsgesuch" bezeichnete Eingabe gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 30. Juli 2007 ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Soweit der Beschwerdeführer "Strafanzeige gegen die Zürcher-Justiz" erhebt, kann auf seine Eingabe von vornherein nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche Anzeige bei den zuständigen zürcherischen Behörden und nicht beim dazu unzuständigen Bundesgericht einzureichen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Haftrichter Recht verletzt haben sollte, als er auf das Haftentlassungsgesuch nicht eintrat. Er legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die vorhergehenden Haftrichterverfügungen Recht verletzen sollten. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: