Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_163/2008 KI-generiert

Manager v. Cantonal Court (Undue Delay)

Geschäftsnummer 1B_163/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual, acting as the managing director of a company, filed a complaint against the cantonal court's criminal chamber, alleging delays or refusals of justice due to the absence of a response to his correspondence from December 2007. However, the complaint lacked sufficient details regarding the pending proceedings and whether it was filed on behalf of himself or the company. As a result, the court found the complaint insufficiently substantiated, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Manager v. Cantonal Court (Undue Delay): However, the complaint lacked sufficient details regarding the pending proceedings and whether it was filed on behalf of himself or the company. As a result, the court found the complaint insufficiently substantiated, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung E-Justice Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Streitgegenstand verspätetes Asylgesuch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiency in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_163/2008 /fun

Urteil vom 25. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Geschäftsführer Firma Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung.

Erwägungen:

1. X.________, Geschäftsführer der Firma Y.________, führt mit Eingabe vom 16. Juni 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Er wirft der Strafkammer "Rechtsverzögerung oder -verweigerung" vor, da sie ihm auf ein Schreiben vom 12. Dezember 2007 noch keine Antwort gegeben habe.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde irgendwelche Aussagen über das im Kanton hängige Verfahren zu machen. So geht aus seiner Beschwerde nicht hervor, ob und wenn ja welches Verfahren vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg hängig sein soll. Aus seiner Eingabe ans Bundesgericht ist nicht einmal ersichtlich, ob er in eigenem Namen oder als Vertreter der Firma Y.________ Beschwerde führen will. Aufgrund der Beschwerdebegründung lässt sich somit nicht beurteilen, ob der gegen die Strafkammer erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli