Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_166/2023 KI-generiert

Citizen Challenging Judicial Secrecy Waiver Lacks Standing

Geschäftsnummer 1B_166/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal matter before the Swiss Federal Tribunal, an individual, referred to as the appellant, challenged a decision made by the executive committee of the Zurich Cantonal Council, dated February 9, 2023, which granted the request of a Zurich judge to be released from official secrecy in a criminal case involving the appellant. The appellant filed an appeal on March 25, 2023, seeking to overturn the decision and to have the matter reconsidered in a plenary session, also requesting that the appeal be given suspensive effect. However, the appellant stated they had no personal interest in the revocation of the decision, claiming instead to represent public interest on behalf of the Canton of Zurich. As the appellant did not demonstrate a personal legal interest, the appeal was dismissed by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Citizen Challenging Judicial Secrecy Waiver Lacks Standing: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Entbindung vom Amtsgeheimnis Beschwerdelegitimation Amtsgeheimnis rechtlich geschütztes Interesse Amtsträger Öffentlichkeitsgrundsatz Petitionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_166/2023

Urteil vom 12. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Katinka Eichenberger, c/o Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entbindung vom Amtsgeheimnis,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats Zürich, Geschäftsleitung, vom 9. Februar 2023 (23.004).

Erwägungen:

1. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ ersuchte die Zürcher Oberrichterin Katinka Eichenberger den Zürcher Kantonsrat um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Dessen Geschäftsleitung entsprach dem Gesuch mit Beschluss vom 9. Februar 2023 und entband die Oberrichterin in Bezug auf das erwähnte Strafverfahren vom Amtsgeheimnis.

Mit Beschwerde vom 25. März 2023 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache an den Kantonsrat zurückzuweisen mit der Anweisung, darüber im Plenum einen neuen Entscheid zu fällen. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Die Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich und wiederholt fest, er habe kein eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei ihm vielmehr "absolut egal, ob die Oberrichterin Katinka Eichenberger vom Amtsgeheimnis entbunden wird". Er erhebe die Beschwerde "als Bürger namens und im Interesse des Kantons Zürich". Der Beschwerdeführer macht somit keine eigenen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen geltend. Dazu ist er nicht befugt.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer mit ihr keine eigenen Rechtsschutzinteressen verfolgt. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsrat Zürich, Geschäftsleitung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi