Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_159/2020 KI-generiert

Fitness to be Heard and Procedural Conduct in Violence Case Appeal

Geschäftsnummer 1B_159/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who is facing a criminal investigation by the Prosecutor's Office I of the Canton of Zurich for charges related to violence and threats against authorities and officials. A determination was made by the Prosecutor's Office in February 2019 that A.________ was capable of being interrogated. A.________ objected to this decision and the associated denial to extend the deadline for responding to an expert opinion from October 2018, as well as the refusal to obtain a report from Dr. B.________ concerning interrogability. The complaint was rejected by the Third Criminal Chamber of the Zurich Higher Court in March 2020, pointing out contradictions in A.________'s assertions regarding their interrogability. The court found A.________'s legal behavior contradictory, as they simultaneously requested an interrogation date from the Prosecutor while claiming to be unable to undergo interrogation before the appeal court. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, which centered on procedural issues and the lack of proper engagement with the legal findings by A.________.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Fitness to be Heard and Procedural Conduct in Violence Case Appeal: A determination was made by the Prosecutor's Office in February 2019 that A.________ was capable of being interrogated. A.________ objected to this decision and the associated denial to extend the deadline for responding to an expert opinion from October 2018, as well as the refusal to obtain a report from Dr. B.________ concerning interrogability. The complaint was rejected by the Third Criminal Chamber of the Zurich Higher Court in March 2020, pointing out contradictions in A.________'s assertions regarding their interrogability. The court found A.________'s legal behavior contradictory, as they simultaneously requested an interrogation date from the Prosecutor while claiming to be unable to undergo interrogation before the appeal court. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, which centered on procedural issues and the lack of proper engagement with the legal findings by A.________.

Schlagwörter

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Strafverfahren Vernehmungsunfähigkeit / Prozess- und Verhandlungsfähigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör strafbares Verhalten Verletzung von Verfahrensrechten Gewalt gegen Behörden Rechtsgutachten Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appeal by simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_159/2020

Urteil vom 3. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität.

Gegenstand

Strafverfahren; Vernehmungsunfähigkeit / Prozess- und Verhandlungsfähigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2020 (UH190293-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass A.________ vernehmungsfähig sei. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme der Verteidigung von A.________ zu einem Gutachten vom 28. Oktober 2018 ab. Weiter lehnte sie den Antrag ab, bei Dr. B.________ einen Bericht betreffend Vernehmungsfähigkeit einzuholen. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 18. Februar 2019 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. März 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die III. Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Einvernahmefähigkeit widersprüchlich verhalte. Während sie die Staatsanwaltschaft um einen Einvernahmetermin ersuche und damit ihre Einvernahmefähigkeit signalisiere, mache sie bei der Beschwerdeinstanz geltend, sie sei einvernahmeunfähig und es sei unzulässig einen Einvernahmetermin festzusetzen. Widersprüchliches Prozessgebaren finde keinen Rechtsschutz, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet sei. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft die Frist zur Stellungnahme hätte verlängern müssen. Den abgelehnten Beweisantrag könne die Beschwerdeführerin vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen. Die Beschwerdeführerin nenne keinen Rechtsnachteil, den sie dabei erleiden würde. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde sei insofern unsubstantiiert, da sich die Beschwerdeführerin nicht zu dieser Eintretensvoraussetzung geäussert habe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. März 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der III. Strafkammer auseinander. Mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Beurteilung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli