Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_155/2018 KI-generiert

Failure to Meet Formal Requirements in Denial of Justice Appeal Regarding Foundation Asset Investigation

Geschäftsnummer 1B_155/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the public prosecutor's office in Zurich for alleged refusal to initiate investigations regarding crimes including embezzlement and money laundering linked to family foundations. The individual had previously approached the court multiple times concerning the same issue and was reminded to specify the basis of their claim regarding the alleged refusal. A later attempt to seek legal action following an unaddressed indictment to international authorities was dismissed by the Zurich court, which found no grounds indicating that the prosecutor's office had neglected their duties. The individual subsequently appealed this dismissal, asserting issues with the court's composition and procedure, but ultimately failed to meet the legal requirements for their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Failure to Meet Formal Requirements in Denial of Justice Appeal Regarding Foundation Asset Investigation: The individual had previously approached the court multiple times concerning the same issue and was reminded to specify the basis of their claim regarding the alleged refusal. A later attempt to seek legal action following an unaddressed indictment to international authorities was dismissed by the Zurich court, which found no grounds indicating that the prosecutor's office had neglected their duties. The individual subsequently appealed this dismissal, asserting issues with the court's composition and procedure, but ultimately failed to meet the legal requirements for their appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung Formerfordernisse Strafuntersuchung Stiftung Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Anklagezulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal because it did not meet the formal requirements, citing this article for simplified inadmissibility proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the reasoning that led to the final order to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_155/2018

Urteil vom 23. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Postfach 9717, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2018 (UV170019).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 12. November 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wegen "Verweigerung der Strafermittlungen" gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen "Verbrechen der Untreue, Geldwäsche, Verschleierung des Kapitals aus den Stiftungen der Familie A.________". Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 hielt die Verfahrensleitung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich fest, dass sich A.________ im Zusammenhang mit den Stiftungen der Familie A.________ bereits mehrfach an die III. Strafkammer gewandt habe, weshalb die entsprechenden Akten beigezogen worden seien. Gemäss diesen Akten seien in Bezug auf den angeblichen Abfluss der Gelder aus den Stiftungen mehrere Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügungen ergangen. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb nicht untätig geblieben. A.________ wurde aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern, da sie in der Beschwerdeschrift nicht ausführe, in Bezug auf welche Anzeige oder Eingabe eine Rechtsverweigerung vorliege. Sie habe genau anzugeben, hinsichtlich welcher konkreter Eingabe die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen habe.

A.________ machte mit Eingabe vom 16. Dezember 2017 geltend, sie habe eine Anklageschrift vom 10. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, aber keine Reaktion darauf erhalten.

2. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 5. März 2018 die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 300.--. Zur Begründung führte sie einleitend aus, dass der Beschluss infolge Neukonstituierung der Kammer bzw. Abwesenheit eines Richters in anderer Zusammensetzung als den Parteien angekündigt ergehe. Die "Anklageschrift vom 10. April 2017", welche der Eingabe vom 16. Dezember 2017 beilag, richte sich "an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft und internationalen Sicherheitsbehörden, an den Ankläger des internationalen Strafgerichtshofes". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei nicht Adressatin, auch wenn A.________ dieser die "Anklageschrift" zugestellt haben will. Es habe für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung bestanden, auf die Eingabe zu reagieren. Aus den Eingaben von A.________ gehe nicht hervor, hinsichtlich welcher konkreter Eingabe die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen haben sollte. Die Beschwerde erweise sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei ( Art. 29 Abs. 3 BV ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend seien A.________ die Verfahrenskosten aufzuerlegen ( Art. 428 Abs. 1 StPO ).

3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin erachtet die Zusammensetzung der III. Strafkammer im angefochtenen Beschluss als nicht gesetzeskonform. Indessen ist festzustellen, dass sämtliche Gerichtspersonen, die am angefochtenen Beschluss mitgewirkt hatten, Mitglieder der III. Strafkammer sind. Weshalb es gesetz- oder verfassungswidrig sein soll, dass sich der Präsident der III. Strafkammer durch ein anderes Mitglied derselben Kammer vertreten liess, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern gegen einzelne Gerichtspersonen Ausstandsgründe vorliegen sollten. Im Weiteren ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass die III. Strafkammer die Beschwerde rechtswidrig behandelt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli