Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_157/2020 KI-generiert

Complainant Challenges Notification of Internet Domain Release to Hosting Provider

Geschäftsnummer 1B_157/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the prosecution in the Canton of Zurich initiated a criminal investigation against an individual, A.________, concerning false accusations. The prosecution decided to release an internet domain previously seized, following a decision by the Court of Schaffhausen that overturned the seizure. A.________ filed a complaint challenging this release, emphasizing that notifying the internet service provider about the release could reveal ongoing investigations against her in Zurich, potentially impacting her rights and privacy. This complaint was dismissed by the Zurich Court's III Criminal Chamber, which argued that informing the provider does not add any significant new or misleading information compared to previous communications concerning legal procedures involving the domain. Subsequently, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal contesting the decision. However, the Tribunal found that the complaint lacked proper legal arguments and refused to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Challenges Notification of Internet Domain Release to Hosting Provider: The prosecution decided to release an internet domain previously seized, following a decision by the Court of Schaffhausen that overturned the seizure. A.________ filed a complaint challenging this release, emphasizing that notifying the internet service provider about the release could reveal ongoing investigations against her in Zurich, potentially impacting her rights and privacy. This complaint was dismissed by the Zurich Court's III Criminal Chamber, which argued that informing the provider does not add any significant new or misleading information compared to previous communications concerning legal procedures involving the domain. Subsequently, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal contesting the decision. However, the Tribunal found that the complaint lacked proper legal arguments and refused to consider it further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Herausgabe falsche Anschuldigung Privatbereich Eröffnung des Entscheids Drittansprache Verletzung der Persönlichkeit übrige Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_157/2020

Urteil vom 6. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Abteilung für schwere Gewaltkriminalität.

Gegenstand

Strafverfahren; Herausgabe,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Februar 2020

(UH190257-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich für schwere Gewaltkriminalität führt eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung etc. gegen A.________. Am 19. August 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Freigabe der Internetdomain https://"...".com (Dispositiv-Ziffer 1) mit dem Hinweis darauf, dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 6. August 2018 für die betreffende Domain aufgehoben habe. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 erfolgt nach Rechtskraft eine Mitteilung des Freigabeentscheids per E-Mail an "...", "request "...".

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Provider ("...") sei, wie bei der Beschlagnahme durch Staatsanwältin Stössel der Staatsanwaltschaft Schaffhausen und ohne Nennung der Untersuchungsnummer, der Straftatbestände und der Staatsanwaltschaft I für Schwere Gewaltkriminalität über die Freigabe zu orientieren. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 28. Februar 2020 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin beanstande, dass der Provider durch die Mitteilung der angefochtenen Verfügung Kenntnis davon erhalte, dass in Zürich noch weitere Strafverfahren gegen sie geführt würden. "..." sei in der Funktion als Hosting-Provider von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen im Juli 2018 per E-Mail kontaktiert und um Löschung der Webseite bzw. deren Inhalte ersucht worden. Als im Strafverfahren tangierter Dritter sei "..." über die Aufhebung der ihn betreffenden Massnahmen grundsätzlich zu informieren. Inhaltliche Informationen zum Verfahren könnten der angefochtenen Verfügung, mit Ausnahme des Betreffs "falsche Anschuldigung etc." im Rubrum, nicht entnommen werden. Gegenüber dem E-Mail der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom Juli 2018 beinhalte dies keine weitergehende oder irreführende Information. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte allein aufgrund der Bekanntgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft auf eine Terroristenliste gesetzt werden bzw. "..." könnte sich zu einer Meldung an die Justiz oder die Einwanderungsbehörden der USA veranlasst sehen, entbehre einer objektiven Grundlage. Die Mitteilung der angefochtenen Verfügung an den Provider in der vorgesehenen Form führe zu keinem übermässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. März 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer überhaupt nicht auseinander. Sie vermag daher nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzte, als sie einen übermässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verneinte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli