Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_164/2020 KI-generiert

Extension of Pre-Trial Detention for Darknet Drug Trafficking Suspect Upheld

Geschäftsnummer 1B_164/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Tribunal reviewed an appeal involving an individual accused of participating in a large-scale drug trafficking operation over the darknet. The individual, who was arrested in August 2018, allegedly sold significant quantities of drugs, including cocaine and MDMA, through the Tor network from around September 2016 with accomplices. Following the arrest, the individual was placed in investigative detention, which was repeatedly extended, most recently until May 2020. The extension was justified by a risk of evidence tampering (collusion) as authorities had seized significant data from a co-accused partner, with the expectation of uncovering more information regarding the scale of the operation and other participants. The accused challenged the detention extension, claiming a lack of collusion risk and citing personal health concerns amid the COVID-19 pandemic as reasons for release. However, the Zurich Upper Court found a strong suspicion of criminal activity and maintained the detention as proportional, pending further judicial processes.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG, Art. 5 StPO; Extension of Pre-Trial Detention for Darknet Drug Trafficking Suspect Upheld: The individual, who was arrested in August 2018, allegedly sold significant quantities of drugs, including cocaine and MDMA, through the Tor network from around September 2016 with accomplices. Following the arrest, the individual was placed in investigative detention, which was repeatedly extended, most recently until May 2020. The extension was justified by a risk of evidence tampering (collusion) as authorities had seized significant data from a co-accused partner, with the expectation of uncovering more information regarding the scale of the operation and other participants. The accused challenged the detention extension, claiming a lack of collusion risk and citing personal health concerns amid the COVID-19 pandemic as reasons for release. However, the Zurich Upper Court found a strong suspicion of criminal activity and maintained the detention as proportional, pending further judicial processes.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Betäubungsmittelhandel Haftbefehl schwere Straftaten beschleunigtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 BGG

Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal in criminal matters.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 64 BGG

Used in order 2 to grant the request for free legal aid and assistance.

Art. 64 BGG

Used to grant the request for free legal aid and assistance because the conditions were met.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs is implied by the rejection of the appeal and the granting of free legal aid, but since the dispositive explicitly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), and no specific cost article is cited in the dispositive orders 1-4, only the explicitly cited provisions in the dispositive are included. Since the dispositive only cites the outcome (abwiesen, gutgeheissen, keine Kosten, Entschädigung) without citing the legal basis for costs/fees (like Art. 66 LTF), only Art. 64 LTF is included as it is explicitly cited in order 2.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to establish that the appeal in criminal matters was the correct remedy.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG

Cited in the reasoning section to establish the appellant's right to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning section to establish that the appeal was admissible against an interlocutory decision causing irreparable harm.

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning section to define the conditions under which pre-trial detention is permissible (risk of collusion).

Art. 5 StPO

Cited in the reasoning section regarding the appellant's complaint about the violation of the principle of acceleration.

Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG

Cited in the reasoning section to describe the serious drug offenses the appellant is accused of, which justifies the risk of collusion.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BK 2025 398 (2025-09-01) · be
Extension of Pre-Trial Detention for Narcotics and Money Laundering Charges
«…fig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu be- einflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E.…»
BK 2025 361 (2025-08-18) · be
Appeal of Pre-Trial Detention for Narcotics and Money Laundering
«…fig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu be- einflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E.…»
BK 2025 300 (2025-07-04) · be
Qualified Drug Offense Detention Upheld Due to Collusion Risk
«…fig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüch- tern und zu beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E.…»
502 2025 32 (2025-02-20) · fr
Cantonal Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention for Drug Suspect Due to Collusion Risk
«…hr besteht umso mehr, wenn es sich bei diesen Personen um dem Beschuldigten nahestehende Personen handelt (Urteile BGer 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3/3.4; 1B_362/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hin…»
BK 2024 130 (2024-04-10) · be
Bern Cantonal High Court Upholds Pre-Trial Detention for Aiding and Abetting Narcotics Offenses
«…dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). 7.3 Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr…»
7B_69/2024 (2024-02-21)
Supreme Court Upholds Detention in Narcotics Trafficking Case Due to Collusion Risk
«…ung sind Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig (Urteil 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer bei der Annahme der Gefährdung vie…»
BK 2023 164 (2023-05-25) · be
Cantonal Court of Bern Upholds Detention Order for Suspected Drug Trafficking Based on Flight and Collusion Risk
«…ssli- chem Handel mit Drogen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). Ob die Annah- me der Kollusionsgefahr materiell begründet ist, wird nachfolgend zu pr…»
BK 2023 163 (2023-05-11) · be
State v. [Defendant Name]: Drug Trafficking and Pre-Trial Detention Justification
«…dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). 8.3.4 Daran ändert mit der Staatsanwaltschaft auch der Umstand nichts, dass der Be- s…»
BK 2022 369 (2022-09-20) · be
Swiss Appeal Court Upholds Extended Pre-Trial Detention for Major Drug Trafficking Suspect
«…r- dacht auf umfangreichen Drogenhandel wie hier gerichtsnotorisch häufig sind (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftat sowie des Umstands,…»
1B_77/2021 (2021-03-23)
Supreme Court Upholds Perimeter Ban Against Domestic Violence Accused
«…rait plus en mesure de conduire la procédure à chef dans un délai raisonnable ( ATF 140 IV 74 consid. 3.2 p. 80; arrêt 1B_164/2020 du 29 avril 2020 consid. 3.2). Pour procéder à cette appréciation, les circonstances d'espèce sont déterminantes; il y…»
BK 2020 199 (2020-06-03) · be
Switzerland v. Serbian National on Trafficking and Flight Risk
«…s bzw. in Einzelhaft nicht ein- gehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 4). Die Inhaftierung setzt den Beschwerdefüh- rer somit nicht einem merklich grösseren Ris…»
BK 2020 200 (2020-06-03) · be
Extension of Pre-Trial Detention Upheld in Human Trafficking and Extortion Case
«…. in Einzelhaft nicht eingehal- ten werden könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 4). Demzufolge nützt auch die Berufung auf den Bericht der Weltgesundheitsorganisation nic…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_164/2020

Urteil vom 29. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Marsella,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Abt Kompetenzzentrum Cybercrime.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. März 2020

(UB200031-O/U/BUT).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, er habe seit ca. September 2016 zusammen mit weiteren Personen über Verkaufsplattformen im "Darknet" (dem verschlüsselten Internet-Netzwerk "Tor") grosse Mengen Drogen verkauft.

B. Am 2. August 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Am Tag darauf versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es in der Folge mehrfach, letztmals am 17. Februar 2020 bis zum 6. Mai 2020.

Die von A.________ gegen die letzte Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 11. März 2020 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte es als verhältnismässig.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.

D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr).

Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Er macht geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr.

2.2. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. ; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f. mit Hinweisen).

2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren mit mindestens ca. 6 kg Kokain mit hohem Reinheitsgrad gehandelt zu haben; ausserdem mit grossen Mengen "Partydrogen", namentlich MDMA ("Ecstasy"). Dabei habe er insbesondere mit B.________ zusammengewirkt. Der Beschwerdeführer habe die Drogen portioniert, abgepackt und versandt. Zu Beginn der Strafuntersuchung verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage. Bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2018 gab er an, reinen Tisch machen zu wollen.

Er gab dann jedoch nur zu, was - wie er annehmen musste - der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war. Der Umfang seiner Beteiligung am Drogenhandel, der Verdienst, den er damit erzielte, das genaue Zusammenwirken insbesondere mit B.________ und seine Stellung innerhalb der Handelsorganisation sind über weite Strecken nach wie vor unklar. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte bei B.________ umfangreiche Daten. Auf dessen Antrag hin wurden diese versiegelt. Am 7. September 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung.

Dem entsprach dieses am 18. März 2019 teilweise. Auf die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2019 nicht ein (1B_185/2019). Dieses ging bei der Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2019 ein. Am Tag darauf beauftragte diese die Kantonspolizei mit der Auswertung der entsiegelten Daten. Daraus sind wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des von B.________ und vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels zu erwarten, insbesondere Aufschlüsse über Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass der Geschäfte.

Diese neuen Erkenntnisse werden dem Beschwerdeführer vorzuhalten sein. Bei seiner Freilassung bestünde die Gefahr, dass er sich mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel wie hier gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil 1B_362/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschwerdeführer einen mengenmässig qualifizierten Fall sowie Banden- und Gewerbsmässigkeit zur Last ( Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG ).

Dem Beschwerdeführer droht damit eine empfindliche Freiheitsstrafe. Angesichts dessen besteht für ihn ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen.

Würdigt man dies gesamthaft, besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung kolludieren könnte. Vielmehr sind dafür konkrete Anhaltspunkte gegeben. Wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat, hält das deshalb vor Bundesrecht stand.

2.4. Der vorliegende Fall liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gleich wie jener, über den das Bundesgericht im Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 zu befinden hatte. Dort ging es im Wesentlichen um Betrug und Urkundenfälschung, nicht um Drogenhandel in grossem Ausmass. Die Möglichkeit der Beeinflussung bisher unbekannter Beteiligter war im angefochtenen Entscheid zudem lediglich allgemein formuliert und blieb theoretisch und sehr vage (E. 3.2). So verhält es sich hier nicht. Da der dringende Verdacht des Drogenhandels in grossem Ausmass gegeben ist, besteht überdies ein erhöhtes öffentliches Interesse an der kollusionsfreien Ermittlung des Sachverhalts.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsprinzips ( Art. 5 StPO ).

3.2. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen ( BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 S. 96 ; 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.; je mit Hinweisen).

3.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 mit B.________ konfrontiert. In der Folge fanden bis zum Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2019 auf Auswertung der entsiegelten Daten gegen den Beschwerdeführer keine Untersuchungshandlungen mehr statt. Dies ist ein langer Zeitraum. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der bei B.________ sichergestellten Daten abwarten musste, um gestützt auf deren Auswertung weitere Einvernahmen durchzuführen. Dass B.________ gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhob, hat die Staatsanwaltschaft nicht zu vertreten. Angesichts dessen dürfte jedenfalls eine besonders schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen sein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, die Strafuntersuchung mit der bei Haftfällen notwendigen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen. Die entsiegelten Daten sind ausserordentlich umfangreich. Dass deren Auswertung Zeit in Anspruch nimmt, ist daher nachvollziehbar. In Anbetracht der bereits längeren Untersuchungshaft wird die Staatsanwaltschaft allerdings auf eine speditive Auswertung der entsiegelten Daten hinzuwirken und den Beschwerdeführer mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen möglichst zeitnah zu konfrontieren haben. Lässt sie sich dabei keine ungebührliche Verzögerung zu Schulden kommen, besteht für eine Haftentlassung insoweit kein Grund.

3.4. Wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung (S. 4) darlegt, geht sie davon aus, dass "nach Durchführung einer weiteren Konfrontationseinvernahme mit Vorhalt der Auswertungsergebnisse" (gemeint offenbar: einer weiteren Konfrontationseinvernahme mit B.________) die Kollusionsgefahr entfällt. Wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu prüfen. In Anbetracht des dann fortgeschrittenen Verfahrensstands bedürfte die weitere Annahme von Kollusionsgefahr jedenfalls besonderer Begründung.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufrechterhaltung der Haft sei wegen der Corona-Krise unverhältnismässig. Er leide an Bluthochdruck und Schlafapnoe. Im Untersuchungsgefängnis könnten die Hygiene- und Abstandsvorschriften des Bundes nicht eingehalten werden. Für ihn bestehe daher ein untragbares Risiko.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Vorinstanz stellt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht fest. Auch wenn von diesen auszugehen wäre, würde ihm das nicht helfen. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Hygiene- und Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis nicht eingehalten werden können sollten. Dies gilt insbesondere bei Einzelhaft. Gemäss § 128 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 des Kantons Zürich (LS 331.1) sorgt die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der Untersuchungsgefangenen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugseinrichtung dem im vorliegenden Fall nicht nachkommt.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Voraussetzungen nach Art. 64 BGG sind erfüllt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt wird. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt und seinem Anwalt wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mirco Marsella, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri