Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_153/2021 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Commission for Law, Security, and Justice (Undue Delay Complaint)

Geschäftsnummer 1B_153/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who lodged a complaint of judicial delay against the Cantonal Commission for Law, Security, and Justice after seeking authorization from this commission to prosecute members of the courts and the public prosecution office. The commission informed the individual that such requests should be directed to the prosecuting authorities, which would then decide whether to file an application for prosecution authorization with the cantonal parliament. The individual submitted further requests following the instruction, prompting another response from the commission reiterating the process. The complaint alleges delays by the commission in handling these requests and includes a request for recusal of certain Federal Tribunal members. However, the complaint was deemed inadequately substantiated, leading to a decision not to pursue it further.

Legislator-Regeste

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Art. 301 StPO, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appellant v. Cantonal Commission for Law, Security, and Justice (Undue Delay Complaint): The commission informed the individual that such requests should be directed to the prosecuting authorities, which would then decide whether to file an application for prosecution authorization with the cantonal parliament. The individual submitted further requests following the instruction, prompting another response from the commission reiterating the process. The complaint alleges delays by the commission in handling these requests and includes a request for recusal of certain Federal Tribunal members. However, the complaint was deemed inadequately substantiated, leading to a decision not to pursue it further.

Schlagwörter

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Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3) ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Strafanzeige Verfahrensrügen Ausstandsbegehren E-Justice Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, applied under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_153/2021

Urteil vom 22. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

Landrätliche Kommission Recht, Sicherheit und Justiz, Rathaus, 8750 Glarus.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 11. März 2021 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Landrätliche Kommission Recht, Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus. Der Eingabe und den mit der Beschwerde eingereichten Beilagen kann entnommen werden, dass A.________ mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 die Landrätliche Kommission um Ermächtigung zur Strafverfolgung von Mitgliedern der Gerichte und der Staats- und Jugendstaatsanwaltschaft ersuchte. Am 1. Februar 2021 teilte die Landrätliche Kommission A.________ u.a. mit, dass Strafanzeigen bei der Strafverfolgungsbehörden einzureichen seien ( Art. 301 StPO ). Deshalb werde seine Eingabe an den Ersten Staatsanwalt überwiesen. Es sei Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, über die Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. die Stellung eines entsprechenden Antrags um Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung an den Landrat zu befinden. Nach weiteren Ermächtigungsgesuchen von A.________ verwies die Landrätliche Kommission mit Schreiben vom 10. März 2021 vorab auf ihr Schreiben vom 1. Februar 2021 und führte u.a. weiter aus, dass die Kommission ohne entsprechenden Antrag der Staats- und Jugendanwaltschaft auf Erteilung der Ermächtigung nicht darüber befinden könne. Gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sei die Beschwerde an das Obergericht gegeben.

2. Der Beschwerdeführer ersucht u.a. um Ausstand von Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Pfäffli. Er begründet sein Ausstandsgesuch, soweit verständlich, damit, dass die abgelehnten Gerichtspersonen bereits gegen ihn entschieden hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).

3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Aus der weitschweifigen und über weite Streckung nur schwer verständlichen Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Landrätliche Kommission die Eingaben des Beschwerdeführers rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt oder dabei eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Der Beschwerde mangelt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Landrätlichen Kommission Recht, Sicherheit und Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli