Criminal Defendant v. Cantonal Court (Data Seizure Challenge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person, A.________, is under investigation by the See/Oberland District Attorney's Office for fraud, among other charges. On January 24, 2023, during a house search, authorities seized an iPhone, a Toshiba hard drive, and a Toshiba laptop from A.________. The following day, A.________ requested the sealing of these electronic devices. However, on February 13, 2023, the District Court of Pfäffikon's Coercive Measures Court, presided over by a single judge, approved a request from the District Attorney's Office to unseal the devices. A.________ subsequently appealed against this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that unsealing the devices would result in a non-remediable disadvantage. The district attorney's office opposed the complaint, and the coercive measures court chose not to make a statement on the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Criminal Defendant v. Cantonal Court (Data Seizure Challenge): On January 24, 2023, during a house search, authorities seized an iPhone, a Toshiba hard drive, and a Toshiba laptop from A.________. The following day, A.________ requested the sealing of these electronic devices. However, on February 13, 2023, the District Court of Pfäffikon's Coercive Measures Court, presided over by a single judge, approved a request from the District Attorney's Office to unseal the devices. A.________ subsequently appealed against this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that unsealing the devices would result in a non-remediable disadvantage. The district attorney's office opposed the complaint, and the coercive measures court chose not to make a statement on the matter.
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KI-generiertCited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.
Cited because the Tribunal noted that the appellant could challenge the unsealing decision via an appeal against the final judgment under this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_158/2023
Urteil vom 9. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Büro B-2, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 13. Februar 2023 (GT230001-H/U).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. gegen A.________. Am 24. Januar 2023 wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung bei A.________ ein iPhone 12 (IMEI-Nr. xxx; A016'999'512, Siegel-Nr. 010512), eine HardDisk Toshiba (A016'999'523, Siegel-Nr. 2388) sowie ein Laptop Toshiba (Seriennummer yyy; A016'999'534, Siegel-Nr. 010511) sichergestellt. A.________ verlangte mit E-Mail vom 25. Januar 2023 die Siegelung der sichergestellten elektronischen Datenträger. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichterin, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2023 gut.
Mit Eingabe vom 20. März 2023 hat A.________ gegen diese Verfügung "Beschwerde und Einspruch" an das Bundesgericht erhoben. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
2. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 93 BGG , tut jedoch nicht dar, dass die soeben dargelegte Eintretensvoraussetzung nach der zitierten Bestimmung erfüllt ist. Insbesondere macht er nicht geltend, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen würden, und dies ist auch nicht offensichtlich. Vielmehr verweist er einzig auf "den [durch die Entsiegelung] entstehenden Zeit-/Kostenaufwand", welcher jedoch wie dargelegt gerade keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt. Dass ein solcher droht, vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Kritik an der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei der Führung der Strafuntersuchung nicht zu belegen. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG wird der Beschwerdeführer den Entsiegelungsentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.
3. Auf die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Kern