Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_154/2011 KI-generiert

Accused Challenges Pretrial Detention Extension Based on Alleged Flight Risk and Insufficient Alternative Measures

Geschäftsnummer 1B_154/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under investigation by the public prosecutor's office for multiple serious offenses, including assault, threats, fraud, and forgery, among others. After voluntarily reporting to the police, the individual was placed in pre-trial detention, which was extended several times. The latest extension was challenged in court, but the upper court upheld the detention, citing flight risk due to the potential length of the sentence and lack of stable social ties. The individual subsequently appealed to a higher tribunal seeking release from detention, arguing that alternative measures could mitigate flight risk, while the lower courts maintained that such measures would be insufficient to ensure presence during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 453 Abs. 1 StPO; Accused Challenges Pretrial Detention Extension Based on Alleged Flight Risk and Insufficient Alternative Measures: After voluntarily reporting to the police, the individual was placed in pre-trial detention, which was extended several times. The latest extension was challenged in court, but the upper court upheld the detention, citing flight risk due to the potential length of the sentence and lack of stable social ties. The individual subsequently appealed to a higher tribunal seeking release from detention, arguing that alternative measures could mitigate flight risk, while the lower courts maintained that such measures would be insufficient to ensure presence during the proceedings.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Fluchtgefahr Ersatzstrafe Wahlobligation Körperverletzung Erpressung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the restriction of the fundamental right to personal liberty.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the applicant's complaint about a violation of the right to be heard.

Art. 31 BV

Cited in the reasoning regarding the fundamental right to personal liberty.

Art. 36 BV

Cited in the reasoning regarding the requirements for restricting fundamental rights (legality, public interest, proportionality).

Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's power to decide on the merits if the appeal is granted.

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid.

Art. 64 BGG

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid because the legal requirements were met.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 2.1, 2.2, 3). Although free legal aid is granted in order 2, the specific article cited is Art. 64 BGG.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 2.1, 2.2, 3). Although costs are addressed in order 2.1, the specific article cited for costs is missing from the dispositive.

Art. 66 al. 1 BGG

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 2.1, 2.2, 3). Although no costs are levied in order 2.1, the specific article cited is missing from the dispositive.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the Federal Tribunal's jurisdiction over appeals in criminal matters.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision was made at the final cantonal instance.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish admissibility of the appeal against an interlocutory decision causing irreparable harm, although not explicitly in the final orders, it is often implicitly covered by the decision to rule on the merits. However, based strictly on the rule to only include provisions cited in the dispositive, this one is excluded as it is not in orders 1, 2, or 3.

Art. 212 ff. StPO

Cited in the reasoning as the legal basis for the conditions under which detention is compatible with the fundamental right to personal liberty.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the maximum duration of detention.

Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the obligation to lift detention when conditions are no longer met.

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding the ordering of alternative measures.

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning as the legal basis for the ground of detention (risk of flight).

Art. 221 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding detention based on a threat to carry out a serious crime.

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the conditions for detention (risk of flight).

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding the conditions for detention (risk of influencing evidence).

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding the conditions for detention (risk to public safety).

Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding alternative measures (house arrest).

Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding alternative measures (passport and document seizure).

Art. 237 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding alternative measures (technical monitoring of house arrest).

Art. 237 StPO

Cited in the reasoning regarding alternative measures.

Art. 237 ff. StPO

Cited in the reasoning regarding alternative measures.

Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO

Cited in the reasoning when discussing the inadequacy of proposed alternative measures (Ausweis- und Schriftensperre).

Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning when discussing the inadequacy of proposed alternative measures (elektronisch überwachter Hausarrest).

Art. 379 ff. StPO

Cited in the reasoning regarding the cantonal final instance for appeals.

Art. 453 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the transitional provisions for the application of the new Criminal Procedure Code (StPO).

Art. 454 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the transitional provisions for the application of the new Criminal Procedure Code (StPO).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_154/2011

Urteil vom 27. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mumenthaler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Haftgericht des Kantons Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2011

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Tätlichkeiten, räuberischer Erpressung und weiteren Delikten. X.________ war zur Verhaftung ausgeschrieben, meldete sich am 18. August 2009 bei der Polizei und wurde daraufhin in Untersuchungshaft gesetzt. Die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert, das letzte Mal mit Verfügung vom 28. Januar 2011 des Haftgerichts des Kantons Solothurn bis zum 17. Mai 2011. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. März 2011 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 4. April 2011 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen sofort aus der Haft zu entlassen.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragen in ihrer jeweiligen Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Haftgericht des Kantons Solothurn hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge zu den eingegangenen Vernehmlassungen Stellung bezogen, ohne von seinen Anträgen und Rechtsauffassungen abzuweichen.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist nach den anwendbaren Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. E. 1.2 hiernach) kantonal letztinstanzlich ( Art. 80 BGG , Art. 379 ff. StPO ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt ( Art. 453 Abs. 1 StPO ). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht ( Art. 454 Abs. 1 StPO ). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist insofern das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteil 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Verfügung des Haftgerichts, auf die das vorliegende Verfahren zurückgeht, datiert vom 28. Januar 2011. Somit ist die vorliegende Angelegenheit nach der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen.

2.

2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV , Art. 5 EMRK ). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen ( Art. 36 BV ). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.

Unter welchen Voraussetzungen die Untersuchungshaft mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit vereinbar ist, ergibt sich aus Art. 212 ff. StPO . Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen ( Art. 221 Abs. 2 StPO ). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe ( Art. 212 Abs. 3 StPO ). Sie sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind ( Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO ). An Stelle der Untersuchungshaft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Indessen rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Fluchtgefahr ausgegangen. Er habe sich am 18. August 2009 freiwillig bei der Polizei gemeldet und damit gezeigt, dass er sich der Verantwortung stellen und vor Gericht für sein Recht kämpfen wolle. Zudem wären Ersatzmassnahmen ausreichend, um einer allfälligen Fluchtgefahr zu begegnen. Er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass dies zwar für einzelne der in Art. 237 StPO aufgeführte Ersatzmassnahmen nicht zutreffe, aber jedenfalls für eine Kombination davon. Das Obergericht habe sich mit diesem Punkt nur in pauschaler Weise auseinandergesetzt und damit die Garantie des rechtlichen Gehörs verletzt ( Art. 29 Abs. 2 BV ).

2.2

2.2.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (Urteil 1B_148/2011 vom 13. April 2011 E. 3.2 mit Hinweis).

2.2.2 Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid fest, es habe bereits in den Beschwerdeentscheiden vom 2. Juni 2010 und vom 2. Dezember 2010 dargelegt, dass die Fluchtgefahr offensichtlich sei. Der Beschuldigte müsse im Fall einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Nach der Anhaltung der Mitbeschuldigten Y.________ sei er bereits einmal untergetaucht. Es bestünden in der Schweiz kaum familiäre Bindungen und soziale Kontakte (mit Ausnahme der Tochter Z.________, welche ihn im Gefängnis besuche). Er sei beruflich nicht integriert und für die Zukunft liessen sich keine Perspektiven erkennen.

Der Beschwerdeführer bestreitet diese Umstände, welche klar für eine Fluchtgefahr sprechen, nicht. Er verweist lediglich darauf, dass er sich freiwillig der Polizei gestellt habe. Diesbezüglich erwägt das Obergericht im erwähnten Urteil vom 2. Juni 2010, der Beschwerdeführer sei geflohen, als er gewärtigte, dass Y.________ angehalten worden war. Seine Kinder hätten ihn davon auch nicht abgehalten. Er habe anläss-lich seiner Befragung vom 19. August 2009 erklärt, dass er die Schweiz verlassen habe, weil seine Frau ihm per Telefon mitteilte, dass die Polizei gekommen sei und ihn suche. In der Folge sei er mehrere Monate weggeblieben, offenbar bis er dachte, er habe die Voraussetzungen geschaffen, dass ihm nichts angelastet werden könne. Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, der Verdacht gegen den Beschwerdeführer beruhe hauptsächlich auf Belastungen durch seine Ehefrau und durch Y.________. Y.________ habe mit Schreiben vom 24. Juli 2009 ihre Aussagen relativiert und erklärt, sie habe den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer offenbar mit ihr Kontakt gehabt habe, bevor das Schreiben verfasst wurde und dass er sich stellte, nachdem dies geschehen war. Der Verdacht, dass er davon ausging, die Erklärung würde ihn auch tatsächlich entlasten, liege nahe. Diese Ausführungen, welche der Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret bestreitet, lassen sein Verhalten anders bewerten, als er dies selbst tut. Es erscheint danach als wenig wahrscheinlich, dass er sich der Polizei tatsächlich ausschliesslich deshalb gestellt hat, weil er Verantwortung übernehmen und vor Gericht für sein Recht kämpfen wollte.

Insgesamt ist die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass Fluchtgefahr besteht.

2.3

2.3.1 Das Obergericht legt dar, der Fluchtgefahr könne auch nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden. Eine Pass- und Schriftensperre sei erfahrungsgemäss kaum dazu geeignet, eine Flucht zu verhindern, ebenso wenig die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Auch die Anwesenheits- oder Aufenthaltskontrolle mit technischen Geräten sei vorliegend ungeeignet, könne damit doch eine Flucht nicht tatsächlich verhindert werden. Die elektronische Überwachung habe lediglich zur Folge, dass die Flucht bzw. die Verletzung einer Fernhalteauflage schnell festgestellt werden könne. Angesichts der konkreten Umstände reiche dies nicht aus. Zudem falle die elektronische Überwachung mit dem Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets dahin.

2.3.2 Wie aus diesen Ausführungen ersichtlich ist, hat sich die Vorinstanz entgegen der Kritik des Beschwerdeführers mit den einzelnen Ersatzmassnahmen konkret auseinandergesetzt. Aus dem Entscheid geht klar hervor, dass Ersatzmassnahmen sowohl einzeln als auch in Kombination als unzureichend erachtet werden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die Urteilsbegründung es ihm verunmöglicht hätte, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ) ist unbegründet. Auch inhaltlich ist der angefochtene Entscheid überzeugend. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen - Ausweis- und Schriftensperre ( Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ) sowie durch technische Hilfsmittel überwachter Hausarrest (Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO) - würden eine Flucht nicht ausschliessen, sondern lediglich bewirken, dass sie Alarm auslösen und damit rasch entdeckt würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_382/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.5). Unter den vorliegenden Umständen ist nicht davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die Fluchtgefahr bannen könnten. Der angefochtene Entscheid ist auch insofern zu bestätigen.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Andreas Mumenthaler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Haftgericht und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Dold