Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_157/2011 KI-generiert

Data Protection Violation Complaint Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 1B_157/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed for a violation of data protection against a company, which led to an investigation by the local prosecution office that subsequently decided not to proceed with the case. The complainant challenged this decision but was denied by the regional court, which stated that the relevant legal provisions did not apply to the circumstances presented, and the complaint did not demonstrate a clear violation of confidentiality obligations. The complainant later filed further legal action against this court decision, but the higher court found insufficient justification in the appeal and opted not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 35 DSG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Data Protection Violation Complaint Dismissed for Lack of Justification: The complainant challenged this decision but was denied by the regional court, which stated that the relevant legal provisions did not apply to the circumstances presented, and the complaint did not demonstrate a clear violation of confidentiality obligations. The complainant later filed further legal action against this court decision, but the higher court found insufficient justification in the appeal and opted not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Strafanzeige Datenschutz Verletzung des Berufsgeheimnisses unbefugtes Beschaffen von Personendaten Cyber-Verbrechen Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive to decide on the appeal by way of simplified procedure due to a manifest defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive concerning the dispensation of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_157/2011

Urteil vom 12. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 10. Februar 2010 Strafanzeige gegen die Y.________ AG ein wegen "Verstoss gg den Datenschutz". Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung nicht anhand. Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. März 2011 ab. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass vorliegend einzig die Strafnorm von Art. 35 DSG in Frage komme. Diese Norm erfasse keine Daten, die durch Recherchen erlangt würden. Der Beschwerdeführer vermöge einen Verstoss gegen eine berufliche Schweigepflicht, die Weitergabe von persönlich anvertrauten Informationen nicht ansatzweise darzutun. Daher sei zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen worden.

2. X.________ erhob am 4. April 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli