Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_164/2022 KI-generiert

District Court Proceeding Despite Medical Certificate and Subsequent Dismissal of Objection

Geschäftsnummer 1B_164/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an objection against a penalty order and was summoned to a main hearing by the Zurich district court. The individual claimed to be unable to attend due to health reasons and submitted a medical certificate one day prior to the hearing. The hearing proceeded in their absence, and the court set deadlines for the individual to provide evidence of their inability to attend, threatening to consider the objection withdrawn if the deadlines were missed. The individual challenged these deadlines, but the court eventually declared the main proceedings settled due to the presumed withdrawal of the objection. The case was subsequently appealed to the Zurich appellate court and then to the Swiss Federal Tribunal, focusing on procedural decisions regarding the submission of medical evidence and the consequences of alleged failure to provide it.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; District Court Proceeding Despite Medical Certificate and Subsequent Dismissal of Objection: The individual claimed to be unable to attend due to health reasons and submitted a medical certificate one day prior to the hearing. The hearing proceeded in their absence, and the court set deadlines for the individual to provide evidence of their inability to attend, threatening to consider the objection withdrawn if the deadlines were missed. The individual challenged these deadlines, but the court eventually declared the main proceedings settled due to the presumed withdrawal of the objection. The case was subsequently appealed to the Zurich appellate court and then to the Swiss Federal Tribunal, focusing on procedural decisions regarding the submission of medical evidence and the consequences of alleged failure to provide it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Frist für die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses rechtlich geschütztes Interesse medizinische Überprüfung Widerspruchsverfahren falsches ärztliches Zeugnis Rückzug des Rechtsbegehrens Zivilprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in reasoning as the basis for the admissibility of the appeal in criminal matters, though the final order proceeds based on procedural inadmissibility (Art. 93 BGG).

Art. 80 BGG

Cited in reasoning as the basis for the admissibility of the appeal in criminal matters, though the final order proceeds based on procedural inadmissibility (Art. 93 BGG).

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the challenged decision (Nichteintretensentscheid) lost its legal relevance/interest due to the subsequent closing of the main proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_164/2022

Urteil vom 21. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungszentrum Eggbühl,

Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Frist für die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Februar 2022 (UH210252-O/U/EP).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 15. Juni 2021 lud das Bezirksgericht Zürich A.________, der gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, zur Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021 vor.

Am 12. Juli 2021 reichte A.________ dem Bezirksgericht ein Arztzeugnis ein, welches seine Verhandlungsunfähigkeit für den 13. Juli 2021 bescheinigte.

Am 13. Juli 2021 führte das Bezirksgericht die Hauptverhandlung in Abwesenheit von A.________ durch. Gleichentags setzte es diesem eine Frist von 5 Tagen an, um mit einem Arztzeugnis zu belegen, dass er am 13. Juli 2021 nicht verhandlungsfähig war, unter der Androhung, dass bei Säumnis von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung ausgegangen werde und die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Die Frist wurde am 28. Juli 2021 bis zum 9. August 2021 verlängert.

Am 2. August 2021 focht A.________ die Verfügung vom 28. Juli 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich an.

1.2. Am 17. August 2021 setzte das Bezirksgericht Zürich A.________ erneut eine Frist von 5 Tagen an, um mit einem Arztzeugnis zu belegen, dass er am 13. Juli 2021 nicht verhandlungsfähig war, unter der Androhung, dass bei Säumnis von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung ausgegangen werde und die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte.

Am 4. September 2021 focht A.________ auch die Verfügung vom 17. August 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich an.

1.3. Am 21. Oktober 2021 schrieb das Bezirksgericht das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 17. August 2021 nicht ein.

Mit Eingabe vom 15. März 2022, welche er am 13. April 2022 ergänzte, erhebt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts vom 17. Februar 2022.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Allerdings hat das Bezirksgericht mit seinem Abschreibungsentscheid vom 21. Oktober 2021 das Hauptverfahren erstinstanzlich abgeschlossen. Damit sind seine in diesem Verfahren ergangenen verfahrensleitenden Entscheide, die den Streitgegenstand des Verfahrens vor Obergericht bildeten, ohne Weiteres hinfällig geworden. Das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren wurde dadurch gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat damit kein rechtlich geschütztes Interesse, den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid anzufechten, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das schadet ihm insofern nicht, als das Obergericht, wie es im angefochtenen Entscheid darlegt (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 unten), im Beschwerdeverfahren gegen den Abschreibungsbeschluss prüfen wird, ob der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021 unentschuldigt ferngeblieben war oder nicht.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi