Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_168/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Seizure of Vehicles in Driving Without Authorization Case

Geschäftsnummer 1B_168/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals facing criminal charges: one for driving without a valid license and the other for allowing a person without a license to drive their vehicle. During an investigation, police seized three vehicles linked to the accused. The prosecution justified the seizure based on regulations concerning securing potential penalties and ensuring payment of legal costs. The accused challenged the seizure, requesting the immediate return of one vehicle and conditional release of the others, as well as compensation for damages. The initial court upheld the seizure, prompting an appeal to a higher court to review the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Art. 69 Abs. 1 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Seizure of Vehicles in Driving Without Authorization Case: During an investigation, police seized three vehicles linked to the accused. The prosecution justified the seizure based on regulations concerning securing potential penalties and ensuring payment of legal costs. The accused challenged the seizure, requesting the immediate return of one vehicle and conditional release of the others, as well as compensation for damages. The initial court upheld the seizure, prompting an appeal to a higher court to review the decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme Beschlagnahme des Fahrzeugs Fahren ohne Berechtigung strafrechtliche Einziehung Entzug der Konzession Ermächtigung zur Strafverfolgung öffentliche Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to grant the request for free legal aid because the appeal was not hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision on costs was mentioned in the context of the appeal being dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the appeal against the interlocutory decision was admissible because it could cause an irreparable disadvantage.

Art. 69 Abs. 1 StGB

The request for confiscation of the vehicles based on this provision was considered applicable, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO

The seizure of the vehicles during the procedure was deemed admissible based on this provision, given the possibility of confiscation under Art. 69 StGB.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

SK 2013 22 (2013-06-19) · be
Confiscation of Motor Vehicles Based on Repeated Driving Offenses and Poor Legal Prognosis
«…wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; BGE 137 IV 249 E. 4). 2. 2.1 Betreffend die Vorstrafen und die gegen den Berufungsführer ausgespr…»
BGE 139 IV 250
Federal Supreme Court Upholds Seizure of Vehicle for Gross Speeding Under Via Sicura Laws
«…essen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten ( BGE 137 IV 249 E. 4.4; Urteil 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). 2.3.4 Wie oben in E. 2.1 dargelegt, sind diese Fragen zur Problematik einer allfälligen Einzieh…»
BK 2025 222 (2025-09-01) · be
Appeal Regarding Vehicle Seizure for Traffic Violations
«…und mit seinem Fahrzeug am öf- fentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Die materiellen Voraussetzungen einer allfäl-…»
P3 25 64 (2025-07-18) · vs
Cantonal Court Upholds Vehicle Seizure for Repeat Unlicensed Driving
«…Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; Urteil des Berner Obergerichts BK 24 172 vom 30. Juli 2024 E. 6.3). Der Beschwerdeführer steht g…»
BK 2024 348 (2024-11-01) · be
Juvenile Traffic Offender's Motorcycle Seizure Upheld for Recidivism and Public Safety Risk
«…d mit seinem Fahr- zeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundes- gerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). 4.2 Bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. A…»
BK 2024 172 (2024-07-30) · be
Seizure of Leased Vehicle for Repeated Driving Without License Despite Appeal
«…zt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). 6.4 Nach Art. 90a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann das Ge…»
BK 2023 250 (2023-09-29) · be
Seizure of Vehicle for Repeat Driving with Revoked License Upheld
«…am öffentlichen Verkehr teilnahm, in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.5.4; 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; mit Hinweis auf BGE 137 IV 249 E. 4). 5.2 Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zur S…»
BK 2023 61 (2023-05-30) · be
Cantonal Court Upholds Seizure of Vehicle Used for Repeated Driving Under Prohibition
«…mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Dem Beschwerdeführer wurde am 14. September 2016 wegen Nichteignung (Krankheit/Gebre…»
BK 2022 17 (2022-05-19) · be
Vehicle Seizure Upheld for Repeated Driving While License Suspended
«…er trotz eines Führerausweisentzugs im- mer wieder ans Steuer setzt und am Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 249 E. 4 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 293 vo…»
BK 2017 388 (2017-09-28) · be
Vehicle Seizure Upheld for Repeat Offender Driving Without License
«…rotz eines Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und am Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 mit Ver- weis auf BGE 137 IV 249 E. 4). 3.3 Der dringende Tatverdacht des Führens eines Pe…»
6B_1255/2016 (2017-05-24)
X. v. State: Vehicle Storage Costs and Defense Reimbursement on Appeal
«…immer wieder ans Steuer setzte und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnahm ( BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Der Beschwerdeführer setzte sich bereits vor der aktuell zu beurteilenden Tat ans Steuer, obwohl…»
BK 2016 293 (2016-09-05) · be
Cantonal Court of Bern Upholds Seizure of Limited Liability Company Vehicles Due to Managing Director's Repeated Unlicensed Driving
«…sche________ weiterhin zur Verfügung, sei diese Gefahr naturgemäss besonders akut (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Die Be- schlagnahme der Personenwagen erweise sich denn auch als verhältnismässig. 6. Al…»
501 2015 100 (2016-03-23) · fr
Driving Under Influence and Without License Appeal and Penalty Adjustment
«…t. 90a LCR n. 4). La Cour de céans, à l'instar de la jurisprudence rendue en lien avec l'art. 69 al. 1 CP (cf. arrêt TF 1B_168/2012 du 8 mai 2012 consid. 2; arrêt TC/BE SK 2013 22 du 19 juin 2013 consid. 4.2), ne saurait cependant partager ce point de…»
UH150216 (2015-08-26) · zh
Seizure of Two Vehicles Upheld for Repeat Unlicensed Driving
«…ans Steuer setzte und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnahm (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2012, 1B_168/2012, E. 2.). Dem Auszug betreffend administrative Massnahmen im Strassenverkehr ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer…»
SB140199 (2015-05-26) · zh
Defendant convicted of unlawful use of assets despite acquittal on fraud charges.
«…__ zur Kostendeckung beschlagnahmt und eingezogen hätte werden können (vgl. die Argumentation des Bundesgerichts in BGE 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E.2 zur Einziehung nach Art. 69 StGB welche hier analog her- angezogen werden kann). 4.2.2.2. Erf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_168/2012

Urteil vom 8. Mai 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,

Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Januar 2012

des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Y.________, dem der Führerausweis im September 2010 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, geriet am 8. Oktober 2011, um 7:20 Uhr, am Steuer seines Volvo V50 in Murgenthal in eine Verkehrskontrolle der Regionalpolizei Zofingen. Er wurde für 12:30 Uhr zur Einvernahme auf den Polizeiposten Zofingen vorgeladen, wo er am Steuer seines Volvo V50 vorfuhr. Am 14. Oktober 2011 wurde Y.________ von der Regionalpolizei Zofingen erneut am Steuer seines Volvo V50 angetroffen.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Y.________ wegen Führens eines Fahrzeugs ohne Berechtigung ( Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ) und gegen seine Lebensgefährtin X.________ wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis ( Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ) wurden folgende drei Fahrzeuge polizeilich sichergestellt: der Fiat Panda 1.2, AG 307'819, eingelöst auf Y.________, nach seinen Angaben im Eigentum von X.________ stehend, sowie der Volvo V50, AG 354'349 und der Renault Master T28 2.8Di, AG 191'245, welche beide auf X.________ eingelöst sind, aber im Eigentum von Y.________ stehen sollen.

Am 24. Oktober 2011 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die drei Fahrzeuge gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und im Hinblick auf eine allfällige Einziehung.

X.________ und Y.________ beschwerten sich gegen diesen Beschlagnahmebefehl. Sie beantragten im Wesentlichen, den Fiat Panda X.________ sofort auszuhändigen. Der Volvo und der Renault sollten ihnen gegen die Hinterlegung einer Kaution ausgehändigt werden, wobei die Schlüssel eingeschlossen würden. Ausserdem sei X.________ durch die Staatskasse eine Entschädigung zu bezahlen.

Am 26. Januar 2012 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau diese Beschwerde ab. Sie kam zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme in Hinblick auf eine spätere Einziehung im Sinn von Art. 69 Abs. 1 StGB seien erfüllt und liess offen, ob auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zur Sicherung der Verfahrenskosten erfüllt wären.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen X.________ und Y.________ sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, ihnen alle drei Fahrzeuge umgehend herauszugeben und X.________ einen angemessenen Schadenersatz zuzusprechen. Ausserdem stellen sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts, mit welchem es die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von drei Fahrzeugen abwies. Es handelt sich um den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG ). Er schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Dies ist der Fall, da der Beschwerdeführer nach seiner plausiblen Darstellung für die Ausübung seines Berufs als Monteur auf ein Fahrzeug angewiesen ist, mit dem er sich mit seinem Werkzeug zu den Arbeitsstellen chauffieren lassen kann. Als Beschuldigte und Eigentümer bzw. Halter der Fahrzeuge sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt der Strafrichter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Nach der Rechtsprechung fällt die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs, dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzte und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnahm, in Betracht ( BGE 137 IV 249 E. 4 S. 254 ff.).

Der Beschwerdeführer hat wiederholt ein Motorfahrzeug gelenkt, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Er erscheint in diesem Punkt uneinsichtig, was sich schon daraus ergibt, dass er, nachdem er am Morgen des 8. Oktober 2011 von der Polizei gestellt worden war, als er ohne Führerausweis mit seinem Personenwagen unterwegs war, gleichentags am Steuer seines Personenwagens zur polizeilichen Einvernahme fuhr. Es ist somit zu befürchten, dass er weiterhin Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Diese Gefahr ist umso grösser, je leichter er sich ein Fahrzeug beschaffen kann. Befinden sich Motorfahrzeuge in seinem Haushalt, ist sie naturgemäss besonders akut, zumal seine Lebensgefährtin im Verdacht steht, ihm von ihr gehaltene Fahrzeuge überlassen zu haben, obwohl sie wusste, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Führerausweis verfügte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Sicherungseinziehung der drei Motorfahrzeuge nach Art. 69 Abs. 1 StGB in Betracht fällt. Ob der Beschwerdeführer Eigentümer aller drei Personenwagen ist oder ob der Fiat Panda seiner Lebensgefährtin gehört, wie er behauptet, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der Fiat Panda unter den vorliegenden Umständen auch bei der mitbeschuldigten Beschwerdeführerin eingezogen werden könnte.

Fällt somit die Einziehung der drei Fahrzeuge nach Art. 69 Abs. 1 StGB in Betracht, so ist im Hinblick darauf auch ihre strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO für die Dauer des Verfahrens zulässig. Dieses ist namentlich mit Blick auf die Härte, welche die Beschlagnahme für die Beschwerdeführerin bedeutet, zügig zu führen ( Art. 5 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie haben indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutgeheissen werden kann, da ihre Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Einen Anspruch auf Entschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi