Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_154/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Return of Incomprehensible Submission

Geschäftsnummer 1B_154/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the High Court of the Canton of Glarus. The complaint stems from a letter dated March 1, 2021, in which the High Court returned the person's submission, explaining that the submission did not indicate a clear object of appeal under civil or criminal law, nor was the content comprehensible. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, questioning the legitimacy of the High Court's handling of their submission and the fact that the letter was signed by the court clerk instead of a judge. The Federal Tribunal reviewed the case without gathering additional insights from involved parties. In associated proceedings, the individual also requested the recusal of certain Federal Tribunal members, citing previous adverse decisions against them.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Return of Incomprehensible Submission: The complaint stems from a letter dated March 1, 2021, in which the High Court returned the person's submission, explaining that the submission did not indicate a clear object of appeal under civil or criminal law, nor was the content comprehensible. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, questioning the legitimacy of the High Court's handling of their submission and the fact that the letter was signed by the court clerk instead of a judge. The Federal Tribunal reviewed the case without gathering additional insights from involved parties. In associated proceedings, the individual also requested the recusal of certain Federal Tribunal members, citing previous adverse decisions against them.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung vereinfachtes Verfahren Strafanzeige Rückkehrrecht verfassungsmässige Anforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Cited when confirming that prior participation in Federal Tribunal proceedings is not a ground for recusation, leading to the non-admission of the recusal request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are imposed by the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_154/2021

Urteil vom 20. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

Obergericht des Kantons Glarus,

Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. März 2021.

Erwägungen:

1. A.________ wandte sich mit Eingabe vom 26. Februar 2021 an das Obergericht des Kantons Glarus. Dieses sandte ihm die Eingabe mit Schreiben vom 1. März 2021 wieder zurück. Es führte dabei aus, aus der Eingabe (inkl. Beilagen) ergebe sich weder ein konkretes Anfechtungsobjekt, welches einem zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel zugänglich wäre, noch erschliesse sich ihm der Inhalt der Eingabe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. März 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. März 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. In zahlreichen weiteren Verfahren stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen mehrere Gerichtspersonen am Bundesgericht, u.a. gegen Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Pfäffli. Sollte sich dieses Gesuch nach Auffassung des Beschwerdeführers auch auf dieses Verfahren beziehen, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch, soweit verständlich, damit, dass die abgelehnten Gerichtspersonen bereits gegen ihn entschieden hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Obergericht gab mit dem angefochtenen Schreiben dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass es nicht wisse, was er mit der Eingabe vom 26. Februar 2021 erreichen wolle bzw. wie es die Eingabe behandeln sollte. Aus der über weite Strecken nur schwer verständlichen Beschwerde ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Einschätzung des Obergerichts rechtswidrig erfolgt sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Gerichtsschreiber und nicht ein Richter das Schreiben unterschrieben habe, lässt er ausser Acht, dass die Unterschrift des Gerichtsschreibers i.A. erfolgte. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht die Eingabe vom 26. Februar 2021 rechts- bzw. verfassungswidrig beurteilt hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli