Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_155/2022 KI-generiert

Recusal Denial Upheld in Pro Bono Case Appeal

Geschäftsnummer 1B_155/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the public prosecutor's office in the canton of Schaffhausen not to pursue a certain legal matter, which the complainant believed should have been investigated. This individual also sought legal aid but was denied by an individual judge, Oliver Herrmann, on the grounds that the civil claim was deemed hopeless. Subsequently, the complainant filed a request for the judge to recuse himself, arguing for his disqualification. The request was rejected by the Higher Court of the Canton of Schaffhausen, as it concluded that there was no valid reason for recusal since the judge had only assessed the eligibility for legal aid and not the substance of the alleged crime. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, maintaining that the decision was a legal error.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal Denial Upheld in Pro Bono Case Appeal: This individual also sought legal aid but was denied by an individual judge, Oliver Herrmann, on the grounds that the civil claim was deemed hopeless. Subsequently, the complainant filed a request for the judge to recuse himself, arguing for his disqualification. The request was rejected by the Higher Court of the Canton of Schaffhausen, as it concluded that there was no valid reason for recusal since the judge had only assessed the eligibility for legal aid and not the substance of the alleged crime. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, maintaining that the decision was a legal error.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Gegenanwalt Wandelungsrecht Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to refrain from imposing court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_155/2022

Urteil vom 30. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oliver Herrmann,

Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 22. Februar 2022

(95/2022/12/A).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 27. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 13. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies der zuständige Einzelrichter Oliver Herrmann ein Gesuch vom A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Am 1. Februar 2022 stellte A.________ gegen den Einzelrichter ein Ausstandsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Februar 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht führte zusammenfassend aus, dass sich die abgelehnte Gerichtsperson nicht zur Frage geäussert habe, ob hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen würden. Sie habe einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben seien. Die Abweisung des Gesuchs sei zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage erfolgt. Ein Ausstandsgrund liege daher nicht vor.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Februar 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und verständlich aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht in rechtswidriger Weise das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Oliver Herrmann und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli