Swiss Federal Supreme Court on Free Legal Aid Denial in Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision of the cantonal court which denied their request for free legal aid in a criminal procedure against several public prosecutors. The appeal was prompted by the prosecutor's decision not to pursue a case, with the individual arguing for legal support based on the nature of their claims. The cantonal court ruled that the legal aid could only be granted if the civil claims presented were not hopeless, indicating that the claims were of a public law nature and therefore not eligible for civil claims under the relevant legal framework. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, but the court found the appeal inadmissible and upheld the lower court's ruling on the grounds that the appeal did not meet necessary legal criteria and had little chance of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 136 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Swiss Federal Supreme Court on Free Legal Aid Denial in Criminal Proceedings: The appeal was prompted by the prosecutor's decision not to pursue a case, with the individual arguing for legal support based on the nature of their claims. The cantonal court ruled that the legal aid could only be granted if the civil claims presented were not hopeless, indicating that the claims were of a public law nature and therefore not eligible for civil claims under the relevant legal framework. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, but the court found the appeal inadmissible and upheld the lower court's ruling on the grounds that the appeal did not meet necessary legal criteria and had little chance of success.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it obviously did not meet the formal requirements.
The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed because the appeal was obviously without merit.
No court costs were levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_153/2015
Urteil vom 9. Juni 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Manfred Affolter, p.A. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
2. Toni Blaser,
Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
3. Felix Bänziger, p.A. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
4. Pascal Flückiger,
c/o Amthausquai 23, 4600 Olten,
5. Christoph Fricker,
Amtshausquai 23, 4600 Olten,
6. Matthias Welter, p.A. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege;
Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in Sachen der angezeigten Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 9. April 2015 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, eine Prozesskostensicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, der Privatklägerschaft könne die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine ( Art. 136 Abs. 1 StPO ). Allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Staatsanwälte würden sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz beurteilen und seien demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer könne folglich keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne. In einer Alternativbegründung erachtete die Beschwerdekammer die Beschwerde zudem als aussichtslos.
2. A.________ führt mit Eingaben vom 27. April 2015 (Postaufgabe 29. April 2015) und 5. Mai 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts Kantons Solothurn vom 9. April 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Mit seinen weitschweifigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Hauptbegründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli