Complaint Against Cantonal Court for Delayed Release Decision Dismissed on Formal Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint regarding a delay in processing a request for release from detention, submitted to the relevant appellate court. The initial request for release was made on April 10, 2014, and the complainant claimed that the appellate court had not addressed it within the legally mandated timeframe. This complaint was raised after only five working days had passed since the filing of the request, including the consideration that the court was to decide on such matters expeditiously. The court noted that the delay was not unreasonable and did not violate the complainant's right to a timely review. Consequently, the complaint did not meet the necessary legal requirements for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 233 StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Cantonal Court for Delayed Release Decision Dismissed on Formal Grounds: The initial request for release was made on April 10, 2014, and the complainant claimed that the appellate court had not addressed it within the legally mandated timeframe. This complaint was raised after only five working days had passed since the filing of the request, including the consideration that the court was to decide on such matters expeditiously. The court noted that the delay was not unreasonable and did not violate the complainant's right to a timely review. Consequently, the complaint did not meet the necessary legal requirements for further consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The decision states that no costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_157/2014
Urteil vom 6. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau .
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau.
Erwägungen:
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 22. April 2014 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht habe sein Haftentlassungsgesuch vom 10. April 2014 noch nicht behandelt.
2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
3. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er am 10. April 2014 ein Haftentlassungsgesuch an das Obergericht des Kantons Aargau als Berufungsgericht gerichtet hat. Dieses sei gemäss Art. 233 StPO verpflichtet, innert fünf Tagen über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden.
3.1. Der Gesetzgeber verlangt, dass Haftentlassungsgesuche mit besonderer Beschleunigung beurteilt werden. Die Einhaltung der 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO ist im schriftlichen Verfahren, in welchem dem Gesuchsteller in jedem Fall das Recht eingeräumt werden muss, auf alle gegnerischen Vernehmlassungen zu replizieren, unmöglich. Sie beginnt daher nach der Praxis erst mit Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen, der zügig durchgeführt werden muss (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012, E. 2.3).
3.2. Der Beschwerdeführer hat sein Haftentlassungsgesuch nach eigenen Angaben am 10. April 2014 gestellt. Zwischen der Aufgabe des Haftentlassungsgesuchs und der Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde lagen infolge der Osterfeiertage lediglich fünf Arbeitstage. Weshalb nun das Obergericht verpflichtet gewesen sein soll, innert dieser Frist über sein Haftentlassungsgesuch zu befinden und den Entscheid dem Gesuchsteller zuzustellen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29. Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli