Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_16/2010 KI-generiert

Cantonal Department of Security and Justice v. Applicant (Denial of Justice/Vocational Training)

Geschäftsnummer 1B_16/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Department of Security and Justice of the Appenzell Ausserrhoden canton, alleging that their complaint regarding the denial of a request to attend a training course had not been addressed. Subsequently, the department approved the request and referred it back for reconsideration, rendering the individual's complaint against the department moot. As a result, the tribunal determined that there was no need for further examination of the matter, and no costs would be imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG; Cantonal Department of Security and Justice v. Applicant (Denial of Justice/Vocational Training): Subsequently, the department approved the request and referred it back for reconsideration, rendering the individual's complaint against the department moot. As a result, the tribunal determined that there was no need for further examination of the matter, and no costs would be imposed.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Rechtspflege E-Justice berufliche Bildung Sicherheitshaft Sicherheitsleistung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP as the procedural basis for deciding on the cost consequences of the moot appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_16/2010

Verfügung vom 2. Februar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement Sicherheit und Justiz i.V.

des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 15./17. Januar 2010 beim Bundesgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhoben hat;

dass er geltend gemacht hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine beim Departement eingereichte Beschwerde bis anhin nicht behandelt und seinem Begehren betreffend Besuch eines Weiterbildungskurses nicht stattgegeben worden sei;

dass das Departement Sicherheit und Justiz die fragliche Beschwerde inzwischen, mit Beschluss vom 28. Januar 2010, gutgeheissen und das Weiterbildungsgesuch zur Neubeurteilung an die Strafanstaltsleitung zurückgewiesen hat;

dass die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde somit gegenstandslos geworden ist;

dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;

dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_16/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Sicherheit und Justiz i.V., Herisau, sowie dem Departement Sicherheit und Justiz, Trogen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 2. Februar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp