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1B_157/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Data Seizure Release Case

Geschäftsnummer 1B_157/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual regarding issues related to pornography, during which the prosecution seized various data carriers. The individual filed a request for the return of the seized files, which was partially denied by the lower court. The individual then appealed this decision, but the appellate court ruled the appeal inadmissible due to late submission. Subsequently, the individual filed a complaint against this ruling, but the Federal Court found it insufficiently substantiated and did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Data Seizure Release Case: The individual filed a request for the return of the seized files, which was partially denied by the lower court. The individual then appealed this decision, but the appellate court ruled the appeal inadmissible due to late submission. Subsequently, the individual filed a complaint against this ruling, but the Federal Court found it insufficiently substantiated and did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Einziehung/Herausgabe Beschlagnahme elektronischer Daten Verletzung von Verfahrensrechten Versuch im Strafrecht verfassungsmässige Anforderung Beweisverwertungsverbot verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter a decision on the appeal using the simplified procedure due to obvious grounds for inadmissibility.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon because the grounds for appeal failed to satisfy the requirement of demonstrating how the contested decision violated the law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_157/2010

Urteil vom 20. Mai 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin in Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Einziehung/Herausgabe,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Pornographie etc. zog die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 9. September 2009 verschiedene Datenträger ein. Ein von X.________, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, gestelltes Gesuch um Herausgabe der Dateien wies die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 2. Februar 2010 teilweise ab. Dagegen erhob X.________ persönlich Rekurs, auf welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. März 2010 wegen verspäteter Rekurseinreichung nicht eintrat.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist kann somit nicht entsprochen werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer, die zum Nichteintreten auf seinen Rekurs führten, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Nichteintretensbeschluss verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli