Prosecutor's Land Register Freeze Appeal Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office into allegations of commercial fraud against two individuals, who are accused of misleading investors in a real estate investment scheme related to a hotel development. The investigation led to a court-imposed restriction on the registration of certain real estate ownership interests, initiated to safeguard potential claims for damages. The affected companies sought to lift this registration restriction, but their request was denied by the public prosecutor's office and subsequently by the cantonal court. They then filed a complaint to the Federal Tribunal, which ultimately ruled on the timeliness of their appeal after the legal framework regarding the applicability of specific statutory deadlines was considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 70 Abs. 1 StGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Prosecutor's Land Register Freeze Appeal Timeliness: The investigation led to a court-imposed restriction on the registration of certain real estate ownership interests, initiated to safeguard potential claims for damages. The affected companies sought to lift this registration restriction, but their request was denied by the public prosecutor's office and subsequently by the cantonal court. They then filed a complaint to the Federal Tribunal, which ultimately ruled on the timeliness of their appeal after the legal framework regarding the applicability of specific statutory deadlines was considered.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure because it was filed late.
The court imposed the court costs on the appellants because the appeal was not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_167/2014
Urteil vom 21. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ Kommanditgesellschaft in Nachlassliquidation , handelnd durch die C.________ AG als Nachlassliquidatorin,
2. B.________ Kommanditgesellschaft in Liquidation , handelnd durch die C.________ AG als Liquidatorin,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias und/oder Rechtsanwalt Alain Muster,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung , Postfach 1356, An der Aa 4, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt Christoph Mathys.
Gegenstand
Grundbuchsperre,
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs usw. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Gelder von Anlegern für die Finanzierung des von ihnen entwickelten und vertriebenen Immobilien-Beteiligungsangebots "Hotel F.________" erwirkt zu haben, indem sie ihnen mittels eines Gesellschaftsvertrages eine unternehmerische Beteiligung an der A.________ Kommanditgesellschaft versprochen hätten. In Wirklichkeit hätten sie ihnen aber von Anfang an wesentliche Rechte als Gesellschafter nicht gewährt und Gelder nicht bestimmungsgemäss verwendet, womit sie der A.________ Kommanditgesellschaft bzw. ihren Geldgebern einen erheblichen Schaden zugefügt hätten.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 belegte das damalige Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug verschiedene Stockwerkeigentumsanteile der Liegenschaft Obermatten in Zermatt und der Liegenschaft Z'Lehnisch in Zermatt mit einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch. Die Kanzleisperre erfolgte u.a gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im Hinblick auf eine allfällige Ersatzforderung bzw. Aushändigung eines Verwertungserlöses an die Verletzten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 29. Januar 2008 ab.
B. Am 26. September 2013 ersuchten die A.________ Kommanditgesellschaft und die B.________ Kommanditgesellschaft durch die C.________ AG als ihre Liquidatorin bzw. Nachlassliquidatorin um Aufhebung der Grundbuchsperre. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. November 2013 ab. Die A.________ Kommanditgesellschaft und die B.________ Kommanditgesellschaft erhoben dagegen durch die C.________ AG als ihre Liquidatorin bzw. Nachlassliquidatorin Beschwerde. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2014 ab.
C. Gegen den Entscheid der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug führen die A.________ Kommanditgesellschaft in Nachlassliquidation und die B.________ Kommanditgesellschaft in Liquidation mit Eingabe vom 2. Mai 2014 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
Nach Art. 46 BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen unter anderem still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Abs. 1 lit. a). Diese Vorschrift gilt nicht im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Abs. 2 ).
Die Beschwerdeführerinnen nahmen den angefochtenen Entscheid nach eigenen Angaben am 21. März 2014 in Empfang. Sie erhoben die vorliegende Beschwerde am 2. Mai 2014. Die Beschwerde wäre somit nur dann rechtzeitig, wenn der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG anwendbar wäre.
2. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über eine strafprozessuale Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre. Solche Entscheide behandelt das Bundesgericht als andere vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG ( BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; 138 IV 186 E. 1.2 S. 188 f.). Der Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG gilt somit nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1´000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli