Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_156/2007 KI-generiert

Juvenile Detention Appeal Refused for Failure to Exhaust Mandatory Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 1B_156/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was arrested at Zurich Airport on July 7, 2007, for attempting to smuggle approximately 5 kg of cocaine while returning from the Dominican Republic. The individual denied any knowledge of the drug, claiming that luggage had been handed over to her by a person she did not know. Following her arrest, an investigative judge ordered her detention due to concerns about collusion and flight risk, initially setting the detention to last until July 27, 2007, and later extending it to August 24, 2007. The individual subsequently filed a legal appeal against the extension of her detention on July 30, 2007, but was released from custody on August 17, 2007, rendering her appeal moot. However, due to the broader implications for juvenile justice procedures and rights, the court considered the appeal and its significance despite the individual's release.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 103 lit. a OG, Art. 88 OG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 6 Abs. 1 Satz; Juvenile Detention Appeal Refused for Failure to Exhaust Mandatory Cantonal Remedies: The individual denied any knowledge of the drug, claiming that luggage had been handed over to her by a person she did not know. Following her arrest, an investigative judge ordered her detention due to concerns about collusion and flight risk, initially setting the detention to last until July 27, 2007, and later extending it to August 24, 2007. The individual subsequently filed a legal appeal against the extension of her detention on July 30, 2007, but was released from custody on August 17, 2007, rendering her appeal moot. However, due to the broader implications for juvenile justice procedures and rights, the court considered the appeal and its significance despite the individual's release.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Prozessrecht Beschränkungen unterliegende Stoffe Anspruch auf Verhaftung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Jugendstrafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29a BV

Cited in relation to the coordination of transitional provisions for implementing legal remedies based on the guarantee of legal protection.

Art. 36 BüG

This specific article is NOT cited in the dispositive.

Art. 1 BGG

This Swiss Federal Tribunal Act reference is NOT cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This specific article (Art. 108 al. 1 let. a LTF) is NOT cited in the dispositive. Art. 93 BGG principles were discussed but not cited in the dispositive.

Art. 130 BGG

Cited to discuss transitional provisions related to the implementation of cantonal enforcement rules.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish the applicability of the Federal Supreme Court Act regarding the timing of the decision.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the granting of legal aid and costs.

Art. 64 LTF

This specific article (Art. 64 LTF) is NOT cited in the dispositive, Art. 64 BGG is cited.

Art. 66 al. 1 BGG

Implicitly referred to via the cost section, but only Art. 64 BGG is explicitly cited regarding cost waiver.

Art. 66 al. 1 LTF

This specific article (Art. 66 al. 1 LTF) is NOT cited in the dispositive. Art. 64 BGG is cited for costs implicitly via the legal aid provision.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited to establish the federal court's jurisdiction over appeals concerning detention orders.

Art. 80 BGG

Art. 80 Abs. 1 BGG is cited, not Art. 80 BGG alone.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Relevant for the discussion regarding exhaustion of cantonal remedies, although the final decision was non-entry into the merits.

Art. 90 LTF

This specific article (Art. 90 LTF) is NOT cited in the dispositive.

Art. 93 BGG

This specific article (Art. 93 BGG) is NOT cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

This specific article (Art. 93 LTF) is NOT cited in the dispositive.

Art. 1 Abs. 1 lit. b JStG

Cited to define the scope of the Youth Criminal Law, encompassing procedural principles.

Art. 12 ff. JStG

Mentioned in the context of protective measures under youth criminal law.

Art. 3 Abs. 1 JStG

Cited to show the applicability of the Youth Criminal Law to the appellant based on her age at the time of the presumed offense.

Art. 41 JStG

Cited extensively concerning the obligation for cantons to provide an appeal mechanism for decisions based on the Youth Criminal Law.

Art. 40 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 JStG

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 64 BGG regarding the granting of legal aid.

Art. 5 JStG

Mentioned in connection with protective measures under youth criminal law.

Art. 6 Abs. 1 JStG

Cited concerning the requirement for detention to be used only when protective measures are insufficient and for the review of detention orders under JStG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 133 IV 267
Zurich Juvenile Detention Appeal Exhaustion Requirement
«…n Abteilung i.S. X. gegen Jugendanwaltschaft und Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur (Beschwerde in Strafsachen) 1B_156/2007 vom 23. August 2007 Regeste Kantonales Rechtsmittel gegen einen Haftentscheid im Jugendstrafverfahren ( Art. 41 Abs. 1…»
BK 2021 241 (2021-09-09) · be
Observed Surveillance Legality Confirmed in Drug Trafficking Appeal
«…7. Dezember 2020 E. 1.2; 1B_56/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3 und 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2). Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis eines aktuellen…»
BK 2021 241 (2021-09-09) · be
Appeal Regarding Legality of Police Observation and Admissibility of Evidence in Drug Offenses Case
«…56/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3 und 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2). Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis eines aktuellen p…»
6B_470/2019 (2019-08-09)
Third-Party Compensation for House Search and Seizure
«…ren bejaht (THOMMEN/FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 81 BGG ; vgl. Urteil 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1). Zudem liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen die Beschwerdeführer…»
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«…ter der Herrschaft des BGG weiterhin Geltung beanspruchen kann: Urteile 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3 und 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2). Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht kaum je dazu ko…»
1B_326/2010 (2011-03-23)
Brother's Appeal After Accused's Death Dismissed for Lack of Practical Interest
«…lfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte ( BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 133 IV 267 ; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind im vorliegenden F…»
1B_109/2010 (2010-09-14)
Federal Customs Administration v. Watch Importers (Unsealing Seized Documents)
«…ge verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre ( BGE 131 II 670 E. 1.2 ; 127 I 164 E. 1a; 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1). Die BK scheint diese Praxis für sich übernommen zu haben, verneint aber ein öffentliches I…»
2C_89/2007 (2007-11-14)
Kosher Beef Importers v. Federal Office for Agriculture (2011)
«…s ist auch bei der Auslegung von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wegleitend (nicht publizierte E. 2.1 von BGE 133 IV 267 [1B_156/2007] mit Hinweis). Dem angefochtenen Entscheid kommt mit Blick auf die künftige Zuteilung von Kontingenten eine präjudiziel…»
1B_158/2007 (2007-09-21)
Appeal Against Pre-Trial Detention Rendered Moot by Release
«…BGE 125 I 394 E. 4b S. 397/398). Diese Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des BGG weiterzuführen (vgl. Urteile 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1 und 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3). Bei der Mehrzahl der Beschwerden gegen inzwischen…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_156/2007 /fun

Urteil vom 23. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,

Reeb und Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,

gegen

Jugendanwaltschaft Winterthur,

Hermann Götz-Strasse 26, 8400 Winterthur,

Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter,

Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung

des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter, vom 26. Juli 2007.

Sachverhalt:

A. Am 7. Juli 2007 wurde X.________ (geboren am ... September 1989) bei der Rückreise von der Dominikanischen Republik in die Schweiz am Flughafen Zürich verhaftet, weil sie in ihrem Rollkoffer und in ihrer Laptoptasche ca. 5 kg Kokain mit sich führte. X.________ bestreitet, Kenntnis vom Kokain gehabt zu haben. Sie sei zu Besuch bei ihrem Mann in der Dominikanischen Republik gewesen. Dort sei ihr der Koffer und die Laptoptasche von einem "Kelvin" übergeben worden, mit der Bitte, diese in der Schweiz weiterzugeben.

B. Mit Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juli 2007 wurde Untersuchungshaft bis zum 27. Juli 2007 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr angeordnet. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde die Haft bis zum 24. August 2007 verlängert.

C. Dagegen hat X.________ am 30. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung des Haftrichters vom 26. Juli 2007 sei aufzuheben und es sei ihre sofortige Freilassung anzuordnen. Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auch die Jugendanwaltschaft Winterthur hat sich nicht vernehmen lassen.

D. Am 17. August 2007 wurde X.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 teilte ihr Anwalt mit, das Rechtsbegehren sei damit gegenstandslos geworden; zu entscheiden sei lediglich noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007, weshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen, zu denen auch Haftentscheide gehören.

2.1 Mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft entfällt grundsätzlich das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung einer Haftbeschwerde ( BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 mit Hinweisen). Dies führt i.d.R. zur Abschreibung des Verfahrens, sofern die Haftentlassung nach Beschwerdeerhebung erfolgt.

Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht jedoch auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die Beschwerde Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte ( BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674 zu Art. 103 lit. a OG ; BGE 127 I 164 E. 1a S. 166 zu Art. 88 OG , je mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ausnahme wurde mehrfach für Fragen des Haftverfahrens angenommen (vgl. Übersicht in BGE 125 I 394 E. 4b S. 397/398). Diese Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des BGG weiterzuführen (vgl. Entscheid 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3).

3. Im vorliegenden Fall stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ), d.h. unmittelbar gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zürcher Haftrichters im Jugendstrafverfahren Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann.

Das Zürcher Recht sieht kein kantonales Rechtsmittel gegen diesen Entscheid vor (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. § 380 Abs. 3 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH]). Fraglich ist allerdings, ob diese Regelung mit Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) vereinbar ist, wonach die Kantone gegen Urteile und Verfügungen, die gestützt auf das Jugendstrafgesetz ergehen, ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz vorsehen müssen.

Diese Frage ist von prinzipieller Bedeutung und stellt sich bei jedem Zürcher Haftentscheid im Anwendungsbereich des JStG. Da die Untersuchungshaft gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 2 JStG so kurz wie möglich zu halten ist, besteht die Gefahr, dass ein bundesgerichtlicher Entscheid zu dieser Frage nie rechtzeitig vor der Haftentlassung eingeholt werden könnte. Insofern rechtfertigt es sich, die Frage im vorliegenden Verfahren zu beantworten.

3.1 Das Jugendstrafgesetz ist auf die Beschwerdeführerin anwendbar, weil sie im Zeitpunkt der vermuteten Straftat, d.h. des Drogentransports, das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG ).

3.2 Zwar stützt sich die Anordnung von Untersuchungshaft in erster Linie auf die Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts (hier: § § 58 ff. ZPO /ZH). Zu beachten sind aber zusätzlich die restriktiveren Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1 JStG , weshalb sich die Haftanordnung auch auf das JStG stützt und zu den anfechtbaren Entscheiden nach Art. 41 JStG gehört (so auch Peter Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S. 200; Baptiste Viredaz, Le nouveau droit pénal des mineurs, in: André Kuhn/Laurent Moreillon/ Baptiste Viredaz/Aude Bichovsky, La nouvelle partie générale du Code pénal suisse, S. 411 Fn. 56, Bern 2006).

Art. 41 JStG will den Rechtsschutz des Jugendlichen verbessern und verpflichtet deshalb die Kantone, ein Rechtsmittel vorzusehen, mit dem Urteile und Verfügungen, gleichgültig ob von Gerichten oder Verwaltungsbehörden erlassen, bei einer gerichtlichen Instanz des Kantons angefochten werden können (Botschaft des Bundesrats zum JStG vom 21. September 1998, BBl 1999 Ziff. 425.4 S. 2265). Es ist kein Grund ersichtlich, ausgerechnet die Untersuchungshaft als einschneidendste freiheitsentziehende Massnahme von dieser Rechtsmittelgarantie auszuschliessen, und diese auf vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 12 ff. JStG zu beschränken.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 JStG darf Untersuchungshaft gegen Jugendliche nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme erreicht werden kann. Insofern besteht auch materiell ein Konnex zwischen der Haftanordnung und den vorrangig zu prüfenden vorsorglichen Massnahmen des Jugendstrafrechts. Es ist daher sinnvoll, wenn auch die Haftanordnung (bzw. -verlängerung) von einer auf das Jugendstrafrecht spezialisierten kantonalen Rechtsmittelinstanz überprüft wird, bevor Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden kann.

3.3 Zu prüfen ist noch, ob Art. 41 JStG unmittelbar anwendbar ist. Von ihrem Wortlaut her ist die Bestimmung als Gesetzgebungsauftrag formuliert; das JStG legt jedoch keine Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtung fest.

Nachdem das JStG gleichzeitig mit dem BGG am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, fragt sich, ob die Übergangsbestimmung von Art. 130 BGG auch für Art. 41 JStG herangezogen werden kann. Nach Art. 130 Abs. 1 BGG erlassen die Kantone auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Abs. 2 und 111 Abs. 3 BGG, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten des BGG noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.

Allerdings wurde das Jugendstrafgesetz von den eidgenössischen Räten schon am 20. Juni 2003 beschlossen, lange vor dem BGG. Es trat gleichzeitig mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafrechts in Kraft (vgl. Art. 49 Abs. 2 JStG ).

Am 23. Juni 2006 wurde Art. 130 BGG mit dem Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege (AS 2006 4213) geändert, um die Umsetzungsarbeiten zum BGG mit denjenigen zur eidgenössischen StPO zeitlich zu koordinieren und um klarzustellen, dass die Übergangsfristen von Artikel 130 BGG auch für die Umsetzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV gelten (Botschaft des Bundesrats vom 1. März 2006, BBl 2006 Ziff. 3.1 S. 3074 f.). Bei dieser Revision, die den Anwendungsbereich von Art. 130 BGG präzisieren sollte, wurde Art. 41 JStG nicht erwähnt. Dies spricht dafür, dass den Kantonen für die Umsetzung dieser Bestimmung keine Übergangsfrist eingeräumt werden sollte.

Das JStG regelt nicht nur das materielle Jugendstrafrecht, sondern enthält auch Grundsätze für das Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b JStG ). Diese stellen Mindestgarantien dar, die vom kantonalen Recht über-, nicht aber unterschritten werden dürfen, und sollen sicherstellen, dass das materielle Jugendstrafrecht und seine Grundsätze tatsächlich zum Tragen kommen (Aebersold, a.a.O. S. 191 f.; vgl. auch Botschaft, a.a.O., Ziff. 425.4 S. 2266). Von diesem Schutzzweck her muss auch die Verfahrensbestimmung von Art. 41 JStG unmittelbar anwendbar sein.

3.4 Ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, kann daher gestützt auf diese Bestimmung im Kanton ein Rechtsmittel gegen eine Haftanordnung oder -verlängerung erheben und muss diese Möglichkeit auch ausschöpfen, bevor er Beschwerde ans Bundesgericht erheben kann. Bis zur Anpassung der kantonalen StPO muss die zuständige kantonale Instanz durch den Erlass einer Übergangsregelung auf dem Verordnungsweg oder durch die Bezeichnung des Gerichts im Einzelfall bestimmt werden. Hierfür kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Rechtsmittelgarantien der Art. 6 EMRK und Art. 98a OG (nach Ablauf der Übergangsfrist am 15. Februar 1997) verwiesen werden (vgl. BGE 123 II 231 E. 7 S. 236 f. mit Hinweisen).

4. Zu prüfen ist, ob trotz der Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzugs auf die Beschwerde ausnahmsweise, aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und des Vertrauensschutzes, eingetreten werden muss. Dies ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Haftentlassung der Beschwerdeführerin und ihrer Stellungnahme vom 20. August 2007 zu verneinen. Auch bei den Kosten entsteht ihr kein Nachteil, weil ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 JStG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Thomas Gattlen wird als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Jugendanwaltschaft und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: