Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_164/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Continued Security Detention Pending Therapeutic Measure

Geschäftsnummer 1B_164/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was previously convicted of multiple sexual offenses and received a three-year prison sentence along with a mandated therapeutic treatment. After several legal proceedings, the individual was subject to a safety detention as they awaited the commencement of their therapeutic measures. The individual attempted to challenge the continuation of this safety detention and sought to be released from it. However, their appeals were dismissed, both at the district level and by the higher court, which also maintained that the safety detention should remain in place until the treatment began. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding these decisions, which included a request for free legal aid that was also rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Regarding Continued Security Detention Pending Therapeutic Measure: After several legal proceedings, the individual was subject to a safety detention as they awaited the commencement of their therapeutic measures. The individual attempted to challenge the continuation of this safety detention and sought to be released from it. However, their appeals were dismissed, both at the district level and by the higher court, which also maintained that the safety detention should remain in place until the treatment began. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding these decisions, which included a request for free legal aid that was also rejected.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft therapeutische Massnahme Sexualdelikten Sistierung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Straf- und Massnahmenvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained in the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_164/2018

Urteil vom 3. April 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,

Straf- und Massnahmenvollzug 3,

Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, vom 19. Februar 2018 (UH170427-O/U/TSA).

Erwägungen:

1. Am 26. August 2011 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die erstinstanzliche Verurteilung von A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung im Schuldpunkt und im Strafmass, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die von A.________ ans Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Am 26. Januar 2017 wies das Bezirksgericht Zürich den Antrag des Amtes für Justizvollzug, A.________ zu verwahren, ab und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Gleichentags entschied es, A.________ habe bis zum Massnahmenantritt in Sicherheitshaft zu verbleiben.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________, mit welcher er beantragt hatte, den Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben und ihn aus der stationären Massnahme zu entlassen, ab. Gleichentags wies der Vorsitzende der Strafkammer das Haftentlassungsgesuch ab und verfügte, A.________ habe bis zum Antritt der Massnahme in Sicherheitshaft zu bleiben.

Mit Beschwerde in Strafsachen ficht A.________ sowohl diesen Beschluss des Obergerichts als auch die Verfügung des Kammervorsitzenden an. Sie wird, soweit sie sich gegen den Beschluss richtet, im Verfahren 6B_359/2018 von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts behandelt. Soweit sie sich gegen die Verfügung des Vorsitzenden bzw. die Anordnung von Sicherheitshaft richtet, wird sie zuständigkeitshalber im vorliegenden Verfahren 1B_164/2018 von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung beurteilt.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.

Vorliegend kritisiert der Beschwerdeführer zwar den obergerichtlichen Beschluss, was Gegenstand des Verfahrens 6B_359/2018 bildet. Inwiefern die vom Strafkammervorsitzenden bis zum Massnahmenantritt angeordnete Sicherheitshaft bundesrechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 19. Februar 2018 richtet, nicht einzutreten, und zwar im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG , weil der Begründungsmangel offensichtlich ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Hingegen rechtfertigt sich ausnahmsweise, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi