Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_161/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Recusal of Substitute Prosecutor Due to Untimeliness and Lack of Legal Interest

Geschäftsnummer 1B_161/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person involved in a criminal investigation for simple assault filed a request for the recusal of a prosecutor, claiming misconduct during interrogation. Initially, the individual accused the wrong prosecutor due to a misunderstanding about who conducted the interrogation. After realizing the error, the accusation was redirected toward the correct prosecutor. However, the court deemed the recusal request inadmissible due to its late submission and because the person in question was no longer overseeing the case, rendering the request irrelevant. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, arguing procedural errors and claiming violations of rights, but the Tribunal found the appeal did not meet the necessary legal standards, thus deciding not to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Recusal of Substitute Prosecutor Due to Untimeliness and Lack of Legal Interest: Initially, the individual accused the wrong prosecutor due to a misunderstanding about who conducted the interrogation. After realizing the error, the accusation was redirected toward the correct prosecutor. However, the court deemed the recusal request inadmissible due to its late submission and because the person in question was no longer overseeing the case, rendering the request irrelevant. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, arguing procedural errors and claiming violations of rights, but the Tribunal found the appeal did not meet the necessary legal standards, thus deciding not to hear the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts verfassungsmässige Anforderung Rückzug des Strafantrags Strafuntersuchung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_161/2019

Urteil vom 2. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Raphael Michel, c/o Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Februar 2019 (UA190003).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung. Am 14. Dezember 2018 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Dominik Fantoni. Dieser habe ihn im Rahmen einer Einvernahme "aufs schlimmste gedemütigt und beschuldigt" und Beweismittel verschwinden lassen.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 teilte A.________ mit, dass er Staatsanwalt Fantoni zu Unrecht beschuldigt habe. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dieser seine Einvernahme durchgeführt habe. Zwischenzeitlich habe er jedoch erfahren, dass dies "Oberstaatsanwalt R. Michel" gewesen sei. Seine Beanstandung richte sich daher gegen "Oberstaatsanwalt R. Michel". Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schrieb mit Beschluss vom 28. Februar 2019 das Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt Dominik Fantoni als durch Rückzug erledigt ab und trat auf das Ausstandsgesuch gegen Stv. Leitender Staatsanwalt Raphael Michel nicht ein. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass sich das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Michel als verspätet erweise. Ausserdem handle es sich bei ihm nicht mehr um den fallführenden Staatsanwalt, weshalb A.________ an der Behandlung des Ausstandsgesuchs kein Rechtsschutzinteresse habe. Auf das Ausstandsgesuch sei daher infolge verspäteter Einreichung sowie fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. März 2019 (Postaufgabe 31. März 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer trat wegen verspäteter Einreichung des Ausstandsbegehrens sowie fehlenden Rechtsschutzinteresses auf das Ausstandsbegehren nicht ein. Mit der Alternativbegründung des fehlenden Rechtsschutzinteresses setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung seines Ausstandsgesuchs Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli