Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Data Seizure Release Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation against an individual regarding issues related to pornography, during which the prosecution seized various data carriers. The individual filed a request for the return of the seized files, which was partially denied by the lower court. The individual then appealed this decision, but the appellate court ruled the appeal inadmissible due to late submission. Subsequently, the individual filed a complaint against this ruling, but the Federal Court found it insufficiently substantiated and did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Data Seizure Release Case: The individual filed a request for the return of the seized files, which was partially denied by the lower court. The individual then appealed this decision, but the appellate court ruled the appeal inadmissible due to late submission. Subsequently, the individual filed a complaint against this ruling, but the Federal Court found it insufficiently substantiated and did not proceed with the case.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter a decision on the appeal using the simplified procedure due to obvious grounds for inadmissibility.
The appeal was not entered upon because the grounds for appeal failed to satisfy the requirement of demonstrating how the contested decision violated the law.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_157/2010
Urteil vom 20. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin in Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Einziehung/Herausgabe,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Pornographie etc. zog die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 9. September 2009 verschiedene Datenträger ein. Ein von X.________, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, gestelltes Gesuch um Herausgabe der Dateien wies die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 2. Februar 2010 teilweise ab. Dagegen erhob X.________ persönlich Rekurs, auf welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. März 2010 wegen verspäteter Rekurseinreichung nicht eintrat.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist kann somit nicht entsprochen werden.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer, die zum Nichteintreten auf seinen Rekurs führten, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Nichteintretensbeschluss verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli