Complainant Challenging Order for Cost Advance in Criminal Procedure Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision by the State and Youth Prosecutor's Office of the Canton of Glarus not to pursue a case, which led him to lodge an appeal with the Glarus Cantonal Court. The court, in response to the appeal, requested the complainant to provide a security payment of 500 Swiss Francs to cover potential court costs by a specified date, failing which the appeal would not be considered. The complainant subsequently challenged this demand at the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural and constitutional violations. Additionally, the complainant submitted recusal requests against multiple judicial figures, including some at the Federal Tribunal, claiming bias due to their involvement in prior decisions against him. However, the Federal Tribunal found no valid grounds for the recusal and noted that the complaint did not adhere to the formal legal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant Challenging Order for Cost Advance in Criminal Procedure Appeal: The court, in response to the appeal, requested the complainant to provide a security payment of 500 Swiss Francs to cover potential court costs by a specified date, failing which the appeal would not be considered. The complainant subsequently challenged this demand at the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural and constitutional violations. Additionally, the complainant submitted recusal requests against multiple judicial figures, including some at the Federal Tribunal, claiming bias due to their involvement in prior decisions against him. However, the Federal Tribunal found no valid grounds for the recusal and noted that the complaint did not adhere to the formal legal requirements.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The abstention motion was not entertained without proceeding to a formal abstention review because it was deemed abusive.
The imposition of court costs was waived.
The abstention motion was not entertained because it was considered abusive according to the logic applied to procedural matters.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_156/2021
Urteil vom 22. April 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
gegen
Obergericht des Kantons Glarus,
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Februar 2021 (OG.2021.00019).
Erwägungen:
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus erliess am 16. Februar 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Anzeigeerstatter A.________ am 17. Februar 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Das Obergericht forderte A.________ mit Schreiben vom 18. Februar 2021 auf, zur Deckung einer allfälligen Gerichtsgebühr einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 500.-- bis am 8. März 2021 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Mit Eingabe vom 8. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Februar 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. In zahlreichen weiteren Verfahren stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen mehrere Gerichtspersonen am Bundesgericht, u.a. gegen Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Pfäffli. Sollte sich dieses Gesuch nach Auffassung des Beschwerdeführers auch auf dieses Verfahren beziehen, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch, soweit verständlich, damit, dass die abgelehnten Gerichtspersonen bereits gegen ihn entschieden hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
5. Das Obergericht verfügte einen Kostenvorschuss in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO . Soweit der Beschwerdeführer die ihm gewährte Zahlungsfrist beanstandet, vermag er nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht diese rechts- bzw. verfassungswidrig festgesetzt hätte. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 12 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess bezieht sich auf das Inkasso der gerichtlich auferlegten Prozesskosten und nicht auf die Zahlungsfrist bei einer Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO . Aus der weitschweifigen Beschwerde ergibt sich im Weiteren nicht verständlich, inwiefern der verfügte Kostenvorschuss im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli