Forgery Defendant's Appeal Against Seizure Ruling and Prosecutor Recusal Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal proceeding against an individual accused of forgery and attempted fraud. A regional prosecutor's office had confiscated two documents from the accused, prompting the individual to challenge this seizure in court. The court upheld the confiscation, and the accused subsequently filed a complaint against the ruling of the higher court, which not only rejected the release of the seized documents but also dismissed a request for the prosecutor's recusal. The individual later submitted a legal appeal against this decision, which was ultimately ruled inadmissible due to insufficient legal grounds presented for the challenge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forgery Defendant's Appeal Against Seizure Ruling and Prosecutor Recusal Rejected: A regional prosecutor's office had confiscated two documents from the accused, prompting the individual to challenge this seizure in court. The court upheld the confiscation, and the accused subsequently filed a complaint against the ruling of the higher court, which not only rejected the release of the seized documents but also dismissed a request for the prosecutor's recusal. The individual later submitted a legal appeal against this decision, which was ultimately ruled inadmissible due to insufficient legal grounds presented for the challenge.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter proceedings under this article.
The Tribunal decided not to impose costs in the final order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_164/2014
Urteil vom 6. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern .
Gegenstand
Beschlagnahme, Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. April 2014.
Erwägungen:
1. Gegen X.________ wird ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs geführt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beschlagnahmte mit Verfügung vom 13. November 2013 zwei Dokumente, welche der Beschuldigte X.________ am 14. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft zugestellt hatte. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 25. November 2013 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2014 nicht eintrat. Auf die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 nicht ein (1B_83/2014).
2. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (Postaufgabe 5. März 2014) beantragte X.________, "die beschlagnahmten BG/CD's in Höhe von USD 97'000'000'000.00 und Eigentümer Konten und Depots für Eigentümer Prof. A.________ und Mag. X.________" seien unverzüglich freizugeben. Gleichzeitig stellte X.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Y.________ von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern behandelte den Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände als Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2013 und trat darauf mit Beschluss vom 4. April 2014 nicht ein. Gleichzeitig wies sie das Ausstandsgesuch ab.
3. X.________ führt mit einer als "Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 29. April 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli