Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_167/2011 KI-generiert

Public Prosecutor Investigation Resumption Challenge Admissibility

Geschäftsnummer 1B_167/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, individuals filed a criminal complaint against a corporate entity and several individuals for allegations of fraud and violations of lottery laws and unfair competition. The public prosecutor initially decided to discontinue the investigation; however, this decision was partially overturned by a regional court, which mandated the continuation of the investigation regarding certain charges while dismissing others. The corporate entity and one of the individuals subsequently appealed this ruling to the Federal Tribunal, challenging the decision to order further investigation rather than concluding the case. The Federal Tribunal determined that the appeal did not present a basis for intervention and dismissed it, imposing court costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 3 lit. h UWG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Public Prosecutor Investigation Resumption Challenge Admissibility: The public prosecutor initially decided to discontinue the investigation; however, this decision was partially overturned by a regional court, which mandated the continuation of the investigation regarding certain charges while dismissing others. The corporate entity and one of the individuals subsequently appealed this ruling to the Federal Tribunal, challenging the decision to order further investigation rather than concluding the case. The Federal Tribunal determined that the appeal did not present a basis for intervention and dismissed it, imposing court costs on the appellants.

Schlagwörter

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Einstellung der Untersuchung Beweisverfügungen Strafuntersuchung Zwischenentscheid fristlose Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids polizeilicher Grund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed via the simplified procedure because the grounds for entering judgment were not sufficiently established.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural costs were imposed on the appellants as they lost the case.

Art. 93 BGG

The core reason for the non-admission (non-entrée en matière) was the lack of fulfillment of the legal requirements set out in this article for an appeal against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_167/2011

Urteil vom 14. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________ Corp.,

2. Y.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,

gegen

1. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin

Cornelia von Faber-Castell,

2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Christos Antoniadis,

3. C.________,

4. D.________,

Nrn. 3 und 4 vertreten durch Advokat

Dr. Carl Gustav Mez,

5. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Henzen,

Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ erstatteten Strafanzeige gegen die X.________ Corp., Y.________, Z.________ und weitere Personen wegen Betruges sowie Verstosses gegen das Lotteriegesetz und das UWG. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte mit Verfügung vom 2. Juni 2010 die Strafuntersuchung ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Strafanzeiger Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 16. Februar 2011 den Rekurs teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2010 betreffend Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und Widerhandlung gegen Art. 3 lit. h UWG auf. Die Strafkammer forderte die Staatsanwaltschaft auf, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen (Betrug, Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 lit. b und g UWG ) wies sie den Rekurs ab.

2. Die X.________ Corp. und Y.________ führen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2011 mit Eingabe vom 6. April 2011 (Postaufgabe 8. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht ab, sondern ordnet im Gegenteil die Ergänzung der Strafuntersuchung gegen sie an. Es handelt sich somit nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Es ist Sache der Beschwerdeführer, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen hiezu Nachforschungen anzustellen ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1; 133 IV 288 E. 3.2).

3.3 Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Art, der mit einem für die Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, ihnen drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Sie machen einzig geltend, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt.

3.4 Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 288 E. 3.2 und 3.3). Die Beschwerdeführer nennen die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG , substanziieren indessen in keiner Weise, inwiefern ein weitläufiges Beweisverfahren einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand verursachen würde (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2). Die Beschwerde enthält in Bezug auf Art. 93 BGG offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auf Straffälle wie den vorliegenden überhaupt anwendbar erscheint (vgl. Urteil 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.4.1-1.4.3, publ. in: Pra 2009 Nr. 115 S. 787 mit Hinweisen).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli