Appeal Against Denial of Legal Aid in Fraud and Extortion Case Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against a postal service company, alleging multiple offenses including attempted fraud, extortion, embezzlement, and coercion. The regional public prosecutor's office decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal this decision. Subsequently, the appellate court required the complainant to pay a security deposit to continue the proceedings and later denied a request for legal aid. The complainant's subsequent appeal to a higher court raised issues about the merits of reopening the case, but the court ultimately found that the complainant failed to provide sufficient grounds to challenge the lower court's decision, resulting in the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid in Fraud and Extortion Case Dismissed: The regional public prosecutor's office decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal this decision. Subsequently, the appellate court required the complainant to pay a security deposit to continue the proceedings and later denied a request for legal aid. The complainant's subsequent appeal to a higher court raised issues about the merits of reopening the case, but the court ultimately found that the complainant failed to provide sufficient grounds to challenge the lower court's decision, resulting in the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The final order ruled that no costs shall be levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_153/2017
Urteil vom 4. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Post CH AG,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2017 des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin.
Erwägungen:
1. A.________ reichte gegen die Post AG Strafanzeige ein wegen mehrfach versuchten Betrugs, Erpressung, Veruntreuung und Nötigung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 24. März 2017 das Verfahren nicht an die Hand. A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 30. März 2017 Beschwerde, worauf ihn die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 10. April 2017 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.-- aufforderte ( Art. 383 StPO ). Mit Eingabe vom 11. April 2017 ersuchte A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2017 ab und setzte A.________ eine neue Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.--. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass das Begehren um Anhandnahme des Verfahrens wegen Betrugs, Erpressung, Veruntreuung und Nötigung als aussichtslos erscheine, da betreffend Nötigung und Erpressung nicht ersichtlich sei, inwiefern der Strafkläger durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder sonstige Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit zu einem Handeln bewegt worden sei. In Bezug auf den Betrug fehle es mit grösster Wahrscheinlichkeit an einer Bereicherungsabsicht und am Vorsatz. Bezüglich der angeblichen Veruntreuung sei eine Aneignungs- oder unrechtmässige Bereicherungsabsicht wenig wahrscheinlich.
2. A.________ erhob gegen die Verfügung vom 12. April 2017 mit Eingabe vom 15. April 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 18. April 2017 überwies die Beschwerdekammer die Eingabe vom 15. April 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen dar, welches konkrete Verhalten der Post AG bzw. deren Mitarbeiter er für strafbar erachtet. Er vermag daher auch nicht aufzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Begehren auf eine Anhandnahme des Verfahrens wegen Betrugs, Erpressung, Veruntreuung und Nötigung als aussichtslos beurteilte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli