Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_158/2022 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Process Security Deposit and Legal Aid)

Geschäftsnummer 1B_158/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who filed a criminal complaint against Philip Talbot for alleged abuse of office, which the Zurich Public Prosecutor's Office II declined to pursue. A.________ appealed this decision to the Zurich Court of Appeal, which conditioned the hearing of the appeal on the payment of a CHF 3,000 procedural deposit and subsequently rejected A.________'s request for legal aid. The Court of Appeal stood by the Public Prosecutor's decision, stating that A.________ had not presented new evidence that would warrant reopening the case and that the existing legal decisions did not support a finding of criminal liability. A subsequent appeal by A.________ to the Swiss Federal Tribunal claimed procedural missteps by the Public Prosecutor's Office but was primarily regarded as a reiteration of previously considered arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 LTF; Complainant v. Cantonal High Court (Process Security Deposit and Legal Aid): A.________ appealed this decision to the Zurich Court of Appeal, which conditioned the hearing of the appeal on the payment of a CHF 3,000 procedural deposit and subsequently rejected A.________'s request for legal aid. The Court of Appeal stood by the Public Prosecutor's decision, stating that A.________ had not presented new evidence that would warrant reopening the case and that the existing legal decisions did not support a finding of criminal liability. A subsequent appeal by A.________ to the Swiss Federal Tribunal claimed procedural missteps by the Public Prosecutor's Office but was primarily regarded as a reiteration of previously considered arguments.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Verfahrensmissbrauch Publikumseinlage unbezahlte Mietkaution privatrechtliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No costs are levied, as explicitly stated in the second order of the dispositive.

Art. 93 LTF

The appeal was dismissed because the legal requirements for admissibility were not met (implied by the order not to enter upon the appeal, which is the consequence of failing admissibility requirements, often linked to Art. 93 LTF in practice when dealing with finality/interlocutory nature, although the reasoning cites Art. 42 LTF for the burden of proof, the final order is 'not to enter upon the appeal'). Given the context of the reasoning (failure to demonstrate violation of federal law), the most direct procedural consequence for non-admissibility is often linked to Art. 93 LTF or Art. 90 LTF, but since the text explicitly mentions Art. 78 ff. LTF in the reasoning for admissibility, and the final order is 'not to enter upon the appeal', we must rely strictly on what is cited in the dispositive. Since no specific procedural article is cited in the dispositive orders 1-3, we look at costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_158/2022

Urteil vom 12. Mai 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Philip Talbot, Bezirksgericht Zürich,

Wengistrasse 30, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Zweierstrasse 25, 8004 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. März 2022 (UE200358-O/Z3).

Sachverhalt:

A. Am 9. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das von A.________ gegen Philip Talbot wegen Amtsmissbrauchs angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches ihm mit Verfügung vom 20. November 2020 Frist ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 3'000.--. Daraufhin stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 29. Juli 2021 wies das Obergericht das Gesuch ab und setzte A.________ erneut eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 3'000.-- an, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach einer Sistierung des Verfahrens auferlegte das Obergericht A.________ am 3. März 2022 erneut in gleicher Weise eine Prozesskaution von Fr. 3'000.--.

B. Mit Eingabe vom 22. März 2022 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann dem Privatkläger für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn er prozessarm ist und seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

2.1. Der Beschwerdegegner hat am 2. April 2012 als Einzelrichter des Bezirks Zürich für SchKG-Klagen eine Klage der Dr. B.________ Stiftung gegen die Konkursmasse A.________ im Umfang von Fr. 1'994'722.-- gutgeheissen und das Konkursamt Zürich-Hottingen angewiesen, die Forderung in dieser Höhe in der 3. Klasse zu kollozieren. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, sich im Zusammenhang mit dem Erlass dieses Urteils des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nicht an die Hand genommen, weil der Beschwerdeführer und seine Frau den gleichen Sachverhalt bereits 2012 und 2013 zur Anzeige gebracht hätten, das Obergericht es aber abgelehnt habe, die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners zu erteilen. Das sei vom Bundesgericht mit Urteil 1C_908/2013 vom 5. März 2014 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer bringe keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vor, welche für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners sprächen.

Das Obergericht hat zunächst das Vorgehen der Staatsanwaltschaft geschützt, ohne Einholung einer Ermächtigung eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Weiter führt es aus, der Beschwerdeführer setze sich nicht argumentativ mit den Entscheidgründen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern lege im Wesentlichen bloss seine eigene, gegenteilige Sicht der Dinge dar und versuche, das Verfahren in der Sache neu aufzurollen. Solche Vorbringen seien nicht geeignet, die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Deren Anfechtung sei daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

2.2. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht bezeichnet der Beschwerdeführer das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als "nicht richtig", ohne die Ausführungen des Obergerichts zu diesem Punkt sachgerecht zu widerlegen. Auch in der Sache legt er im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge dar. Mit diesen Vorbringen vermag er nicht darzutun, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bundesrechtswidrig und seine Beschwerde ans Obergericht dementsprechend erfolgsversprechend ist. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Privatkläger setzt zudem nach der eingangs erwähnten Bestimmung der Strafprozessordnung voraus, dass er über nicht aussichtslose Zivilforderungen gegen Beschuldigten verfügt. Das ist vorliegend von vornherein ausgeschlossen, weil es sich beim angezeigten Ersatzrichter um einen Beamten handelt, für den der Kanton Zürich ausschliesslich und nach öffentlichem Recht haftet (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 6 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969).

2.3. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daher nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. der Zivilansprüche abwies.

3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi