Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_164/2016 KI-generiert

Failure to Provide Required Translation in Swiss Federal Supreme Court Proceedings

Geschäftsnummer 1B_164/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a legal application to the Swiss Federal Tribunal concerning a criminal procedure in the canton of Thurgau. Initially, the application was submitted in Turkish and, after a directive from the Tribunal to resubmit it in one of the official Swiss languages, the individual complied but did not provide a proper translation or challenge a formal decision. The individual's follow-up submission primarily expressed personal grievances rather than addressing the substantive issues of the case. Due to ongoing issues with document delivery and the failure to rectify procedural deficiencies, the Tribunal determined that it could not proceed with the review of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 54 BGG, Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Failure to Provide Required Translation in Swiss Federal Supreme Court Proceedings: Initially, the application was submitted in Turkish and, after a directive from the Tribunal to resubmit it in one of the official Swiss languages, the individual complied but did not provide a proper translation or challenge a formal decision. The individual's follow-up submission primarily expressed personal grievances rather than addressing the substantive issues of the case. Due to ongoing issues with document delivery and the failure to rectify procedural deficiencies, the Tribunal determined that it could not proceed with the review of the complaint.

Schlagwörter

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Verfahrenssprache Strafanzeige Mitteilungsfrist türkische Staatsangehörige formeller Mangel Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to a manifest defect (failure to remedy defect).

Art. 42 Abs. 6 BGG

Mentioned in the reasoning as the basis for the court's instruction to submit the application in an official language, which the appellant failed to comply with.

Art. 54 BGG

Mentioned in the reasoning as the requirement for the appeal to be submitted in one of the official languages, which was the basis for the instruction that was not followed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_164/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Strafverfahren.

In Erwägung,

dass A.________ sich mit Eingabe vom 13. April (Postaufgabe: 15. April) 2016 ans Bundesgericht wandte, dies soweit ersichtlich in Bezug auf das ihn betreffende Strafverfahren im Kanton Thurgau (s. Verfahren 1B_42/2016, Urteil vom 1. Februar 2016);

dass er die Eingabe offenbar in türkischer Sprache eingereicht hat, woraufhin er gemäss Präsidialverfügung vom 19. April 2016 aufgefordert worden ist, sie bis am 2. Mai 2016 in einer der schweizerischen Amtssprachen ( Art. 54 BGG ) einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibe ( Art. 42 Abs. 6 BGG );

dass ein Exemplar dieser Verfügung auch dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zugestellt worden ist;

dass die dem Beschwerdeführer als eingeschriebene Sendung an die von ihm selber angegebene Adresse gesandte Verfügung als nicht zustellbar ans Bundesgericht retourniert worden ist ("Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden");

dass der Beschwerdeführer sich allerdings mit einer weiteren, vom 21. April 2016 datierten, am 25. April 2016 eingetroffenen und deutsch abgefassten Eingabe ans Bundesgericht gewandt hat (auf der wie-derum die von ihm bis anhin genannte Absender-Adresse steht), die aber soweit überhaupt beurteilbar nicht eine Übersetzung der Original-eingabe ist und mit der kein förmlicher Entscheid angefochten wird, sondern in welcher der Beschwerdeführer sich vor allem darauf beschränkt, sich über sein Leid zu beklagen;

dass der genannte Mangel nach dem Gesagten nicht behoben worden ist, nachdem auch der amtliche Rechtsbeistand auf die Verfügung hin einzig mit der Mitteilung reagiert hat, in der vorliegenden Angelegenheit keine Korrespondenz mehr führen zu wollen;

dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen muss, dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden oder sonstige gerichtliche Sendungen zugestellt werden können ( BGE 116 Ia 90 E. 2a; s. bereits das vorangegangene Urteil vom 4. April 2016, Verfahren 1B_102/2016);

dass er es entsprechend selber zu vertreten hat, dass die Verfügung vom 19. April 2016 ihm nicht an der von ihm genannten Adresse zugestellt werden konnte;

dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde bei somit offensichtlichem Mangel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Bundesgericht sich vorbehält, ähnliche Eingaben wie die bisher in Frage stehenden inskünftig formlos abzulegen;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp