Claimant's Appeal on Denial of Counsel Change Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal proceeding, a defendant was represented by an official attorney who filed an appeal against a prior court judgment. Another lawyer subsequently expressed interest in defending the defendant by submitting a signed power of attorney. This second attorney later requested a change in the official defense representation, but the court denied the request. Following that decision, the defendant filed a complaint against the court's ruling. The federal tribunal reviewed the case and determined the complaint was inadmissible due to insufficient justification, as the defendant did not demonstrate the existence of an irremediable legal disadvantage resulting from the court's interim decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Claimant's Appeal on Denial of Counsel Change Deemed Inadmissible: Another lawyer subsequently expressed interest in defending the defendant by submitting a signed power of attorney. This second attorney later requested a change in the official defense representation, but the court denied the request. Following that decision, the defendant filed a complaint against the court's ruling. The federal tribunal reviewed the case and determined the complaint was inadmissible due to insufficient justification, as the defendant did not demonstrate the existence of an irremediable legal disadvantage resulting from the court's interim decision.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning regarding appealability.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit.
Used to rule that no court costs shall be imposed.
Cited as the ground for appealability which the appellant failed to substantiate.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_154/2014
Urteil vom 1. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. März 2014.
Erwägungen:
1. A.________ wurde im bisherigen Strafverfahren von Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt. Dieser hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. November 2013 am 19. November 2013 Berufung angemeldet um am 18. März 2014 eine Berufungserklärung eingereicht.
Am 25. November 2013 zeigte Rechtsanwalt Abdullah Karakök mittels Einreichung einer von A.________ unterzeichneten Vollmacht an, dass auch er den Beschuldigten verteidige. Mit Eingabe vom 6. März 2014 stellte er ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Verfahrensleiter der 1. Kammer des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2014 ab.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. April 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 1. Kammer des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
3.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f. ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar - noch ist solches ersichtlich -, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli