Complainant's Appeal Rejected for Formal Deficiencies Regarding Undocumented Police Conduct Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against unknown police officers for alleged abandonment related to an incident involving their son that occurred in January 2001. The complaint was originally filed in December 2010, but the public prosecutor's office concluded in December 2012 that the complainant did not have party rights in the ongoing investigation. This decision led to appeals to both the cantonal court and the Federal Tribunal, which ultimately did not proceed on the basis of procedural grounds. Subsequently, the cantonal court also dismissed the appeal due to insufficient justification. The complainant subsequently appealed again in April 2013, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the required legal standards for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 127 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Rejected for Formal Deficiencies Regarding Undocumented Police Conduct Complaint: The complaint was originally filed in December 2010, but the public prosecutor's office concluded in December 2012 that the complainant did not have party rights in the ongoing investigation. This decision led to appeals to both the cantonal court and the Federal Tribunal, which ultimately did not proceed on the basis of procedural grounds. Subsequently, the cantonal court also dismissed the appeal due to insufficient justification. The complainant subsequently appealed again in April 2013, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the required legal standards for consideration.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits because the appeal submission was obviously insufficient (lack of grounds).
The court decided not to impose costs for the present proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_158/2013
Urteil vom 29. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
Gegenstand
Strafverfahren; Parteistellung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Präsident.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 27. Dezember 2010 Strafanzeige gegen unbekannte Polizeibeamte wegen Aussetzung ( Art. 127 StGB ) zum Nachteil ihres am 22. September 1977 geborenen Sohnes Y.________. Die Anzeige bezog sich auf einen Vorfall vom 13. Januar 2001. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 fest, dass im Verfahren gegen Unbekannt wegen schwerer Körperverletzung, Aussetzung, Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauchs sowie weiterer noch nicht verjährter Delikte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Januar 2001 zum Nachteil von Y.________ der Anzeigeerstatterin keine Verfahrensrechte einer Partei zustünden. Dagegen erhob X.________ sowohl Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern als auch beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. Dezember 2012 mangels Letztinstanzlichkeit auf die Beschwerde nicht ein (1B_778/2012). Das Obergericht des Kantons Luzern trat mit Verfügung vom 15. März 2013 auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Es führte zusammenfassend aus, dass bereits mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 17. April 2013 (Postaufgabe 22. April 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegende Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli