Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_165/2023 KI-generiert

Appeal Against Denial of Free Legal Aid Due to Unlikely Success of Civil Claims

Geschäftsnummer 1B_165/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who lodged a criminal complaint on November 22, 2022, against several persons for alleged offenses carried out in their official capacities. The public prosecutor of Graubünden issued a decision not to pursue proceedings on January 23, 2023. The individual subsequently filed an appeal with the Graubünden Cantonal Court on February 4, 2023, and requested free legal aid for the appeal process on February 18, 2023. The Cantonal Court denied the request for free legal aid on February 23, 2023, citing that the civil claims associated with the criminal complaint appeared to be hopeless under the State Liability Law of the Canton of Graubünden. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, contesting the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Free Legal Aid Due to Unlikely Success of Civil Claims: The public prosecutor of Graubünden issued a decision not to pursue proceedings on January 23, 2023. The individual subsequently filed an appeal with the Graubünden Cantonal Court on February 4, 2023, and requested free legal aid for the appeal process on February 18, 2023. The Cantonal Court denied the request for free legal aid on February 23, 2023, citing that the civil claims associated with the criminal complaint appeared to be hopeless under the State Liability Law of the Canton of Graubünden. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, contesting the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige ZPO-Bestimmung zivilrechtlicher Schadenersatz Begründungspflicht Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appeal because it did not meet the formal requirements (non-entry on appeal in simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied by dispensing with the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_165/2023

Urteil vom 28. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführende,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 23. Februar 2023 (SK2 23 15).

Erwägungen:

1. A.________ erstatteten am 22. November 2022 gegen verschiedene Personen Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess am 23. Januar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhoben A.________ am 4. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Eingabe vom 18. Februar 2023 ersuchten sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht von Graubünden wies mit Verfügung vom 23. Februar 2023 das Gesuch ab. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine ( Art. 136 Abs. 1 StPO ). Vorliegend stünden Straftaten zur Diskussion, welche die Angezeigten Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten verübt haben sollen. Diesbezügliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche würden sich nach dem Staatshaftungsgesetz des Kantons Graubünden richten. Adhäsionsweise erhobene Zivilansprüche der Beschwerdeführenden würden sich als aussichtslos erweisen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO seien somit nicht erfüllt.

2. A.________ führen mit Eingabe vom 25. März 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt den Beschwerdeführenden namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Sie vermögen daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli