Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_154/2017 KI-generiert

Appeal Concerning Refusal of Legal Aid and Clarity on Parties Dismissed for Incomprehensibility

Geschäftsnummer 1B_154/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the III. Criminal Chamber of a regional court against a decision made by the local prosecution service not to pursue a case. The individual also requested free legal representation and support. The president of the chamber later denied the request for legal assistance while postponing the decision regarding free legal representation, prompting the individual to appeal this interim decision. The individual challenged the proceedings but failed to adequately articulate how the decisions were legally or constitutionally flawed. Consequently, the higher court found the appeal insufficient and decided not to proceed with it based on procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Refusal of Legal Aid and Clarity on Parties Dismissed for Incomprehensibility: Criminal Chamber of a regional court against a decision made by the local prosecution service not to pursue a case. The individual also requested free legal representation and support. The president of the chamber later denied the request for legal assistance while postponing the decision regarding free legal representation, prompting the individual to appeal this interim decision. The individual challenged the proceedings but failed to adequately articulate how the decisions were legally or constitutionally flawed. Consequently, the higher court found the appeal insufficient and decided not to proceed with it based on procedural requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Anfechtung von Zwischenentscheiden Rüge verfassungsmässiger Rechte verfassungsmässige Anforderung Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal using the simplified procedure, given the obvious formal deficiencies.

Art. 93 BGG

The appeal was aimed against an interlocutory decision (Zwischenentscheid) based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_154/2017

Urteil vom 7. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass A.________ sich mit Eingabe vom 9. März 2017 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wandte und Beschwerde gegen eine am 16. Januar 2017 ergangene Nichtanhand-nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob;

dass sie im betreffenden Verfahren vor dem Obergericht u.a. um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung ersuchte;

dass der Präsident der III. Strafkammer mit Verfügung vom 30. März 2017 das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen hat, währenddem er den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sich auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben hat;

dass er gleichzeitig die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, ihre Strafanzeige betreffend Name bzw. Adresse einer zusätzlich ins Recht zu fassenden Person, wie von ihr geltend gemacht, zu präzisieren, andernfalls diese Person nicht als Partei des Beschwerdeverfahrens aufgenommen werde;

dass A.________ gegen diesen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG mit Eingaben vom 19. April bzw. 12. Mai 2017 der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass sie, soweit ihre Eingaben überhaupt verständlich sind, das zugrunde liegende Verfahren pauschal beanstandet, sich aber dabei mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp