Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_159/2008 KI-generiert

Denial of Appointed Counsel for Minor Offense Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1B_159/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the appointment of a public defender for an individual who was fined for disturbing public order. Following a penalty imposed by a district authority, the individual contested the decision and requested the appointment of an official defense lawyer. This request was denied by the local court, which stated that the minor nature of the case did not warrant such provision since the facts were not disputed and the individual was capable of self-representation. Subsequent appeals to a higher court were also unsuccessful, leading to a further appeal to the federal tribunal, which found the appeal insufficiently justified and chose not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Appointed Counsel for Minor Offense Upheld on Procedural Grounds: Following a penalty imposed by a district authority, the individual contested the decision and requested the appointment of an official defense lawyer. This request was denied by the local court, which stated that the minor nature of the case did not warrant such provision since the facts were not disputed and the individual was capable of self-representation. Subsequent appeals to a higher court were also unsuccessful, leading to a further appeal to the federal tribunal, which found the appeal insufficiently justified and chose not to proceed with it.

Schlagwörter

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Bestellung eines Offizialverteidigers geringfügige Übertretung Verletzung von Verfahrensrechten Bestellung eines Rechtsbeistands verfassungsrechtliche Rüge Einwendungen polizeilicher Grund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision not to admit the appeal was made under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_159/2008 /fun

Urteil vom 19. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidium Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, Postfach, 8280 Kreuzlingen 1.

Gegenstand

Bestellung eines Offizialverteidigers,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Mai 2008

des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1. Das Bezirksamt Kreuzlingen verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 10. September 2007 wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gestützt auf § 33 EG StGB zu einer Busse von Fr. 250.--. Dagegen erhob X.________ Einsprache und stellte ein Gesuch um Bestellung eines Offizialverteidigers. Das Gerichtspräsidium Kreuzlingen wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. April 2008 ab. X.________ erhob dagegen Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 14. Mai 2008 abwies. Das Obergericht führte zusammenfassend aus, dass der vorliegende Bagatellfall keine Offizialverteidigung rechtfertige, zumal der Sachverhalt nicht mehr umstritten sei und der Beschwerdeführer, wie sich aus seinen schriftlichen Eingaben ergebe, durchaus in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 13. Juni 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die kantonalen Behörden ihm in verfassungswidriger Weise einen Offizialverteidiger verweigert hätten. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli