Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_16/2008 KI-generiert

Appeal Regarding Pre-Trial Detention Release Request Dismissed as Moot with Ex Gratia Award

Geschäftsnummer 1B_16/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in pre-trial detention on January 11, 2008, while facing charges including deprivation of freedom, burglary, theft, property damage, and simple bodily injury. The individual requested release from custody on January 15, 2008, but this request was denied by a district court ruling on January 18, 2008, citing strong evidence and risks of collusion. Subsequently, the individual filed an appeal against this ruling on January 19, 2008. However, the individual was released from detention on January 24, 2008, rendering the appeal moot. The appeal also raised concerns about the denial of access to certain case documents, which the court found unnecessary to address since the release had been achieved shortly after the legal proceedings commenced.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 68 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Pre-Trial Detention Release Request Dismissed as Moot with Ex Gratia Award: The individual requested release from custody on January 15, 2008, but this request was denied by a district court ruling on January 18, 2008, citing strong evidence and risks of collusion. Subsequently, the individual filed an appeal against this ruling on January 19, 2008. However, the individual was released from detention on January 24, 2008, rendering the appeal moot. The appeal also raised concerns about the denial of access to certain case documents, which the court found unnecessary to address since the release had been achieved shortly after the legal proceedings commenced.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft Anspruch auf rechtliches Gehör Zahlungsbefehl Widerruf der bedingten Entlassung Arrest Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 BGG

Cited as the legal basis for ordering the canton of Aargau to pay the appellant compensation.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP concerning the procedure for deciding costs after an appeal became moot.

Art. 93 BGG

The text mentions the relevance of BGE 120 Ia 165 regarding cases where the appeal is considered even if moot, but the final order does not cite Art. 93 BGG.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG to decide on the cost consequences summarily because the appeal became moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_16/2008

Verfügung vom 14. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kubli,

gegen

Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2008 des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau.

Erwägungen:

1. Das Bezirksamt Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachbeschädigung und einfacher Körperverletzung. X.________ wurde am 11. Januar 2008 in Untersuchungshaft versetzt.

Am 15. Januar 2008 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 hat das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch abgewiesen, dies mit der Begründung, der dringende Tatverdacht und auch Kollusionsgefahr seien gegeben.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2008 lässt X.________ Beschwerde in Strafsachen führen mit dem Begehren, die Verfügung vom 18. Januar 2008 sei aufzuheben; die kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihn, den Beschwerdeführer, umgehend aus der Haft zu entlassen.

Gemäss den Mitteilungen des Obergerichts bzw. des Bezirksamts vom 23./25. Januar 2008 ist X.________ am 24. Januar 2008 aus der Haft entlassen worden.

2.

2.1 Mit der per 24. Januar 2008 angeordneten Haftentlassung ist die vorliegende Beschwerde, welche die Aufhebung der obergerichtlichen Haftbelassungsverfügung bezweckte, gegenstandslos geworden.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei insofern dennoch über die Beschwerde zu befinden, als ihm im Haftverfahren Akten vorenthalten worden seien, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Wahrung seiner Verteidigungsrechte verletzt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerde mit der verfügten Haftentlassung ihren Zweck erreicht hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte im Haftprüfungsverfahren liegt kein Fall vor, bei dem trotz fehlenden aktuellen Interesses auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 120 Ia 165 ff.).

2.2 Gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ist somit über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte.

Der Beschwerdeführer verlangt eine angemessene Parteientschädigung, während die Aargauer Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den Kostenfolgen zu äussern.

Zwar ist hier - wie ausgeführt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht weiter auf die Frage der angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte einzugehen. Im Ergebnis wäre die Beschwerde jedoch voraussichtlich erfolgreich gewesen, nachdem die Haftentlassung nur wenige Tage nach der Anhebung des bundesgerichtlichen Verfahrens verfügt wurde, ohne dass sich - mit Blick auf die vorliegenden Akten - der Ermittlungsstand seit der angefochtenen Verfügung verändert hätte.

Demgemäss sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 68 BGG ). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_16/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp