Complainant's Appeal Against Security Deposit for Criminal Procedure Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against a non-prosecution order issued by the public prosecution office in the Canton of Glarus. The complaint was lodged with the Cantonal Court of Glarus, which required A.________ to pay a security deposit of 500 CHF by a specified deadline to proceed with the case. A.________ contested this requirement and the decision associated with it, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal. Additionally, A.________ filed multiple procedural requests for recusals against various court personnel, including federal judges, alleging bias due to their participation in earlier judgments. However, the tribunal stated that involvement in previous decisions does not automatically qualify as a conflict of interest under Swiss law. The complaint was ultimately dismissed because A.________ failed to substantiate claims that the security deposit or the imposed deadline was unlawful.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Against Security Deposit for Criminal Procedure Dismissed: The complaint was lodged with the Cantonal Court of Glarus, which required A.________ to pay a security deposit of 500 CHF by a specified deadline to proceed with the case. A.________ contested this requirement and the decision associated with it, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal. Additionally, A.________ filed multiple procedural requests for recusals against various court personnel, including federal judges, alleging bias due to their participation in earlier judgments. However, the tribunal stated that involvement in previous decisions does not automatically qualify as a conflict of interest under Swiss law. The complaint was ultimately dismissed because A.________ failed to substantiate claims that the security deposit or the imposed deadline was unlawful.
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KI-generiertThe appeal was not entertained under the simplified procedure because it obviously did not meet the statutory formal requirements.
Used to justify the non-admission of the motion for recusation, as participation in prior Federal Tribunal proceedings alone does not constitute a ground for recusation.
Applied to waive the charging of costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_155/2021
Urteil vom 22. April 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
gegen
Obergericht des Kantons Glarus,
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 8. Februar 2021 (OG.2021.00014).
Erwägungen:
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus erliess am 28. Januar 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Anzeigeerstatter A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Das Obergericht forderte ihn mit Schreiben vom 2. Februar 2021 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. A.________ sandte diese Aufforderung samt Einzahlungsschein mit Schreiben vom 4. Februar 2021 an das Obergericht zurück. Das Obergericht forderte A.________ mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nochmals auf, zur Deckung einer allfälligen Gerichtsgebühr einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 500.-- bis am 19. Februar 2021 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Mit Eingabe vom 8. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 8. Februar 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. In zahlreichen weiteren Verfahren stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen mehrere Gerichtspersonen am Bundesgericht, u.a. gegen Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Pfäffli. Sollte sich dieses Gesuch nach Auffassung des Beschwerdeführers auch auf dieses Verfahren beziehen, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch, soweit verständlich, damit, dass die abgelehnten Gerichtspersonen bereits gegen ihn entschieden hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
5. Das Obergericht verfügte einen Kostenvorschuss in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO . Soweit der Beschwerdeführer die ihm gewährte Zahlungsfrist beanstandet, vermag er nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht diese rechts- bzw. verfassungswidrig festgesetzt hätte. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 12 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess bezieht sich auf das Inkasso der gerichtlich auferlegten Prozesskosten und nicht auf die Zahlungsfrist bei einer Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO . Aus der weitschweifigen Beschwerde ergibt sich im Weiteren nicht verständlich, inwiefern der verfügte Kostenvorschuss im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli