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1B_165/2007 KI-generiert

Refusal to Recuse Investigating Judge for Lack of Substantiated Bias Claim

Geschäftsnummer 1B_165/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual subject to a criminal investigation by the authorities for several serious allegations, including threats against officials, traffic violations, and property damage. After being placed in custody, the individual requested early admission to a healthcare measure, which was denied by the investigating authority. Subsequently, the individual filed a complaint regarding this decision and also sought to disqualify the investigating judge, asserting potential bias. However, the court found the disqualification request insufficiently supported and dismissed it. The individual then appealed the rejection of the disqualification to a higher court, but this appeal was ultimately deemed inadequately reasoned, leading to the court's decision not to hear the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Refusal to Recuse Investigating Judge for Lack of Substantiated Bias Claim: After being placed in custody, the individual requested early admission to a healthcare measure, which was denied by the investigating authority. Subsequently, the individual filed a complaint regarding this decision and also sought to disqualify the investigating judge, asserting potential bias. However, the court found the disqualification request insufficiently supported and dismissed it. The individual then appealed the rejection of the disqualification to a higher court, but this appeal was ultimately deemed inadequately reasoned, leading to the court's decision not to hear the case further.

Schlagwörter

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begründete Befangenheit ungenügende Rechtsschrift Ausstandsbegehren mangelnder Befangenheitsbeweis Strafuntersuchung Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_165/2007 /fun

Urteil vom 9. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Roland Schwyter, Untersuchungsrichter, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Ablehnungsbegehren,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,

vom 26. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall und Hausfriedensbruchs. Am 22. Dezember 2006 setzte ihn das Untersuchungsrichteramt in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wies das Untersuchungsrichteramt das von X.________ am 8. März 2007 gestellte Gesuch um vorzeitigen Antritt des Massnahmevollzuges ab. Dagegen erhob X.________ am 28. Mai 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Am 18. Juni 2007 stellte er ausserdem gegen Untersuchungsrichter Roland Schwyter ein Ablehnungsbegehren. Die Justizkommission behandelte die Beschwerde zusammen mit dem Ablehnungsbegehren, hiess mit Urteil vom 26. Juni 2007 die Beschwerde teilweise gut und wies das Ablehnungsbegehren gegen Untersuchungsrichter Roland Schwyter ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend betreffend das Ablehnungsbegehren aus, dass es sich als zu wenig substantiiert erweise. Schliesslich genüge auch ein blosser Verweis auf Eingaben in bereits abgeschlossenen Verfahren den Minimalanforderungen an die Begründung nicht. Insgesamt würden die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht genügen, einen objektiven Anschein der Befangenheit des Untersuchungsrichters zu begründen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 2. August 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen das mit Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug abgewiesene Ablehnungsbegehren. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Ausführungen im Ablehnungsbegehren nicht als genügend substantiiert beurteilte, um einen objektiven Anschein der Befangenheit des Untersuchungsrichters begründen zu können. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Entscheidgründen dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: