Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_168/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Review Interlocutory Administrative Decision on Appeal Deadline in Criminal Case

Geschäftsnummer 1B_168/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a criminal procedure in which multiple creditors filed complaints with the Cantonal Court of Schwyz following a judgment by the criminal court related to a previous case from April 2013. The President of the Cantonal Court issued a communication on April 25, 2014, confirming the receipt of the complaints and outlining the implications of the statutory appeal period. In response, one of the complainants filed an appeal against this communication, arguing against its contents. The Federal Tribunal examined the appeal and determined that it did not sufficiently address the prerequisites for an appeal based on the law. Consequently, it chose not to admit the appeal for lack of adequate reasoning and did not impose any costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 399 StPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refusal to Review Interlocutory Administrative Decision on Appeal Deadline in Criminal Case: The President of the Cantonal Court issued a communication on April 25, 2014, confirming the receipt of the complaints and outlining the implications of the statutory appeal period. In response, one of the complainants filed an appeal against this communication, arguing against its contents. The Federal Tribunal examined the appeal and determined that it did not sufficiently address the prerequisites for an appeal based on the law. Consequently, it chose not to admit the appeal for lack of adequate reasoning and did not impose any costs on the complainant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Zwischenentscheid Verwaltungsbeschwerde Vorentscheid Kontrollfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance of appeal in simplified procedure due to lack of substantiation regarding the requirements of Art. 93 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the decision to waive court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the principle under which the appeal against an interlocutory decision might be admissible, although ultimately rejected for insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_168/2014

Urteil vom 9. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz , Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2014 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz.

Erwägungen:

1. Nach Zustellung des Urteils des Strafgerichts Schwyz in der Strafsache IPCO vom 18. April 2013 erhoben mehrere Gläubiger/Privatkläger Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Dessen Präsident erliess am 25. April 2014 folgende als "Mitteilung" bezeichnete Verfügung:

"Den Beschwerdeführern gemäss untenstehendem Verteiler wird der Eingang Ihrer Beschwerde bestätigt.

Nach Durchsicht der Beschwerden wird den Beschwerdeführern einstweilen folgendes mitgeteilt:

a) Bei der 20-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 399 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche von den Gerichten nicht verlängert oder sistiert werden kann. Hinsichtlich des Ablaufs der Berufungsfrist wird - bis zum Beweis einer allfälligen, früheren Zustellung - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil spätestens am Tage des Datums der Beschwerdeschrift, bzw. allenfalls am Tage der Postaufgabe der Beschwerde erhalten haben.

b) Eine Neuansetzung der Berufungsfrist gemäss Ziff. 3 der Beschwerdeanträge erscheint prima vista nur möglich, wenn die Beschwerdeführer mit ihrem Hauptantrag für eine ausführliche Begründung durchdringen sollten. Ansonsten läuft die Berufungsfrist gemäss den Ausführungen gemäss lit. a vorstehend ab.

c) Die Vorinstanz hat insgesamt drei Urteile erlassen, nämlich SGO 2012 10 (B.________), SGO 2012 11 (C.________) und SGO 2012 12 (D.________). Sämtliche Beschwerdeführer bemängeln die "Begründungsbeschränkung" im "Urteil D.________". Die vorliegenden Beschwerden sind deshalb - bis zu einem gegenteiligen Bescheid - ausschliesslich im Strafverfahren gegen D.________ erfasst worden.

Die weiteren prozessleitenden Anordnungen erfolgen, soweit erforderlich, später."

2. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. April 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Bei der angefochtenen Verfügung handelt sich um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f. ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander. Sie legt nicht dar - noch ist solches ersichtlich -, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli